Ein Arbeitsverhältnis beginnt in der Regel mit der Vereinbarung einer Einarbeitungszeit. Diese gilt für beide Seiten und kann je nach Unternehmen bis zu sechs Monate betragen. Ist der Arbeitgeber während dieser Zeit mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht zufrieden und verbessert sich diese nachweislich nicht, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Das Gleiche gilt auch für den Arbeitnehmer. Gefallen ihm die Arbeitsaufgaben oder das Arbeitsumfeld im neuen Job nicht, kann er das Arbeitsverhältnis ebenfalls mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Bei Problemen in der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine Verlängerung dieser Zeit vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann bestehen und der Arbeitnehmer bekommt mehr Zeit für die Einarbeitung.
Generell ist es auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich und zulässig, eine Einarbeitungszeit bis zu sechs Monaten zu vereinbaren. Es gilt dann bei einer fachlichen oder sonstigen Nichteignung ebenfalls die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen. Der befristete Arbeitsvertrag läuft ansonsten nach Ende der Frist automatisch aus. Eine doppelte Einarbeitungszeit wie es in mehrfach befristeten Arbeitsverträgen mitunter vereinbart wird, ist unzulässig. Betroffenen Arbeitnehmern wird jedoch empfohlen, den neuen befristeten Arbeitsvertrag mit erneuter Probezeit zu unterschreiben und im Falle einer vorzeitigen Kündigung während der Einarbeitungszeit auf Unzulässigkeit der zweifachen Probezeit zu klagen.
Wie das Leben so spielt, können auch während der Probezeit besondere Situationen eintreten, beispielsweise eine Schwangerschaft. Schwangeren darf während der Einarbeitungszeit und auch darüber hinaus nicht gekündigt werden. Es gilt § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Befristete Verträge laufen bei Schwangeren jedoch nach erfolgreicher Einarbeitungszeit automatisch aus. Eine eventuelle Krankheit schützt dagegen nicht vor einer Kündigung in der Einarbeitungsphase. Ein entsprechender Kündigungsschutz gilt erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Das krankheitsbedingte Fehlen des Mitarbeiters führt übrigens nicht zur Verlängerung der Probezeit. Ein Anspruch auf Urlaub besteht allerdings auch bereits in der Einarbeitungszeit. Generell hat der Arbeitnehmer je Monat Anspruch auf ein Zwölftel seiner vereinbarten Urlaubstage. Es ist jedoch unüblich, während der Probezeit Urlaub zu nehmen. Erfolgt eine Kündigung während der Einarbeitungszeit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die angefallenen Urlaubstage zu bezahlen.
Auszubildende durchlaufen zu Beginn ihrer Ausbildung ebenfalls eine Probezeit. Diese ist meist kürzer als bei normalen Arbeitsverträgen und kann zwischen einem bis vier Monate dauern. In den meisten Fällen vereinbaren Unternehmen und Auszubildender eine Einarbeitungszeit von vier Monaten. Eine eventuelle Verkürzung dieser Probezeit kann erfolgen, eine Verlängerung nicht. Auch bei Azubis gilt: bei Nichteignung oder anderen Gründen besteht eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser im Falle einer Kündigung während der Probezeit anzuhören. Geregelt ist dies im § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Versäumt dies der Arbeitgeber, ist die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam. Auch wenn der Arbeitgeber keinen besonderen Grund für eine Kündigung während der Einarbeitungszeit angeben muss, reicht das einigen Arbeitsgerichten nicht aus. Er ist also gut beraten, dem Betriebsrat die Gründe für das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers genau zu erläutern.
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