Ist die Abschlussprüfung bestanden, ist die Ausbildungszeit zu Ende. Welche Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung erfüllt sein müssen und was geschieht, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, mehr dazu hier.
Auszubildende müssen für die Teilnahme an den Prüfungen von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden. Ist ein Auszubildender minderjährig, muss er nach § 10 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) zusätzlich den Tag vor der schriftlichen Prüfung frei bekommen, wobei mancher Arbeitgeber auch Sonderurlaub genehmigt. Die Freistellung erstreckt sich auf den gesamten Prüfungszeitraum einschließlich der Pausen. Bei Auszubildenden, die nach Abschluss der Prüfungen wieder in den Betrieb müssen, muss die Fahrtzeit zur Prüfung und wieder zurück als Arbeitszeit angerechnet werden.
Die Abschlussprüfung findet am Ende einer Ausbildung statt. Werden Stoffe oder Werkzeuge für die Prüfung benötigt, müssen diese kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ist während einer Ausbildung eine Zwischenprüfung vorgesehen, findet diese in der Mitte der Ausbildungszeit statt, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb freigestellt. Fällt das Ergebnis sehr gut aus, ist eventuell eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Bei einem schlechten Ergebnis können Auszubildende bei der Agentur für Arbeit oder in der Berufsschule nach „Ausbildungsbegleitenden Hilfen“ fragen, bei denen es sich um eine kostenlose Nachhilfe für Auszubildende handelt.
Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Berufsausbildung endet mit dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekannt gibt und diese bestanden ist.
Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, passiert folgendes:
Ist in einem Ausbildungsberuf eine gestreckte Prüfung vorgesehen, gliedert sich diese in zwei Teile, wobei der erste Teil die Zwischenprüfung ersetzt. Das bedeutet auch, dass über die Zulassung nach § 44 BBiG (Berufsbildungsgesetz) zwei Mal entschieden wird.
Die Zulassungsvoraussetzungen für den ersten und zweiten Teil der Prüfung sind mit denen für die Zwischenprüfung beziehungsweise für die Abschlussprüfung identisch. Wer aus gutem Grund, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, entschuldigt beim ersten Teil der Prüfung fehlt, kann trotzdem am zweiten Teil teilnehmen, muss jedoch beide Prüfungen zusammen ablegen. Wenn man durch beide Teile durchgefallen ist, muss man auch beide Teile wiederholen. Hat man den zweiten Teil nicht bestanden hat, muss nur diesen wiederholen. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist nicht zwingend notwendig. Stattdessen ist eine Teilnahme als externer Prüfling möglich.
Nach erfolgreicher Abschlussprüfung erhält der Auszubildende ein Abschlusszeugnis mit den Prüfungsergebnissen. Auf Antrag können nach § 37 BBiG auch die Leistungen in der Berufsschule in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Sponsored Post Ein Studium bringt neben dem Lernpensum oft auch noch ganz andere Herausforderungen mit…
Bildungsurlaub ist ein wertvolles Instrument, das Mitarbeitern die Möglichkeit bietet, sich während ihrer Arbeitszeit weiterzubilden.…
Die Generation Z, geprägt von ständigen technologischen Fortschritten und neuen Wertevorstellungen verändert die traditionelle Arbeitswelt.…
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist eine Maßnahme der Bundesregierung, die darauf abzielt, die bürokratischen…
In Zeiten von Fachkräftemangel und Personalnotstand ist es für Unternehmen entscheidend, beim Thema Personal die…
Im Zentrum des B2B-Vertriebs steht das Key Account Management (KAM), das mehr ist als bloßer…