Personalbeschaffung

Personalfragebogen – Entscheidungshilfe oder Rechtsfalle?

In mittelständischen und großen Unternehmen gehört das Überreichen eines Personalfragebogens oder auch des sogenannten Einstellungsfragebogens seit langer Zeit zum üblichen Bewerbungsablauf, sofern es ein Bewerber in die engere Auswahl geschafft hat. Häufig verursacht das Ausfüllen dieses Personalfragebogen bei Interessenten „Bauchschmerzen“. Dies ist besonders dann gegeben, sofern die gefühlte Privatsphäre eines Bewerbers berührt wird. Tatsächlich jedoch sind die meisten Fragen durchaus zulässig, sofern eine klare Verbindung zur angestrebten Tätigkeit hergestellt werden kann.

Sinn, Zweck und rechtliche Richtlinien eines Personalfragebogens

Der Einstellungsfragebogen oder Personalfragebogen enthält in der Regel zusammengestellte Fragen des Arbeitgebers, welche diesen über alle relevanten persönlichen Verhältnisse des Bewerbers und seine vorhandenen Qualifikationen informieren. Jedoch dürfen lediglich Fragen gestellt werden, an deren Antwort der zukünftige Arbeitgeber berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Personalfragebogen auszufüllen. Weigert sich ein Interessent jedoch tatsächlich, wird dieser mit großer Wahrscheinlichkeit in einem Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Sollten Zweifel an den gestellten Fragen in einem Personalfragebogen aufkommen, ist es ratsam, sich vor der Beantwortung über das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers zu informieren.

Verfügt ein Unternehmen über einen Betriebsrat, muss dieser einem Personalfragebogen zugestimmt haben. Unerlaubte Fragen dürfen Personalfragebögen jedoch auch dann nicht enthalten, wenn der jeweilige Betriebsrat diesen Fragen zugestimmt hat. In diesen Fällen kann ein Bewerber die Antwort verweigern oder eine sogenannte Notlüge verwenden. Besitzt ein Unternehmen einen Betriebsrat und dieser hat weder der Einführung eines Personalfragebogens, den gestellten Fragen oder der Änderung des Personalfragebogens zugestimmt, darf ein Bewerber keine unwahren Antworten geben, sofern die Fragen grundsätzlich rechtlich zulässig sind.

Welche Fragen darf ein Personalfragebogen enthalten

Uneingeschränkt dürfen sämtliche Fragen nach

  • Personalien
  • Familienstand
  • Wohnort
  • beruflichem Werdegang
  • vorhandenen Qualifikationen und Kenntnissen
  • allen Zeugnissen

gestellt werden.

  • Außerdem sind Fragen zum Bestehen einer schweren Behinderung gestattet. Sollte hingegen ein Bewerber erkennen, dass eine vorhandene Behinderung eventuelle Auswirkungen auf die angestrebte Tätigkeit haben könnte, so ist er verpflichtet, dies auch ohne direkt gestellte Frage anzugeben.
  • Auch der allgemeine Gesundheitszustand kann als Frage in einem Personalfragebogen enthalten sein, sofern ein enger Zusammenhang zum zukünftigen Arbeitsverhältnis erkennbar ist.
  • Alle Fragen, welche das Absolvieren eines Zivil – oder Grundwehrdienstes betreffen, sind ebenfalls zulässig.
  • Auch Fragen nach Vorstrafen sind durchaus erlaubt, sofern diese aus dem Bundeszentralregister aktuell noch nicht getilgt sind. Jedoch muss auch bei einer derartig zulässigen Frage der sachliche und enge Zusammenhang zur zukünftigen Tätigkeit gegeben sein.
  • Eine Frage nach den Vermögensverhältnissen ist zulässig, jedoch nur bei Bewerbern, welche eine besondere Vertrauensstellung einnehmen wird.
  • Fragen, welche auf bestehende Gehalts – und Lohnpfändungen abzielen, sind ebenfalls zulässig. Wird nach dem bisherigen Gehalt oder Lohn gefragt, darf dies nur dann erfolgen, sofern ein Bewerber eine Mindestvergütung wünscht oder eine andere Relevanz für das zukünftige Arbeitsverhältnis erkennbar ist.

Unzulässige Fragen im Personalfragebogen

  • Ein Personalfragebogen darf keine Fragen zu Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit (Konfessionszugehörigkeit muss natürlich mitgeteilt werden, wegen Kirchensteuerabzug) enthalten. Einzige Ausnahme wäre ein Tendenzbetrieb in einer der genannten Richtungen.
  • Immer unzulässig sind Fragen nach einer Schwangerschaft. Ausnahmen waren über einen langen Zeitraum lediglich dann gestattet, sofern der Gesundheitsschutz von Mutter oder dem werdenden Kind gefährdet wären. Der Europäische Gerichtshof hat diese Möglichkeit der Fragestellung jedoch korrigiert. Zukünftig gilt, dass ein Arbeitgeber auch dann eine werdende Mutter nicht ablehnen darf, wenn eine Schwangere auf Grund geltender Mutterschutzbestimmungen gar nicht in dieser Form tätig sein dürfte.
  • Alle Fragen nach abgelaufenen Gehalts- und Lohnpfändungen sind grundsätzlich unzulässig.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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