Die rasante technische Entwicklung macht heute vor nahezu keinem Wirtschaftsbereich mehr Halt. Damit ist Bildschirmarbeit aktuell in allen Unternehmen Deutschlands zu finden. Das kann die Apothekerin oder Laborantin sein, die am PC Medikamente zusammenstellt oder Proben auswertet. Oder der Redakteur, der Grafiker oder der Mediengestalter, die Webseiten oder die neueste Zeitungsausgabe erstellen. Bereits seit längerer Zeit arbeiten Sekretärinnen oder Mitarbeiter von Schreibbüros am Computer. Die Belegerfassung in Banken oder Versicherungen erfolgt ebenfalls seit Jahren an sogenannten Bildschirmarbeitsplätzen.
Unter Bildschirmarbeit versteht man einen Arbeitsplatz an einem Bildschirm. Meist handelt es sich dabei um einen Computer, der mit einer Tastatur und einer Maus ausgestattet ist. Angestellte, die eine nicht geringe Anzahl an Wochenarbeitsstunden vor dem Bildschirm verbringen, sind durch die EG-Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 geschützt. Diese Richtlinie hat die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zum Inhalt. Daneben gibt es seit einiger Zeit die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung, BildscharbV). Diese hat die bisher geltende, europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung gilt für alle Arten von Beschäftigungsgruppen und umfasst entsprechend jegliche Art von Tätigkeiten vor Bildschirmgeräten. In ihr sind die technischen Mindestanforderungen an Bildschirmgeräte genauso geregelt wie die Mindestanforderungen an die Softwaregestaltung sowie die Arbeitsorganisation. Dazu verpflichtet die Verordnung alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer regelmäßig augenärztlich untersuchen zu lassen. Ebenfalls geregelt ist die Pausenregelung, damit die Beschäftigten nicht unnötigen einseitigen oder monotonen Belastungen ausgesetzt werden.
Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt bestimmte kurzzeitige Erholzeiten. Damit sind bezahlte Arbeitsunterbrechungen gemeint, die sogenannte Kurzpausen sind. Die Verordnung sieht vor, dass bereits ab einer Stunde Bildschirmarbeitszeit eine Pause von 10 Minuten gewährt wird. Bei einer Arbeitszeit von zwei Stunden erhöht sich die Pause auf 15 Minuten. Bei vier gearbeiteten Stunden stehen den Arbeitnehmern 15 bis 35 Minuten Pause zu. Die geregelten Pausenzeiten richten sich nach den Regenerationszeiten, die die Augen im Hinblick auf die Sehschärfe und den Farbsinn benötigen. Die Arbeitnehmer sollten die Pausen sinnvoll nutzen. Also beispielsweise vom Arbeitsplatz aufstehen und kurz an die frische Luft gehen. Oder mit gezielten Übungen für einen Ausgleich der Augen sorgen. Wer dagegen am Arbeitsplatz sitzen bleibt und beispielsweise im Internet surft, schenkt seinen Augen keine Erholung.
Die Ausgestaltung der Pausenregelungen für die Bildschirmarbeit erfolgt gemeinsam mit dem Personal- oder Betriebsrat des Unternehmens.
Die Pausenregelungen sind vom Arbeitgeber gemeinsam mit den Betriebs- oder Personalräten auszugestalten. Diese wachen anschließend über die entsprechende Einhaltung der Regelungen. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen durch den Arbeitgeber stellen die Betriebsräte für die Arbeitnehmer die erste Anlaufstelle dar.
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