In der heutigen Arbeitswelt spielt Flexibilität eine tragende Rolle. Das gilt insbesondere für flexible Arbeitszeiten, weshalb Unternehmen verstärkt auf Arbeitsschichten setzen. Schichtarbeit gibt es insbesondere in der Produktion und im Dienstleistungsgewerbe. Beispiele sind die Polizei und Krankenhäuser, bei denen eine Erreichbarkeit rund um die Uhr sichergestellt sein muss. Das gilt oftmals auch für das produzierende Gewerbe, da das Abschalten der teuren Maschinen in der Nacht einen massiven Einschnitt für die Produktion bedeuten würde.
Was ist Schichtarbeit?
Schichtarbeit bedeutet Arbeiten zu verschiedenen Zeiten, wobei zwischen konstanten und wechselnden Schichten differenziert wird. Dauerfrühschicht, Dauernachtschicht, Dauerspätschicht und geteilte Schichten gehören zu den konstanten Schichten. Wechselschichten sind solche, bei denen ein Wechsel zwischen Spät-, Nacht- und Frühschicht stattfindet. Daneben gibt es auch Wechselschichtsysteme, bei denen kein Wochenenddienst und kein Nachtdienst vorgesehen sind.
Es gibt verschiedene Schichtmodelle, wobei in der Industrie vorwiegend der Zweischichtbetrieb, der Dreischichtbetrieb sowie der Vier- oder Fünfschichtbetrieb zur Anwendung kommen.
- Beim Zweischichtbetrieb arbeiten die Beschäftigten in zwei Schichtdiensten von jeweils acht Stunden, sodass eine Kapazität von täglich acht Stunden genutzt wird. Dieses Modell ist zum Beispiel bei Vollzeitkräften im Einzelhandel üblich.
- Der Dreischichtbetrieb ermöglicht einen ununterbrochenen Betrieb. Durch die Nacht-, Früh- und Spätschicht werden die anfallenden Arbeiten über 24 Stunden am Tag ausgeübt, was gleichermaßen für Vier- und Fünfschichtbetriebe gilt. Die Nachtschicht dauert regelmäßig von 22 bis 6 Uhr, die Frühschicht von 6 bis 14 Uhr und die Spätschicht von 14 bis 22 Uhr.
Welches Modell genutzt wird, ist unter anderem abhängig von den Betriebszeiten, von saisonalen Schwankungen, von der regulären Wochenarbeitszeit und davon, wie viele Arbeitskräfte für die jeweiligen Schichten zur Verfügung stehen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schichtarbeit
Die Einführung von Schichtarbeit ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt. Welche Arbeitszeiten eingehalten werden müssen, regelt § 6 ArbZG. Unabhängig von der jeweiligen Schicht gilt, dass die Arbeitszeit von täglich acht Stunden nicht überschritten werden darf. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden innerhalb eines Monats nicht überschritten wird. Wer als Arbeitnehmer Schichtarbeit leistet, muss vor Beginn dieser Tätigkeit und in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersucht werden. Arbeitnehmer über 50 Jahre müssen sich einer jährlichen Untersuchung unterziehen. Die Kosten für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen werden vom Arbeitgeber getragen. Wird im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer gesundheitlichen Gefährdung keine Schichtarbeit mehr ausüben kann, muss ihm von seinem Arbeitgeber eine geeignete Tagesarbeit angeboten werden.
Besonderheiten für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter
Für Jugendliche gelten in Bezug auf die Arbeitszeit besondere Regelungen, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgeschrieben sind. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15 Jahre alt ist, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Zusammenhang mit der Arbeit in Schichten ist die Nachtarbeit von Bedeutung. Nach § 14 JArbSchG muss bei Jugendlichen eine ausreichende Nachtruhe sichergestellt sein. Deshalb dürfen Jugendliche nur in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden und nicht während einer Nachtschicht arbeiten.
Anderes gilt für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 22 Uhr arbeiten. In mehrschichtigen Betrieben wird die Ausnahmeregelung bis 23 Uhr ausgedehnt. Ausnahmsweise dürfen Jugendlich in Bäckereien und Konditoren sowie in der Landwirtschaft ab 5 Uhr morgens beschäftigt werden. Ist ein Jugendlicher älter als 17 Jahre, darf er in einer Bäckerei bereits ab 4 Uhr morgens arbeiten. Arbeiten an Samstagen und Sonntagen ist nach §§ 16 und 17 JArbSchG nur in bestimmten Branchen zulässig, wobei mindestens zwei Samstage monatlich beziehungsweise jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben müssen.
Auch für werdende und stillende Mütter gelten in Bezug auf die Schichtarbeit Besonderheiten. Sie dürfen nicht nachts in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Das gilt auch für Sonn- und Feiertage. Von dieser Regelung abweichend dürfen stillende Mütter sowie werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft in Gastronomie und Hotellerie bis 22 Uhr abends und in der Landwirtschaft ab 5 Uhr morgens arbeiten.
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