In mittelständischen und großen Unternehmen gehört das Überreichen eines Personalfragebogens oder auch des sogenannten Einstellungsfragebogens seit langer Zeit zum üblichen Bewerbungsablauf, sofern es ein Bewerber in die engere Auswahl geschafft hat. Häufig verursacht das Ausfüllen dieses Personalfragebogen bei Interessenten „Bauchschmerzen“. Dies ist besonders dann gegeben, sofern die gefühlte Privatsphäre eines Bewerbers berührt wird. Tatsächlich jedoch sind die meisten Fragen durchaus zulässig, sofern eine klare Verbindung zur angestrebten Tätigkeit hergestellt werden kann.
Der Einstellungsfragebogen oder Personalfragebogen enthält in der Regel zusammengestellte Fragen des Arbeitgebers, welche diesen über alle relevanten persönlichen Verhältnisse des Bewerbers und seine vorhandenen Qualifikationen informieren. Jedoch dürfen lediglich Fragen gestellt werden, an deren Antwort der zukünftige Arbeitgeber berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Personalfragebogen auszufüllen. Weigert sich ein Interessent jedoch tatsächlich, wird dieser mit großer Wahrscheinlichkeit in einem Einstellungsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Sollten Zweifel an den gestellten Fragen in einem Personalfragebogen aufkommen, ist es ratsam, sich vor der Beantwortung über das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers zu informieren.
Verfügt ein Unternehmen über einen Betriebsrat, muss dieser einem Personalfragebogen zugestimmt haben. Unerlaubte Fragen dürfen Personalfragebögen jedoch auch dann nicht enthalten, wenn der jeweilige Betriebsrat diesen Fragen zugestimmt hat. In diesen Fällen kann ein Bewerber die Antwort verweigern oder eine sogenannte Notlüge verwenden. Besitzt ein Unternehmen einen Betriebsrat und dieser hat weder der Einführung eines Personalfragebogens, den gestellten Fragen oder der Änderung des Personalfragebogens zugestimmt, darf ein Bewerber keine unwahren Antworten geben, sofern die Fragen grundsätzlich rechtlich zulässig sind.
Uneingeschränkt dürfen sämtliche Fragen nach
gestellt werden.
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