Grundsätzlich hat erst einmal jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit aus krankheitsbedingten Gründen vorliegt und diese von einem Arzt attestiert wurde. Doch auch bei dieser grundsätzlichen Regelung existieren Ausnahmen, welche die Arbeitgeber berechtigen, eine Entgeltfortzahlung gar nicht oder nur teilweise zahlen zu müssen und auch die Höhe einer Lohnfortzahlung kann durch das jeweilige Arbeitsverhältnis und daraus folgenden Leistungen variieren.
Erkrankt ein Arbeitnehmer auf eine Weise, durch die er weder seiner üblichen, noch einer eventuellen Ersatztätigkeit bei seinem Arbeitgeber nachkommen kann, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – dies für maximal 6 Wochen oder 42 Kalendertage. Dieser Anspruch gilt für jeden Angestellten, Arbeiter oder Rentner, für jedes befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis, sowie für geringfügig Beschäftigte und auch Arbeitnehmer in der Berufsausbildung. Ist ein Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Frist auch weiterhin arbeitsunfähig und zudem gesetzlich krankenversichert, zahlt die jeweilige Krankenkasse ein sogenanntes Krankengeld.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss grundsätzlich mindestens 4 Wochen bestehen, um eine Lohnfortzahlung geltend machen zu können. Einzige Ausnahme dabei sind Tarifverträge, welche diese Frist ausdrücklich verkürzen. Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bevor die vierwöchentliche Frist abgelaufen ist, bekommt er ebenfalls Krankengeld, bis der zeitlich rechtliche Anspruch einer Entgeltfortzahlung besteht. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen können. Erfolgt dieser Nachweis nicht fristgerecht, kann der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung verweigern.
Erkrankt der Arbeitnehmer nicht selbst, weil er beispielsweise sein erkranktes Kind beaufsichtigen oder versorgen muss und ist aufgrund dessen arbeitsunfähig, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings ist ein Anspruch in diesem Fall vom Gesetzgeber zeitlich auf eine „unerhebliche Zeit“ festgelegt. Diese sogenannte unerhebliche Zeit benennt der Bundesgerichtshof mit rund 5 Tagen. Zudem kann dieser Anspruch lediglich dann geltend gemacht werden, sofern die Versorgung oder Betreuung keine andere, im Haushalt lebende Person übernehmen kann. Auch die Höhe der Entgeltfortzahlung variiert, da alle Einnahmen aus einer Unfall – oder Krankenversicherung während der Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung angerechnet werden.
Wird von einem erkrankten Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sowie auch eine eventuelle Folgebescheinigung nicht fristgerecht beim Arbeitgeber eingereicht, kann dieser eine Entgeltfortzahlung so lange verweigern, bis die notwendige Bescheinigung vorgelegt wird.
Bestehen beim Arbeitgeber zudem berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, kann er ebenfalls auf eine Lohnfortzahlung verzichten. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Krankheit im Vorfeld ankündigt. Ist eine vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, beispielsweise durch gefährlich eingestufte Sportarten oder wurde die Gesundheit nachweislich leichtfertig gefährdet, besteht für den Arbeitgeber ebenfalls keine Verpflichtung, eine Entgeltfortzahlung zu leisten.
Hat ein Arbeitnehmer berechtigten Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber folgende Leistungen in die Berechnung einfließen lassen:
Neben den anzurechnenden Leistungen gibt es jedoch auch Leistungen, welche für eine Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen Auslösungen oder ähnlich gelagerte finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers, wie beispielsweise Reisekosten, Trennungsentschädigungen oder Funktionszulagen, sowie auch einmalig gezahlte Leistungen, wie Weihnachtszuwendungen, Abschlussgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Prämien und Beihilfen.
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