Wer seinen Angestellten zwischendurch freiwillige Leistungen zukommen lässt, der kann hierdurch gekonnt die Mitarbeitermotivation anheben. Doch solche Zuwendungen sollten auch mit Vorsicht gegeben werden, denn schnell kann sich hieraus eine so genannte betriebliche Übung werden. Dann sind die Leistungen nicht mehr freiwillig, sondern werden laut Gewohnheitsrecht als Pflicht angesehen und müssen weiterhin geleistet werden.
Definition betriebliche Übung
Wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten den Arbeitnehmer zu der Annahme bringt, dass eine Leistung auch in Zukunft regelmäßig gegeben wird, dann handelt es sich hier um die betriebliche Übung. Laut Rechtsprechung ist dieses dann der Fall, wenn die Vergünstigung für den Arbeitnehmer mindestens dreimal ausbezahlt wurde und dieses nicht unter Vorbehalt geschehen ist. Die betriebliche Übung lässt sich dabei auf alle Gegenstände beziehen, welche im Arbeitsvertrag in der entsprechenden Form geregelt werden könnten. Für den Arbeitgeber kann sich die betriebliche Übung schnell nachteilig auswirken, da er ohne bewussten Willen sich so entsprechend verpflichtet und dafür noch nicht einmal einen Willen zur Verpflichtung kundtun muss.
Betriebliche Übung – Beispiele
Gegenstand einer betrieblichen Übung sind in den meisten Fällen Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen. Wenn man diese mindestens dreimal in Folge ohne weiteren Vorbehalt freiwillig gezahlt hat, dann ist man in der Zukunft auch zur Auszahlung verpflichtet. Das bedeutet, dass man nun beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht plötzlich die Zahlung stoppen oder auch verkürzen darf, denn in diesem Fall könnte der Arbeitnehmer sein Recht sogar gerichtlich durchsetzen.
Ebenfalls sehr häufig kommt die betriebliche Übung auch bei der Freistellung an bestimmten Tagen zur Geltung. Dieses kann zum Beispiel an Weihnachten oder auch zu Arztbesuchen der Fall sein. Daneben gehören auch Sonderurlaubstage nach der mehrmaligen Gewährung zur betrieblichen Übung, wenn dieses nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Möglichkeiten zur Vermeidung einer betrieblichen Übung
Im Idealfall lässt man es als Arbeitgeber gar nicht soweit kommen, dass eine betriebliche Übung entsteht. Im Grunde stehen einem hierfür drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wobei die erste Möglichkeit die strikte Vermeidung von freiwilligen Leistungen darstellt. Dieses ist dabei aber auch die „unhumanste“ Lösung und kann sich sehr negativ auf die Mitarbeitermotivation ausüben. Die zweite Möglichkeit zur Vermeidung einer betrieblichen Übung wäre es, wenn man bei jeder Leistung ausdrücklich darauf hinweist, dass diese rein freiwillig ist und eine zukünftige Verpflichtung ausschließt. Diese Möglichkeit ist zwar eine gute Alternative zur ersten Variante, stellt sich aber in der Alltagspraxis als sehr umständlich dar. Denn zur eigenen Absicherung sollte man diesen Vorbehalt natürlich auch schriftlich festhalten, damit die betriebliche Übung nachweisbar ausgeschlossen ist. Am sinnvollsten ist die betriebliche Übung zu vermeiden, wenn man diese bereits im Arbeitsvertrag schriftlich festhält und in diesem darauf hinweist, dass mögliche Sonderzahlungen rein freiwillig geschehen und sich hieraus kein Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer ergibt.
Wenn die betriebliche Übung bereits besteht
Eine bestehende betriebliche Übung lässt sich nur schwer wieder abändern, da hierzu das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegen muss. In einigen Fällen gelingt dieses durch eine so genannte ablösende betriebliche Übung, welche nach dreimaliger Durchführung ohne Widerspruch des Arbeitnehmers dann als akzeptiert gilt und die vorherige Übung damit ablöst.
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Hallo,
ich habe eine Frage:
Am 18.3.2009 hat das BAG die gegenläufige betriebliche Ünung außer Kraft gesetzt.
Hat sich das in der Zwischenzeit wieder geändert?
MfG,
JZ