Mitarbeiterführung

Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit und die Pausenregelung
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Die rasante technische Entwicklung macht heute vor nahezu keinem Wirtschaftsbereich mehr Halt. Damit ist Bildschirmarbeit aktuell in allen Unternehmen Deutschlands zu finden. Das kann die Apothekerin oder Laborantin sein, die am PC Medikamente zusammenstellt oder Proben auswertet. Oder der Redakteur, der Grafiker oder der Mediengestalter, die Webseiten oder die neueste Zeitungsausgabe erstellen. Bereits seit längerer Zeit arbeiten Sekretärinnen oder Mitarbeiter von Schreibbüros am Computer. Die Belegerfassung in Banken oder Versicherungen erfolgt ebenfalls seit Jahren an sogenannten Bildschirmarbeitsplätzen.

Die Definition Bildschirmarbeit

Unter Bildschirmarbeit versteht man einen Arbeitsplatz an einem Bildschirm. Meist handelt es sich dabei um einen Computer, der mit einer Tastatur und einer Maus ausgestattet ist. Angestellte, die eine nicht geringe Anzahl an Wochenarbeitsstunden vor dem Bildschirm verbringen, sind durch die EG-Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 geschützt. Diese Richtlinie hat die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zum Inhalt. Daneben gibt es seit einiger Zeit die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung, BildscharbV). Diese hat die bisher geltende, europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung gilt für alle Arten von Beschäftigungsgruppen und umfasst entsprechend jegliche Art von Tätigkeiten vor Bildschirmgeräten. In ihr sind die technischen Mindestanforderungen an Bildschirmgeräte genauso geregelt wie die Mindestanforderungen an die Softwaregestaltung sowie die Arbeitsorganisation. Dazu verpflichtet die Verordnung alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer regelmäßig augenärztlich untersuchen zu lassen. Ebenfalls geregelt ist die Pausenregelung, damit die Beschäftigten nicht unnötigen einseitigen oder monotonen Belastungen ausgesetzt werden.

Die Pausenregelung während der Bildschirmarbeit

Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt bestimmte kurzzeitige Erholzeiten. Damit sind bezahlte Arbeitsunterbrechungen gemeint, die sogenannte Kurzpausen sind. Die Verordnung sieht vor, dass bereits ab einer Stunde Bildschirmarbeitszeit eine Pause von 10 Minuten gewährt wird. Bei einer Arbeitszeit von zwei Stunden erhöht sich die Pause auf 15 Minuten. Bei vier gearbeiteten Stunden stehen den Arbeitnehmern 15 bis 35 Minuten Pause zu. Die geregelten Pausenzeiten richten sich nach den Regenerationszeiten, die die Augen im Hinblick auf die Sehschärfe und den Farbsinn benötigen. Die Arbeitnehmer sollten die Pausen sinnvoll nutzen. Also beispielsweise vom Arbeitsplatz aufstehen und kurz an die frische Luft gehen. Oder mit gezielten Übungen für einen Ausgleich der Augen sorgen. Wer dagegen am Arbeitsplatz sitzen bleibt und beispielsweise im Internet surft, schenkt seinen Augen keine Erholung.

Die Ausgestaltung der Pausenregelungen für die Bildschirmarbeit erfolgt gemeinsam mit dem Personal- oder Betriebsrat des Unternehmens.

Die Pausenregelungen sind vom Arbeitgeber gemeinsam mit den Betriebs- oder Personalräten auszugestalten. Diese wachen anschließend über die entsprechende Einhaltung der Regelungen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen durch den Arbeitgeber stellen die Betriebsräte für die Arbeitnehmer die erste Anlaufstelle dar.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

7 Kommentare

  • Wenn einer meiner Mitarbeiter stundenlang vor dem Bildschirm sitzt und ich das mitbekomme, ordne ich persönlich an, mal für ein Paar Minuten in die Küche oder außer Haus zu gehen. Wusste aber bisher nicht, dass bereits nach einer Stunden zehn Minuten Pause angesagt sind.

  • Ich hätte da mal eine Frage….
    Ein MA wird von mir nur mit 80% berücksichtigt. Über ein Jahr gesehen machen Urlaub und Krankheit (und Toilettengang und Kaffee holen und „plaudern“ mit dem Kollegen) ca. 20 % der 8 Stunden Zeit eines Arbeitnehmers aus.
    Muss ich noch ca 16 % (das sind die 10 Minuten Pause in 60 Minuten) ZUSÄTZLICH berücksichtigen (so das mir ein Arbeitnehmer quasi nur 64% (20%+16% = 36%) seiner Zeit produktiv zur Verfügung steht? Oder sind diese 10-Minuten-Pausen bereits in den berücksichtigten 20 % enthalten?

    • Diese Pause dient der Regeneration und trägt der Arbeitsleistung bei, ist also nicht von der Arbeitszeit wegzurechnen, sondern hinzu. VG

  • Mein Arbeitgeber sieht keine Pausen auf seine Kosten vor, hier muss man eine Stunde seiner eigenen Zeit mitbringen um Pause machen zu können. Einen Betriebsrat gibt es nicht… Was kann man tun außer sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen? Jemand einen Idee?

  • sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen ist wahrscheinlich die beste Idee in deinem Fall, Stephan

  • Ich arbeite 8 Stunden täglich am computer sitzend. Ich habe täglich eine Pause von 1 Stunde. Bin also effektiv am Ort meiner arbeit 9 Stunden. Habe ich dann zu meiner normalen Pause von 1 Stunde täglich zusätzlich noch dann 8x 10 Minuten Pause wegen der bildschirmarbeit zusätzlich?