Ein Grundsatz gilt beim Arbeitgeberdarlehen immer: es kann, muss aber nicht unbedingt gewährt werden. Es bietet jedoch beiden Seiten Vorteile- der Arbeitgeber schafft seinem Mitarbeiter finanzielle Möglichkeiten, der Arbeitgeber kommt meist ohne großes Prozedere zu billigem Geld. Weil aber durch Zinsersparnis Vorteile für den Arbeitnehmer entstehen können und in der Regel auch entstehen, sind diese Darlehen steuerrechtlich zu behandeln. Arbeitgeberdarlehen dürfen zweckgebunden vergeben werden, nur wenige Ausnahmen verbieten eine entsprechende Klausel.
Ein Darlehen – fast wie jedes andere
Im Prinzip funktioniert ein Arbeitgeberdarlehen wie jedes andere Darlehen auch: Es wird dem Darlehensnehmer überlassen, ein Vertrag regelt die näheren Bedingungen. Die Kreditsumme ist bei diesen Darlehen nicht beschränkt, allerdings gilt für die Zinsersparnis seit 2015 eine steuerliche Freigrenze von 2.600 Euro. Zinsvorteile, die darüber hinaus gehen, werden als Bestandteil des Arbeitslohnes betrachtet und müssen versteuert werden.
Nachfragen lohnt sich
Die Möglichkeiten, warum ein Arbeitgeberdarlehen gewährt werden kann, sind ganz unterschiedlich. Kosten für berufsnahe Weiterbildungen und Seminare, ein Führerschein, die dringende Anschaffung eines PKW, der für die Fahrt zur Arbeit gebraucht wird, stellen gute Gründe dar, um beim Arbeitgeber für einen Kredit nachzusuchen. Dennoch kann es durchaus firmenüblich sein, ohne weitere Bedingungen den Arbeitnehmern ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Nicht gewährt werden darf allerdings ein Darlehen, das etwa mit dem Kauf von betriebseigener Ware gekoppelt ist.
Für Rechtssicherheit: die Schriftform
Wichtig ist jedoch immer, dass der Darlehensgeber die Bedingungen schriftlich festhält, die Zinsvorteile sind aufzuzeichnen und werden so Bestandteil des Lohnkontos. Auch der Darlehensvertrag bedarf der Schriftform. Darlehenshöhe, Laufzeit, Rückzahlungsvereinbarungen, Effektivzins sind unumgängliche Punkte, die fixiert werden müssen. Daneben sind Sicherheiten und Kündigungsmöglichkeiten aufzuführen. Fehlen wichtige Vertragsbestandteile, könnte der Gesetzgeber das Darlehen als Arbeitslohn – mit allen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen – betrachten.
Gehaltsvorschuss – ein Darlehen?
Kein Arbeitgeberdarlehen ist es, wenn ein Lohn- und Gehaltsvorschuss ausbezahlt werden. Hier sieht der Gesetzgeber die Zahlung lediglich als eine Verschiebung des Zeitpunktes für die Auszahlung des regulären Arbeitslohnes an. Jedoch gilt eine Ausnahme: Gehaltsvorschüsse für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten als Darlehen, wenn sie nach den Vorschussrichtlinien der Länder oder denen des Bundes gewährt werden.
Darlehen für Beschäftigte von Finanzunternehmen
Auch was die Zinsen für das Arbeitgeberdarlehen angeht, wird nach zwei Grundsätzen unterschieden. Mit Ausnahme der Arbeitgeber, die als „Finanzunternehmen“ gelten, darf jeder seinen Zinssatz marktorientiert frei festlegen. Finanzunternehmen haben sich an die Eckpunkte zu halten, wie sie für ihre regulären Kunden gelten. Für die Mitarbeiter gilt jedoch nach dem Einkommenssteuergesetz ein Rabattfreibetrag.
Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Arbeitgeberdarlehen
Einem Arbeitnehmer, der sich ein Darlehen seines Arbeitgebers auszahlen lässt, sollte jedoch immer bewusst sein, dass er in eine Abhängigkeit zum Arbeitgeber gerät. Folgen könnten etwa ein kompletter, sofortiger Rückzahlungsanspruch beim Ausscheiden aus der Firma sein. Auf entsprechende Rückzahlungsklauseln ist deshalb zu achten. Eine Klausel allerdings, die eine sofortige Rückzahlung bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlangt, könnte rechtlich anfechtbar sein. Hier ist erst einmal von dem Grundsatz auszugehen, dass der unfreiwillig ausscheidende Mitarbeiter nicht schlechter gestellt werden darf als seine Kollegen. Ein solcher Fall bedarf aber generell der einzelnen Abklärung.
Nicht verschwiegen werden darf, dass ein Arbeitgeberdarlehen für den Darlehensgeber ebenfalls ein Risiko darstellen kann. Verlässt der Arbeitnehmer die Firma und findet keine Neuanstellung, kann durchaus eine Unpfändbarkeit gegeben sein. Auch durch lange Krankheitszeiten könnte der Arbeitnehmer zahlungsunfähig werden. An diese Möglichkeiten ist vor der Vergabe des Kredits zu denken.
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