Ist die Abschlussprüfung bestanden, ist die Ausbildungszeit zu Ende. Welche Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung erfüllt sein müssen und was geschieht, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, mehr dazu hier.
Die Freistellung für die Abschlussprüfung
Auszubildende müssen für die Teilnahme an den Prüfungen von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden. Ist ein Auszubildender minderjährig, muss er nach § 10 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) zusätzlich den Tag vor der schriftlichen Prüfung frei bekommen, wobei mancher Arbeitgeber auch Sonderurlaub genehmigt. Die Freistellung erstreckt sich auf den gesamten Prüfungszeitraum einschließlich der Pausen. Bei Auszubildenden, die nach Abschluss der Prüfungen wieder in den Betrieb müssen, muss die Fahrtzeit zur Prüfung und wieder zurück als Arbeitszeit angerechnet werden.
Die Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet am Ende einer Ausbildung statt. Werden Stoffe oder Werkzeuge für die Prüfung benötigt, müssen diese kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ist während einer Ausbildung eine Zwischenprüfung vorgesehen, findet diese in der Mitte der Ausbildungszeit statt, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Ausbilder muss den Auszubildenden zur Zwischenprüfung anmelden.
- Die Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für die Zulassung zur späteren Abschlussprüfung.
- Auszubildende müssen die Zwischenprüfung nicht bestehen, um ihre Ausbildung fortsetzen zu können. Sie dient lediglich dazu festzustellen, ob der Auszubildende sein Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat.
Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb freigestellt. Fällt das Ergebnis sehr gut aus, ist eventuell eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Bei einem schlechten Ergebnis können Auszubildende bei der Agentur für Arbeit oder in der Berufsschule nach „Ausbildungsbegleitenden Hilfen“ fragen, bei denen es sich um eine kostenlose Nachhilfe für Auszubildende handelt.
Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Stelle gemeldet und eingetragen ist, dass also ein abgestempelter Ausbildungsvertrag vorliegt.
- Der Ausbilder muss den Auszubildenden fristgerecht zur Prüfung anmelden und die Prüfungsgebühren bezahlen.
- Der Auszubildende muss an der Zwischenprüfung teilgenommen haben.
- Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Berichtsheftes. Diese schriftlichen Ausbildungsnachweise müssen vollständig und unterschrieben sein.
- Der Auszubildende muss die für seinen Beruf vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet haben.
- Zwischen dem letzten Prüfungstermin der Prüfung und dem Ausbildungsverhältnis dürfen nicht mehr als zwei Monate liegen.
Die Berufsausbildung endet mit dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekannt gibt und diese bestanden ist.
Wenn die Abschlussprüfung nicht erfolgreich war
Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, passiert folgendes:
- Der Auszubildende erhält von der zuständigen Stelle, zum Beispiel von der IHK, einen schriftlichen Bescheid über das Prüfungsergebnis. Darin steht auch, ob die Möglichkeit besteht, an einer Nachprüfung teilzunehmen. Oftmals müssen nur die Fächer wiederholt werden, in denen der Auszubildende durchgefallen ist.
- Ist keine Nachprüfung möglich, kann die Abschlussprüfung an den nächsten Terminen zwei Mal wiederholt werden. Der Auszubildende kann weiter im Betrieb arbeiten und auch die Berufsschule besuchen. Diese Verlängerung um maximal ein Jahr kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Ausbildende nicht an einer Prüfung teilnehmen konnte, weil er beispielsweise krank war.
- Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, muss der Ausbildungsvertrag nicht verlängert werden. Die Ausbildung endet dann an dem Tag, der im Ausbildungsvertrag als Enddatum angegeben ist. Danach ist der Auszubildende in seinem Tun frei, muss sich allerdings dann selbst zur nächsten Abschlussprüfung anmelden. Wichtig ist, dass die Anmeldung rechtzeitig bei der zuständigen Stelle erfolgt. Da der Ausbildungsvertrag in diesem Fall zu Ende ist, darf der ehemalige Auszubildende die Berufsschule nicht mehr besuchen.
Die Besonderheiten einer gestreckten Abschlussprüfung
Ist in einem Ausbildungsberuf eine gestreckte Prüfung vorgesehen, gliedert sich diese in zwei Teile, wobei der erste Teil die Zwischenprüfung ersetzt. Das bedeutet auch, dass über die Zulassung nach § 44 BBiG (Berufsbildungsgesetz) zwei Mal entschieden wird.
- Um zum ersten Teil der Prüfung zugelassen zu werden, muss die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert worden sein. Geprüft und bewertet werden die Grundqualifikationen. Zulassungsvoraussetzung ist die Absolvierung der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
- Im zweiten Teil am Ende der Ausbildung werden vor allem Spezialkenntnisse in dem jeweiligen Ausbildungsberuf abgefragt. Voraussetzung für die Zulassung zu Teil 2 ist die Teilnahme an der Prüfung von Teil 1, die jedoch nicht zwingend bestanden werden muss.
Die Zulassungsvoraussetzungen für den ersten und zweiten Teil der Prüfung sind mit denen für die Zwischenprüfung beziehungsweise für die Abschlussprüfung identisch. Wer aus gutem Grund, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, entschuldigt beim ersten Teil der Prüfung fehlt, kann trotzdem am zweiten Teil teilnehmen, muss jedoch beide Prüfungen zusammen ablegen. Wenn man durch beide Teile durchgefallen ist, muss man auch beide Teile wiederholen. Hat man den zweiten Teil nicht bestanden hat, muss nur diesen wiederholen. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist nicht zwingend notwendig. Stattdessen ist eine Teilnahme als externer Prüfling möglich.
Nach erfolgreicher Abschlussprüfung erhält der Auszubildende ein Abschlusszeugnis mit den Prüfungsergebnissen. Auf Antrag können nach § 37 BBiG auch die Leistungen in der Berufsschule in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
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