Alle Arbeitnehmer, die den Wunsch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit haben, können dies laut Teilzeit und Befristungsgesetz TzBfG gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden und geltend machen. Der Gesetzgeber unterstützt und bestärkt Arbeitnehmer damit ausdrücklich in ihrem Wunsch, Berufs- und Privatleben besser zu vereinbaren. Es handelt sich um einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und es ist für den Gesetzgeber unerheblich, ob es sich bei den Arbeitnehmern um Frauen oder Männer, Fach- oder Führungskräfte handelt. In den Genuss einer Teilzeitarbeit sollen auch Mitarbeiter in leitenden Positionen kommen.
Für den Wechsel von der Vollarbeitszeit in die Teilzeitarbeit kann es für Arbeitnehmer die unterschiedlichsten Gründe geben.
Gerade bei jungen Familien hat sich die Möglichkeit, nach der Elternzeit erst einmal in Teilzeit zu arbeiten, inzwischen herumgesprochen. Dabei verringern längst nicht nur die Mütter die Arbeitszeit, auch die Väter machen von der Möglichkeit heute gern regen Gebrauch. Wer es sich finanziell leisten kann, verringert seine Arbeitszeit sogar gemeinsam und widmet sich – zumindest über eine bestimmte Zeit – zu zweit der Erziehung und Pflege des Kindes.
Wie es bei Gesetzen meist der Fall ist, lässt sich ein Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung nur unter gewissen Voraussetzungen erfüllen:
Damit Arbeitgeber durch die Verringerung der Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter keine wirtschaftlichen Nachteile erzielen, hat der Gesetzgeber auch deren Rechte gestärkt:
Arbeitgeber haben für eine gerechtfertigte Ablehnung des fristgerecht eingegangenen Antrags auf Teilzeitbeschäftigung bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn Zeit. Lässt der Arbeitgeber diese Zeit verstreichen, verringert sich die Arbeitszeit kraft Gesetz und die prozentuale Verteilung der Wochenarbeitszeit gilt als festgelegt.
Nach dem Ende der Teilzeit in Elternzeit, der gesundheitlichen Wiederherstellung oder der Beendigung von Aus- oder Weiterbildungszeiten haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, in ihre Vollberufstätigkeit zurückzukehren. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit haben die Arbeitnehmer jedoch nicht. Bei der Besetzung freier Stellen müssen die Unternehmen fachlich geeignete Teilzeitbeschäftigte jedoch gegenüber anderen Bewerbern bevorzugen.
Arbeitgebern ist es verboten, Arbeitnehmern eine Tätigkeit in Teilzeit aus betrieblichen Gründen aufzuzwingen. Erfolgt bei der Ablehnung durch den Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung, ist diese unwirksam. Stehen einer Weiterbeschäftigung mit unveränderter Arbeitszeit dringende betriebliche Erfordernisse im Weg, so darf der Arbeitgeber eine Änderungskündigung des betreffenden Arbeitnehmers in Betracht ziehen.
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