Bei jeder abhängigen Beschäftigung, die in Deutschland ausgeübt wird, fallen Sozialabgaben an. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die entsprechenden Beträge vom Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers im Monat einzubehalten und an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Dabei setzen sich die Sozialabgaben aus unterschiedlichen Positionen zusammen. Zuerst ist dabei als wichtigste Säule die gesetzliche Krankenversicherung zu nennen. Die nächste Position ist die Rentenversicherung. Arbeitnehmer zahlen einen bestimmten Prozentsatz ihres Gehaltes oder Lohnes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dafür erwerben sie Anteile, aus denen sich später ihre eigene Rente errechnet. Die weiteren Säulen der Sozialversicherung sind die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber führen monatlich auch hier einen Prozentsatz des Bruttogehaltes ihrer Mitarbeiter an die beiden Versicherungen ab.
Sozialabgaben im Überblick
- Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Pflegeversicherung
Welche Sozialabgaben der Arbeitgeber übernimmt
Nicht nur die Arbeitnehmer, auch die Arbeitgeber zahlen Sozialabgaben, denn sie sind verpflichtet, einen Teil der Versicherungsbeiträge ihrer Angestellten zu übernehmen. Die Höhe der Abgaben ist dabei gesetzlich geregelt.
- Zur Zeit liegt der Krankenkassenbeitrag bundeseinheitlich bei 15,5 % des sozialversicherungspflichtigen Lohnes oder Gehalts. Davon zahlen die Arbeitnehmer 8,2 %, die Arbeitgeber übernehmen 7,3 %.
- Bei der Rentenversicherung liegt der momentane Beitragssatz bei 19,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hier jeweils die Hälfte.
- Ebenso verhält es sich bei Pflegeversicherung (1,95 %) und
- der Arbeitslosenversicherung (3,0 %).
Thema Beitragsbemessungsgrenze
Es gibt für die Höhe der Sozialabgaben eine Beitragsbemessungsgrenze. Ab einem bestimmten Bruttoentgelt steigen die Sozialabgaben nicht mehr weiter an. Der Gesetzgeber legt die Grenze in regelmäßigen Abständen neu fest. Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, dürfen sich außerdem privat krankenversichern.
Welche Ausnahmen es bei der Pflicht auf Sozialabgaben gibt
Arbeitnehmer mit sogenannten Mini-Jobs bis zu einer Höhe von monatlich 450 Euro sind von der Pflicht auf Zahlung von Sozialabgaben befreit. Allerdings ist es nicht möglich, dass Arbeitnehmer mehrere Mini-Jobs haben und dennoch keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben haben. Mit der Einführung der Minijobzentrale hat der Gesetzgeber eventuellem Missbrauch einen Riegel vorgeschoben. Arbeitgeber müssen alle Mini-Jobs oder kurzfristige Beschäftigungen seit 2003 an die Zentrale melden. Diese errechnet dann den jeweiligen Beitragssatz des Arbeitnehmers. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Mini-Jobs mit einem monatlichen Gesamteinkommen zwischen 450 bis 850 Euro, tritt die sogenannte Gleitzonenregelung in Kraft. Während der Arbeitnehmer hier einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlt, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den vollen Beitrag abzuführen.
Die Unfallversicherung
Eine weitere wichtige Säule der Sozialversicherung stellt die Unfallversicherung dar. Im Unterschied zu den anderen Versicherungsarten übernimmt hier der Arbeitgeber allein die Kosten. In Deutschland ist jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung für seine Mitarbeiter abzuschließen. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Risiko der ausgeübten Tätigkeiten. Die Unfallversicherung haftet bei Arbeits- oder Wegeunfällen, bei körperlichen oder psychosomatischen Erkrankungen in Folge der ausgeübten Tätigkeit, sie übernimmt die Kosten für entsprechende Operationen und vieles mehr.
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