Ausbildung

Die Ausbildung verkürzen: Gründe und Antragstellung

Die Dauer einer Ausbildung ist in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes festgelegt. Sie wird außerdem im Ausbildungsvertrag schriftlich vermerkt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, die Ausbildung zu verkürzen. Um in den Genuss der Vorzüge einer verkürzten Ausbildung zu kommen, ist es wichtig, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu befassen. Wer seine Ausbildung verkürzen kann, wie viel Zeit eingespart werden kann und was noch beachtet werden muss, mehr dazu hier.

Ausbildung verkürzen, wie geht das?

Wer einen Ausbildungsvertrag in der Tasche hat, hat die erste große Hürde bereits gemeistert. Die volle Ausbildungszeit beträgt drei und manchmal sogar dreieinhalb Jahre. Es gibt jedoch Gründe, die es rechtfertigen, die Ausbildung zu verkürzen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es indes nicht. Welche das sind, ist in den §§ 7 und 8 BBiG (Berufsbildungsgesetz) gesetzlich normiert.

Eine Verkürzung ist möglich

  • aufgrund der beruflichen Vorbildung,
  • wegen eines höheren Schulabschlusses oder einer beruflichen Vorbildung,
  • wegen eines Wechsels des Ausbildungsplatzes und
  • aufgrund guter Leistungen.
  1. Wer bereits über eine berufliche Vorbildung verfügt, zum Beispiel eine berufsbildende Schule besucht hat, kann sich diese Zeit nach § 7 BBiG zumindest teilweise oder vollständig auf die Ausbildung anrechnen lassen.
  2. Auch ein höherer Schulabschluss, zum Beispiel die Fachhochschulreife oder Abitur, können nach § 8 BBiG eine Verkürzung der Ausbildungszeit bedingen. Mit Abitur beträgt die Verkürzung bis zu zwölf Monate, ansonsten sechs Monate. Gleiches gilt für die Berufserfahrung in einem verwandten Bereich oder für eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung.
  3. Bei einem Wechsel des Ausbildungsplatzes wird die bereits erbrachte Ausbildungszeit nach § 8 BBiG auf die neue Ausbildung angerechnet. Handelt es sich um einen ähnlichen Beruf mit vergleichbaren Ausbildungsinhalten, wird die Ausbildungszeit auch beim Wechsel des Ausbildungsberufs anerkannt.
  4. Auch überdurchschnittliche Leistungen während der Ausbildung können nach § 45 BBiG dabei helfen, die Ausbildung zu verkürzen. Das gilt sowohl für überdurchschnittliche schulische Leistungen als auch für die im Betrieb erbrachten Leistungen. Um die Abschlussprüfung vorzeitig ablegen zu können, ist jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 2,49 erforderlich.

Die Antragstellung auf Verkürzung der Ausbildungsdauer

Um die Ausbildung verkürzen zu können, bedarf es der Zustimmung der für die Antragstellung zuständigen Stelle. Neben dem Auszubildenden muss auch der Ausbildungsbetrieb mit der Verkürzung der Ausbildungszeit einverstanden sein. Ist der Auszubildende minderjährig, muss die Zustimmung des Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die Antragstellung kann zu Beginn der Ausbildung oder spätestens kurz vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsjahres eingereicht werden. Welche Stelle die Zustimmung für die Verkürzung der Ausbildungszeit erteilen muss, ist abhängig vom jeweiligen Ausbildungsberuf:

  • Berufe der Handwerksordnung: Handwerkskammern (HWK)
  • Nicht handwerkliche, kaufmännische und gewerbliche Berufe: Industrie- und Handelskammern (IHK)
  • Landwirtschaftliche Berufe: Landwirtschaftskammern
  • Berufe im Bereich der Rechtspflege: Rechtsanwalts- und Notarkammern, Patentanwaltskammern und Notarkassen
  • Berufe im Bereich des Gesundheitswesens: Ärzte- und Zahnärztekammern, Tierärztekammern und Apothekerkammern

Die Regelungen für die Verkürzung der Ausbildungsdauer sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern können je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor der Antragstellung mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, um Details zu erfragen.

Die Ausbildung verlängern

Eine Ausbildung kann nicht nur verkürzt, sondern auch verlängert werden. Es gibt bestimmte Verlängerungsgründe, die es erforderlich machen, dass für das Erreichen des Ausbildungsziels mehr Zeit gewährt wird, nämlich diese:

  • Längere Ausfallzeiten, zum Beispiel aufgrund einer Krankheit
  • Eine Behinderung des Auszubildenden
  • Eine Ausbildung, deren Qualität mangelhaft ist
  • Das nicht Bestehen der Abschlussprüfung

Im letzten Fall ist eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zulässig. Sie ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt.

Insgesamt bedeutet es eine enorme Zeitersparnis, wenn die Ausbildungsdauer verkürzt wird. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Regelausbildungszeit von 3,5 auf 2 Jahre beziehungsweise von 3 auf 1,5 Jahre oder von 2 Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Es lohnt sich also, sich richtig anzustrengen, um die Ausbildung verkürzen zu können!

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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