Besonders bei längerer Betriebszugehörigkeit ist es eine bittere Erfahrung, wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt, ohne zuvor ein (vielleicht) klärendes Gespräch zu führen. Unsere Tipps helfen Ihnen dabei, sich wehrhaft zu zeigen.
Eine Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung: Sie schafft die rechtliche Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sowie eine Kündigung aus außerordentlichen Gründen.
Eine Abmahnung bedarf nicht der Schriftform, sie kann ebenso mündlich erteilt werden. In beiden Fällen müssen drei inhaltliche Voraussetzungen erfüllt werden
Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muss mit Datum und Uhrzeit benannt und konkret beschrieben sein. Allgemeine Formulierungen wie „… kommt häufig zu spät“, „… ist unfreundlich gegenüber Kunden“ oder „… stört das Betriebsklima“ erfüllen die Anforderungen aus rechtlicher Sicht nicht.
Der Arbeitgeber muss den Pflichtverstoß als unerwünschtes Verhalten rügen und dabei deutlich machen, dass das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen ist.
Der Arbeitgeber muss klar formulieren, dass der gerügte Pflichtverstoß des Arbeitnehmers bei Wiederholung zu einer Kündigung führt
Weiterführende Informationen zur arbeitsrechtlichen Korrektheit einer Abmahnung finden Sie zum Beispiel auf www.juraforum.de.
Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, mehrmals eine Abmahnung zu erteilen, bevor er eine Kündigung ausspricht.
Versuchen Sie, Zeugen für den gerügten Pflichtverstoß zu finden (Arbeitskollegen und „stumme“ Zeugen / Dokumente).
Bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf Wunsch den Erhalt des Dokumentes, nicht jedoch dessen sachliche Richtigkeit.
In der Regel wird eine Abmahnung in die Personalakte aufgenommen. Dieser Vorgang verpflichtet den Arbeitgeber, sich Ihre Schilderung zum gerügten Pflichtverstoß im Vorfeld anzuhören. Unterlässt er dies, so können Sie die Rücknahme der Abmahnung fordern.
Ist die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Sicht auf den gerügten Pflichtverstoß der Personalakte beizufügen.
Ist ein Betriebsrat eingesetzt, so nutzen Sie dessen Informations- und/oder Vermittlungsfunktion.
Vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist. Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht kann ohne rechtlichen Beistand (Anwalt) stattfinden.
Auch wenn es schwer fällt: Begegnen Sie Ihrem Arbeitgeber und Ihren Kollegen mit freundlicher Sachlichkeit.
Wägen Sie die hier geschilderten Möglichkeiten sorgfältig ab. Entscheiden Sie sich für die eine oder andere Vorgehensweise vor dem Hintergrund der Frage, wie weit Ihre Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit dauerhaft beeinträchtigt scheint.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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