In der westlichen Welt findet man kaum noch Kinder und Jugendliche, die auf Feldern oder in Fabriken für wenig Geld viele Stunden arbeiten. Kinderarbeit ist kaum noch ein gängiger Begriff. Diese Umstände sind jedoch nicht überall gegeben. In anderen Regionen müssen Kinder immer noch hart arbeiten, wodurch nicht nur die Schule sondern oftmals auch die Gesundheit gefährdet wird. In Deutschland hingegen gibt es bestimmte Arbeitsschutzmechanismen und –Vorgaben, die im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind und junge Menschen vor übermäßiger Belastung schützen. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt im Folgenden über die wichtigsten Aspekte zum Thema auf. – Isabel Frankenberg
Für Erwachsene werden im Arbeitsrecht bestimmte Vorgaben bezüglich der Arbeitszeiten angewandt. Demnach arbeiten Erwachsene meist 40-Stunden-Wochen. In einigen Fällen sogar noch mehr. Minderjährige Arbeitnehmer zwischen 15 und 18 Jahren dürfen hingegen nicht so viele Stunden in der Woche absolvieren. Laut Jugendarbeitsschutz dürfen diese die wöchentliche Stundenanzahl von maximal 40 Stunden nicht überschreiten. Es ist lediglich möglich, die Arbeitstage um eine halbe Stunde zu verlängern, vorausgesetzt, die Tage zuvor hat eine Verkürzung der Arbeitszeit stattgefunden. Zudem gelten für Jugendliche besondere Regeln bezüglich der Arbeit an Wochenenden. §16 des Jugendschutzgesetzes sieht demnach vor, dass Jugendliche nicht am Wochenende eingesetzt werden dürfen, da an diesen Tagen eine allgemeine Samstags-und Sonntagsruhe gilt. Nur in wenigen Ausnahmebereichen dürfen Heranwachsende auch am Wochenende eingesetzt werden. Samstags dürfen Jugendliche z.B. in Krankenanstalten, Gaststätten und Friseursalons beschäftigt werden. An Sonntagen unter anderem in Schaustellergewerben, Landwirtschaftsbetrieben und im Familienhaushalt. Werden Jugendliche jedoch am Wochenende eingesetzt, muss ihnen als Gegenleistung eine Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag gewährt werden, so dass die 5-Tage-Woche dennoch eingehalten werden kann.
Hauptverantwortlich für die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist neben dem Ausbilder allen voran der Arbeitgeber. Er ist laut § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) dazu verpflichtet, mithilfe einer Gefährungsbeurteilung mögliche Risiken innerhalb des Arbeitsplatzes zu identifizieren und zu beheben. Dies betrifft auch die Einhaltung der im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelten Arbeitszeiten: „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken.“ [§ 5, Abs. 3 ArbSchG]
Eine weitere Problematik der Arbeitswelt stellt die sogenannte Nachtarbeit dar. In einigen Berufen ist es nicht unüblich, dass bestimmte Berufspositionen rund um die Uhr besetzt sind. Diese Arbeit wird durch Schichtsysteme geregelt, denen sich Arbeitnehmer in ihrem Lebensrhythmus anpassen müssen. Vor allem in der Gastronomie kommt es vor, dass Jugendliche für die Nachtarbeit eingesetzt werden.
Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Regelungen, können sehr hohe Bußgelder von bis zu 15.000 Euro auf das Unternehmen zukommen. Das liegt vor allem daran, dass viele Überstunden oder falsche Arbeitszeiten hohe Risiken für Heranwachsende haben können. Neben Verschlechterungen in der Schule, kann es durch Übermüdung auch zu Arbeitsunfällen kommen. Oft trauen sich Auszubildende jedoch aus Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren nicht, gegen die unrechtmäßige Mehrarbeit vorzugehen. In diesem Fall ist es ratsam, sich eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Gewerkschaft einzuholen.
Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz finden Sie hier. Zudem bietet das Ratgeberportal www.arbeitsschutzgesetz.org viele weitere Ratgeber und Informationen zu Themen des Arbeitsschutzes.
Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.
Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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