Steuerfreie Zuwendungen – den Mitarbeitern etwas Gutes tun – das hebt die Motivation und verbessert die Stimmung am Arbeitsplatz. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich diese Annehmlichkeiten nicht steuerlich auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen bemerkbar machen. Was aber geht als Aufmerksamkeit durch und was muss steuerlich Berücksichtigung finden? Eine wichtige Frage, die schon für einiges an Kopfzerbrechen in Chefetagen geführt hat.
Die sogenannte „kalte Progression“ sorgt dafür, dass Lohnerhöhungen nicht immer freudig empfangen werden. Denn was nach der Steuer übrig bleibt, sorgt oft genug für Ernüchterung bei den Mitarbeitern. Unternehmen bieten sich aber noch weitere Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern Annehmlichkeiten zu bescheren, ohne dass es dabei zu Abgaben kommt. Grundsätzlich sind Sachzuwendungen an Mitarbeiter nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zuwendungen einen Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Dabei gilt es zu beachten, dass dieser Betrag eine Freigrenze darstellt und nicht etwa einen Freibetrag. Ist die Zuwendung teurer als 44 Euro, muss der gesamte Betrag versteuert werden und nicht nur die Differenz.
Und was motiviert mehr als eine Tasse frisch gebrühter Kaffee am Morgen? Die Tasse Kaffee und dazu vielleicht noch Gebäck und Mineralwasser erhöhen die Produktivität der Mitarbeiter und sind gänzlich steuerfrei. Der Gesetzgeber geht hierbei nämlich von einem betrieblichen Interesse aus und nicht von einer steuerpflichtigen Vorteilsnahme. Wer also seinen Mitarbeitern in den frühen Morgenstunden etwas Gutes tun möchte, kann sich beispielsweise beim Tchibo Coffee Service eine Kaffeemaschine mieten und sie seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Die werden die Aufmerksamkeit sicherlich zu schätzen wissen!
Chefs, die sich um das leibliche Wohl ihrer Mitarbeiter besonders bemühen möchten, stehen aber schnell vor steuerlichen Grenzen. Eine komplette Mahlzeit wird nämlich schon nicht mehr als betriebliches Interesse angesehen, zumindest nicht vom Fiskus. Für ein vollständiges Mittagessen wird ein Sachbezugswert von 3 Euro angerechnet. Beim Frühstück sind es noch immerhin 1,63 Euro. Anders verhält es sich bei Mahlzeiten aus besonderem Anlass. Wird von den Mitarbeitern ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz erwartet, dann kann dieser auch mit einem Arbeitsessen honoriert werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Inventur. Das Finanzamt prüft in solchen Fällen aber sehr genau, ob ein entsprechender Grund wirklich gegeben ist.
Auch bei Getränken und Genussmitteln, die Mitarbeitern kostenlos oder verbilligt zum häuslichen Verzehr überlassen werden, gilt wieder die Freigrenze von 44 Euro je Monat. Stammen die Produkte aus eigener Produktion, gibt es immerhin einen Freibetrag von 1.088 Euro pro Jahr. Für diesen Betrag könnte also eine Bäckereifachverkäuferin kostenlos Brötchen vom Chef erhalten, ohne dafür abgabentechnisch vom Fiskus belangt zu werden also steuerfreie Zuwendungen.
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