Im deutschen Arbeitszeitgesetz wird die höchst zulässige tägliche Arbeitszeit dem Grundsatz nach festgehalten. Es ist durchaus keine starre Vorschrift, Abweichungen dürfen nach betrieblichen Erfordernissen und für bestimmte Berufsgruppen vorgenommen werden. Dennoch bildet das Arbeitszeitgesetz einen unerlässlichen, verbindlichen Rahmen zum Schutz aller Arbeitnehmer, aber auch zur Absicherung der Arbeitgeber.
Arbeitszeitregelungen und ihre Ausnahmen
Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist es, so die Festlegung im ersten Abschnitt unter § 1, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden. In Satz 2 wird ergänzt, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen die Arbeit ruhen soll. Auch eine eventuelle Nachtarbeit ist im § 2 grundsätzlich geregelt.
Allein schon aus diesen ersten beiden Paragrafen wird klar, dass es Ausnahmen geben muss. Wie sollten sonst Krankenhäuser, Bahn und Polizei ihre Dienstleistung verbringen, wie eine Fabrikation ökonomisch sinnvoll ablaufen? Nähere Festlegungen werden deshalb im zweiten Abschnitt getroffen. § 3 legt die Dauer der täglichen Arbeitszeit mit acht Stunden fest. Diese Zeit darf auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn hochgerechnet innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen dennoch ein Tagesdurchschnitt von nicht mehr als acht Stunden erreicht wird.
Ruhepausen – also Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit – und Ruhezeiten – die arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitsschichten – sind ebenfalls genau festgelegt. Die vorgesehenen Pausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden dürfen auf jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Dabei sollen laut Arbeitszeitgesetz nie mehr als sechs Stunden am Stück gearbeitet werden.
Nacht- und Schichtarbeiter brauchen mehr Schutz
In § 6 Arbeitszeitgesetz sind Nachtarbeiten geregelt. Die Dauer der Nachtarbeit wird ebenfalls mit acht, im Ausnahmefall mit entsprechenden Auflagen mit zehn Stunden begrenzt. Da Nachtarbeit im besonderen Maße gesundheitsgefährdend sein kann, sind sogar regelmäßige Untersuchungen per Gesetz vorgesehen.
Darüber hinaus gilt, dass bestimmte Personen, etwa über Fünfzigjährige und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren, sowie Personen, die einen pflegebedürftigen Angehören versorgen müssen, auf Verlangen von der Nachtarbeit freigestellt und für einen Tagesarbeitsplatz eingeteilt werden müssen. Fallen in einem Betrieb mehrere Arbeitsschichten an, sind wiederum im besonderen Maße die Ruhezeiten zu beachten. Zwischen Spät- oder Nachtschicht und einem eventuellen Wechsel auf eine Früh- bzw. Tagschicht müssen elf Stunden Ruhezeit liegen.
Sonderregelungen – ohne sie geht es nicht
Die wichtigste Ausnahmeregelung beim Arbeitszeitgesetz betrifft Jugendliche. Für sie gelten vorrangig die enger gefassten Regelungen des Jugendschutzgesetzes. Ganz ausgenommen sind dagegen leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, Chefärzte, Leiter der Dienststellen im öffentlichen Dienst und Priester. Weitere Berufsgruppen wie sämtliche Mitarbeiter der Bereitschaftsdienste, Beschäftigte in der Schifffahrt und Luftfahrt sowie im Straßentransport haben ebenfalls eigene Regelungen, die den besonderen Anforderungen dieser Berufe Rechnung tragen.
Arbeitszeitregelungen durch Mitbestimmung des Betriebsrates
Arbeitszeiten ändern, Pausen verlagern oder Überstunden anordnen sind betriebliche Maßnahmen, die laut Betriebsverfassungsgesetz dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates unterliegen. Wer als Betriebsinhaber also aufgrund eines erhöhten Arbeitsanfalles Mehrarbeit anordnen möchte, muss nach § 87 BetrVG den Betriebsrat in seine Entscheidung mit einbeziehen.
Arbeitszeitgesetz in der Diskussion
Arbeitgeberverbände sehen allerdings immer mehr die Notwendigkeit, dieses Gesetz aufzulockern. Im Zeitalter einer globalen Verknüpfung der Arbeitsmärkte können zunehmend herkömmliche Arbeitszeiten nicht eingehalten werden. Mit Geschäftspartnern in Übersee will mitunter direkt kommuniziert werden, auch wenn in Deutschland längst Feierabend wäre. Die Gewerkschaftsvertreter wiederum vertreten die Ansicht, dass das Gesetz bereits flexibel genug wäre und beharren auf der seit 1994 bestehenden Fassung.
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