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Außerordentliche Kündigung und wann diese tatsächlich ausgesprochen werden kann

Außerordentliche Kündigung
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Eine außerordentliche Kündigung kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine „ordentliche“ Kündigung nicht gelöst werden kann oder wenn durch eine ordentliche Kündigung gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfristen noch länger, als es tragbar wäre – eingehalten werden müssten. Daher wird eine außerordentliche Kündigung mit einer fristlosen Kündigung meist auf eine Ebene gestellt. Dies trifft jedoch nur für einen Teil der außerordentlichen Kündigungen zu.

Auslauffrist für eine außerordentliche Kündigung

Wird beispielsweise ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen außerordentlich gekündigt, obwohl der Arbeitnehmer aus gesetzlich oder tariflich geltenden Vorschriften heraus unkündbar ist, dann muss der Arbeitgeber die „eigentliche“ Kündigungsfrist einhalten, welche gegeben wäre, wenn keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen den Arbeitnehmer vor Kündigung schützen würden. Diese hypothetische Kündigungsfrist wird als „Auslauffrist“ bezeichnet. Durch diese Sachlage wird eine außerordentliche Kündigung nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung, allerdings ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann durch den Arbeitnehmer, sowie auch durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, jedoch ist dies für beide Seiten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • so schwerwiegende und gravierende Verletzungen der arbeitsvertraglich geregelten Pflichten, dass einzuhaltende Kündigungsfristen unzumutbar wären
  • rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverstoß (keine rechtfertigenden Umstände vorhanden, Pflichtverstoß fahrlässig oder vorsätzlich)
  • verhältnismäßige Kündigung (kein anderes Mittel, außer eine außerordentliche Kündigung kann unter den gegebenen Umständen angewendet werden)
  • Interessenabwägung (das rechtliche Interesse des Kündigenden muss im Streitfall überwiegen)
  • Zwei-Wochen-Frist (nach Kenntnis des Kündigungsgrundes muss innerhalb von 2 Wochen die Kündigung erklärt werden)

Die genannten Voraussetzungen gelten für Arbeitgeber genauso, wie für außerordentliche Kündigungen von Arbeitnehmern. Ist auch auch nur eine dieser genannten Voraussetzungen nicht gegeben, sind außerordentliche Kündigungen unwirksam.

Welche Gründe werden anerkannt?

Die Rechtssprechung benennt keine genauen Gründe, nach welchen außerordentliche Kündigungen definitiv erklärt werden können. Es gibt jedoch Umstände, bei denen außerordentliche Kündigungen gute Aussichten auf rechtliche Anerkennung haben, da sie schon wenigstens einmal anerkannt worden sind und damit als „ausreichend“ von der Rechtsprechung eingestuft wurden.

Ein Arbeitgeber kann aus folgenden Gründen eine außerordentliche Kündigung aussprechen:

  • Unterschlagung und Diebstahl – sofern der Geschädigte Arbeitgeber oder Kollege ist
  • schwerwiegende Beleidigungen – innerhalb der Arbeitszeit
  • erhebliche oder sehr schwere Tätlichkeiten – innerhalb der Arbeitszeit
  • sexuelle Belästigung – innerhalb der Arbeitszeit
  • Schädigende Äußerungen, welche das Geschäft beeinträchtigen (Anzeige durch Arbeitgeber)
  • sofern Schmiergelder angenommen wurden
  • das Androhen von Krankheiten
  • beharrliche und grundlose Verweigerung von Arbeiten oder Tätigkeiten
  • selbst beurlauben

Ein Arbeitnehmer hingegen kann aus folgenden Gründen bei einer außerordentlichen Kündigung auf rechtliche Anerkennung hoffen:

  • Tätlichkeiten
  • sexuelle Belästigung
  • Beleidigung
  • wiederholte unpünktliche Zahlungen oder Nichtzahlung von Vergütungen
  • sofern soziale Abgaben beharrlich nicht abgeführt werden

Muss der Grund einer außerordentlichen Kündigung ersichtlich sein?

Eine außerordentliche Kündigung muss in ihrer Erklärung den ausschlaggebenden Grund nicht enthalten. Wichtig für die rechtliche Anerkennung ist lediglich, dass der Grund existiert. Dies muss spätestens bei einer Klage gegen eine außerordentliche Kündigung dann auch nachgewiesen werden. Wird in der Kündigungserklärung kein definitiver Grund genannt, ist die Kündigung trotzdem wirksam. Dem Gekündigten muss jedoch auf eigenes Verlangen der Grund mitgeteilt werden. Wird dies vom Kündigenden jedoch verweigert, hat dieser Umstand ebenfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

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