In vielen Bundesländern können sich Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von ihrer regulären Tätigkeit bezahlt freistellen lassen, um entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Der geläufige Begriff dafür ist „Bildungsurlaub„. Doch neben diesem Begriff wird auch die Bezeichnung „Bildungsfreistellung“ von einigen Bundesländern verwendet. Beide Varianten der Bezeichnung stehen jedoch in keinem Zusammenhang zu den jeweiligen Regelungen eines Bundeslandes.
Während die meisten Bundesländer gesetzlich dazu Stellung nehmen, haben Sachsen, Baden-Württemberg, Thüringen und Bayern ihren Arbeitnehmern bisher keine offizielle Möglichkeit dafür eingerichtet. In allen anderen Bundesländern wurden klare Richtlinien zu diesem Punkt beschlossen, welche allerdings voneinander abweichen.
Bildungsurlaub Berlin gilt:
Nicht nur jeder Arbeitnehmer, sondern auch jeder Auszubildende hat einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Zudem gibt es keine Altersbeschränkung für diese Maßnahme.
Allerdings kann ein Bildungsurlaub erstmalig nach sechs Monaten eines Ausbildungs – oder Arbeitsverhältnisses beansprucht werden.
Für alle Angestellten und Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst gelten die Regelungen aus der Sonderurlaubsverordnung oder aus dem BiUrlG (Berliner Bildungsurlaubsgesetz).
Die Bildungsurlaub in Brandenburg und Bremen:
Die Bildungsfreisstellung drückt den Anspruch von allen Beschäftigten aus, sich bezahlt von ihrer Tätigkeit freistellen zu lassen, um an anerkannten Weiterbildungen teilnehmen zu können.
Sofern eine Weiterbildung beruflicher, kultureller oder politischer Natur ist, kann sich ein Beschäftigter in Brandenburg innerhalb von 2 Jahren für insgesamt 10 Tage freistellen lassen.
Für Hamburg wurde beschlossen:
In Hamburg hat grundsätzlich jeder Teil – und Vollzeitbeschäftigte die Möglichkeit, Bildungsurlaub zu beantragen. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme ist jedoch, dass der reguläre Tätigkeitsschwerpunkt innerhalb Hamburgs liegt.
Wer in Teilzeit beschäftigt ist, dem steht Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Beschäftigungsanteil zu.
Hessen regelt dazu folgendes:
In Hessen können alle Auszubildende und Arbeitnehmer Bildungsurlaub beantragen. Bei Arbeitnehmern sind dafür berufliche oder politische Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich.
Auszubildende können lediglich politische Weiterbildungsmaßnahmen nutzen, um Bildungsurlaub finanziert zu bekommen.
In Mecklenburg – Vorpommern gilt:
Arbeitnehmer, welche in Mecklenburg – Vorpommern ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben, können sich gesellschaftspolitisch, sowie beruflich bezahlt weiterbilden.
Auch die Qualifizierung für Ehrenämter ist in diesem Bundesland ein anerkannter Grund, Bildungsurlaub in Anspruch nehmen zu können.
Das Bildungsurlaubsgesetz in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz besagt:
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, pro Jahr fünf Tage an Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Nordrhein-Westfalen hat folgendes festgelegt:
Nordrhein-Westfalen bietet allen Angestellten, Arbeitern, arbeitnehmerähnlichen Personen, Heimarbeitern, sowie Gleichgestellten die Möglichkeit, sich fünf Tage im Jahr durch Bildungsurlaub weiterzubilden, sofern der Arbeitsschwerpunkt in diesem Bundesland liegt und mindestens 6 Monate Beschäftigung voraus gingen.
Jedoch wird eine Genehmigung von der jeweiligen Betriebsgröße und dem Umfang eventueller betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen abhängig gemacht.
Im Saarland wurde geregelt:
Arbeitnehmer können sich 5 Tage in jedem Jahr beruflich oder politisch weiterbilden, sofern es eine staatlich anerkannte Maßnahme ist.
Zusätzlich besteht jedoch noch die Möglichkeit, den Anspruch auf Bildungsurlaub von 4 Jahren einfach komplett zusammenzufassen, um eine Weiterbildungsmaßnahme zu nutzen, welche länger andauert, als es üblicher Weise der Fall ist.
Sachsen-Anhalt hat entschieden:
Jeder Arbeitnehmer kann die Bildungsfreistellung im üblichen Rahmen von 5 Tagen pro Jahr nutzen.
Schleswig-Holstein:
Hier gilt das Recht der Bildungsfreistellung für alle Arbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter und Gleichgestellte, Angestellte, Auszubildende, Beschäftigte, Beamte der Kommunen und des Landes, sowie ebenfalls für alle Richter.
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