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Der Schulungsanspruch des Betriebsrates ist im BetrVG klar geregelt

Schulungsanspruch des Betriebsrates
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Der Betriebsrat ist die gewählte Arbeitnehmervertretung eines Unternehmens. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben muss den Mitgliedern die regelmäßige Teilnahme an Schulungen ermöglicht werden. Nimmt das Betriebsratsmitglied nicht an den erforderlichen Schulungsmaßnahmen teil, ist dies laut § 37 Abs. 6 BetrVG eine grobe Pflichtverletzung – Schulungsanspruch des Betriebsrates. Zur Unterscheidung der Schulungen gibt es im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwei Anspruchsgrundlagen: § 37 Abs. 6 BetrVG sind die für die Arbeit der Betriebsratsmitglieder erforderlichen Schulungen, § 37 Abs. 7 BetrVG bezeichnet dagegen die für die Arbeit des Einzelnen geeigneten Schulungen. Die Seminarinhalte müssen sich außerdem auf die jeweiligen Aufgaben des Betriebsrates beziehen und erforderlich sein. Die Vermittlung von Kenntnissen ist notwendig, wenn diese für die jetzt oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben durch den Betriebsrat unmittelbar benötigt werden.

Schulungsanspruch des Betriebsrates

Als erforderliche Schulungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG werden die folgenden, kollektiven Schulungen bezeichnet:

  • Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts sowie des Arbeitsrechts
  • Kenntnisse über die richtige Leistungsentlohnung sowie die Leistungsbeurteilung
  • Hinweise zur allgemeinen Lohngestaltung
  • Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit
  • Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung sowie Informationen bei der Einführung neuer Arbeitszeitmodelle
  • Kenntnisse über die Ausgestaltung von jährlichen Betriebsversammlungen
  • Grundlagen der Bildschirmarbeit sowie Kenntnisse zur Bildschirmarbeitsverordnung
  • Informationen über personelle Beteiligungsrechte, z.B. bei Einstellung oder Kündigung
  • der Betriebsrat wird regelmäßig zur aktuellen Rechtsprechung des BetrVG informiert
  • Kenntnisse zum Schwerbehindertenrecht
  • Gestaltung von Tarifverträgen und der Telearbeit, falls beides im Unternehmen vorhanden ist
  • Kenntnisse über Maßnahmen bei Mobbing im Unternehmen

Für die Durchführung beziehungsweise Teilnahme an den Seminaren und Veranstaltungen ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich. Die Beschlüsse werden bei den regelmäßigen Tagungen des Betriebsrates gefasst.

Laut § 37 Abs. 7 BetrVG als geeignete Schulungen bezeichnet die Rechtssprechung:

  • allgemeine Fragen zum Personalwesen
  • dem Betriebsrat werden die Grundlagen der Rhetorik vermittelt
  • Kenntnisse zum Mitbestimmungsrecht, Sozialversicherungs- und EU-Recht
  • Kenntnisse zum Binnenmarkt und zur Arbeitsmarktpolitik.

Die im § 37 Abs. 7 BetrVG geregelten Seminare betreffen das einzelne Betriebsratsmitglied. Für die Schulungsteilnahme ist auch bei einzelnen Mitgliedern ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich.

Einen Überblick über erforderliche Seminare für Betriebsratsmitglieder gibt www.afa-seminare.de.

Regelmäßige Schulungen und Inhouse-Seminare für Betriebsräte veranstaltet der Bildungsträger AfA Seminare GmbH. Das Angebot des Unternehmens unterteilt sich in die Bereiche Grundlagen- und Spezialseminare, Inhouse- und Infoveranstaltungen sowie Seminare für die Durchführung von Betriebsratswahlen.

 

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