Abfindungen – wer als Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgeben muss, wird oft mit einer einmaligen Zahlung des Arbeitgebers dafür entschädigt, dass der Arbeitsplatz, sowie alle zukünftigen Verdienstmöglichkeiten, welcher dieser Arbeitsplatz mit sich bringen würde, verloren gehen.
Eine gute Abfindung kann diesen Verlust erfreulicher gestalten, sofern ein neuer Arbeitsplatz in greifbarer Nähe ist. Doch was passiert bei nachfolgender Arbeitslosigkeit und welchen Einfluss kann der Arbeitnehmer auf die Höhe einer Abfindung nehmen?
Anspruch auf Abfindungen
Kein Arbeitnehmer hat das grundsätzliche Recht auf eine Abfindung, wenn sein Arbeitsverhältnis, seitens des Arbeitgebers gekündigt wird. Ebenso sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Arbeitnehmern Abfindungen zu zahlen, wenn sie gekündigt werden sollen. Diese grundsätzliche Regelung jedoch wird durch gewisse Umstände beeinflusst oder aufgehoben. Ausnahmen davon bilden beispielsweise einige Tarifverträge oder Sozialpläne, in denen die Zahlung einer Abfindung vereinbart wurde. Einzelne Arbeitsverträge, sowie auch eine freiwillige Zahlungsvereinbarung können die Abfindungszahlung ebenfalls rechtlich fordern. Verweist zudem ein Arbeitgeber bei einer Kündigung auf den § 1a im Kündigungsschutzgesetz, garantiert er dem Arbeitnehmer eine Abfindung, sofern dieser bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Kündigungsschutzklage führt. Die festgesetzte Höhe der Abfindungen, welche unter dieser gesetzlichen Regelung garantiert werden, beträgt einen halben monatlichen Verdienst für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestand. Als volles Jahr eines Arbeitsverhältnisses wird ein Jahr auch dann anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs – aber weniger als 12 Monate bestand. Jedem Arbeitnehmer, sowie auch jedem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigten kann eine Abfindung gezahlt werden. Die Ausnahme davon bildet der Handelsvertreter. Dieser bekommt eine finanzielle Kompensation laut § 89b des HGB (Handelsgesetzbuch).
Kann und sollte über Abfindungen verhandelt werden?
So wie ein Arbeitgeber grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob und in welcher Höhe Abfindungen gezahlt werden, so ist ein Arbeitnehmer auch nicht dazu verpflichtet, eine Abfindung anzunehmen. Stattdessen kann auch eine Kündigungsschutzklage geführt werden, welche in vielen Fällen die Grundlage bildet, weiterhin in einem – bis dahin gültigen Arbeitsverhältnis tätig sein zu können. Sind also Abfindungen nicht von vornherein in der Höhe gesetzlich festgelegt, kann ein Arbeitnehmer durchaus mit dem Arbeitgeber über die Höhe von zu zahlenden Abfindungen verhandeln. Als Maßstab für derartige Verhandlungen kann das, in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes aufgeführte halbe monatliche Bruttoeinkommen pro Jahr als angemessen geltend gemacht werden. Je nachdem, in welcher Situation sich das Unternehmen des Arbeitgebers befindet, wieviel Verhandlungsgeschick aufgewendet werden kann und wie hoch oder niedrig der rechtliche Kündigungsschutz des Arbeitnehmers einzustufen ist, können Abfindungen allerdings auch weit unter oder extrem über diesem Richtwert verhandelt werden. Auch die Fristen zur Zahlung einer Abfindung sind verhandelbar. Sollte die einzuhaltende Kündigungsfrist einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, können sich beide Seiten auf einen nahe liegenden Zahlungstermin einigen.
Steuerliche Auswirkungen und nachfolgendes Arbeitslosengeld
Abfindungen sind keine beitragspflichtigen Zahlungen, da sie nicht unter die Definition „Arbeitsentgelt“ fallen, sondern lediglich als Ausgleich für zukünftiges Arbeitsentgelt gezahlt werden. Aus diesem Grund müssen keine Beiträge in die Rentenkasse, Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung oder auch in die Pflegeversicherung gezahlt werden. Jedoch unterliegt eine Abfindung den Regeln der Lohnsteuer und so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Einkommensbescheinigung über die Abfindung auszustellen, in welcher die Lohnsteuer berechnet wird. Nachfolgend muss die errechnete Lohnsteuer vom Arbeitgeber damit nicht nur einbehalten, sondern zudem auch an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Nachfolgende Arbeitslosengeldzahlungen beeinflusst eine Abfindung nicht, es sei denn – statt einer Kündigung wurden mit dem Arbeitgeber ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen, ein Aufhebungsvertrag oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart. Dies kann dann zu unangenehmen Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes führen.
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