In der Regel ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht vorgesehen. Es gibt allerdings Berufsgruppen, deren Tätigkeit es von vornherein verlangt, dass an Sonntagen und Feiertagen gearbeitet wird. Ebenso gibt auch viele Berufe, bei denen Arbeiten an Sonn- und Feiertagen die Ausnahme ist. Doch wie sieht es an diesen speziellen Tagen mit der Bezahlung aus? Ist ein Freizeitausgleich vorgesehen? Wir schauen uns dies einmal genauer an.
Eine Arbeitswoche kann von montags bis samstags gehen und umfasst somit sechs Tage, an denen offiziell gearbeitet werden darf. Der Sonntag ist laut Gesetz ein Ruhetag. Das Arbeitszeitgesetz achtet darauf, dass die Ruhe der Arbeitnehmer an Sonntagen eingehalten wird. „An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Sonn- und Feiertage sind daher für die meisten Arbeitnehmer zum Ausruhen vorgesehen.
Selbstverständlich gibt es auch hier viele unterschiedliche Ausnahmen, so zum Beispiel in Betrieben, die in Schichtarbeit arbeiten. „In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht“, so steht es im Arbeitsschutzgesetz.
Zudem gibt es zahlreiche Berufe, die eine Sonntagsarbeit unumgänglich machen. Hierzu zählen unter anderem Tätigkeiten im Kranken- und Pflegebereich oder in der Gastronomie, Berufe, die für die öffentliche Sicherheit zuständig sind, Einrichtungen zur Freizeitgestaltung oder die Verkehrsbetriebe, etc. Auch der Einzelhandel hat durch die Veränderungen der Ladenöffnungszeiten, wie durch verkaufsoffene Sonntage, immer häufiger am „heiligen“ Sonntag zu tun. Die genauen Ausnahmen sind im Paragraf 10 ArbZG zu finden.
Für einen Arbeitnehmer sollten laut Gesetz 15 Sonntage arbeitsfrei sein. Ist sonntags gearbeitet worden, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag geschaffen bzw. genommen werden. Anders ist es bei einem Feiertag, der zum Beispiel mitten in der Woche liegt. Hier muss innerhalb der nächsten acht Wochen ein Ausgleichstag gewählt werden.
Da die Ersatzruhetage zur Erholung dienen, muss gewährleistet sein, dass eine Ruhezeit von zehn bis elf Stunden eingehalten werden kann. Für eine korrekte Einhaltung der Ruhephase ist eine Arbeitsunterbrechung von insgesamt 35 Stunden daher richtig und wichtig.
Es besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, einen Sonn- und Feiertagszuschlag zu zahlen. In vielen Fällen gibt es für den Arbeitnehmer allerdings dennoch die Möglichkeit, einen finanziellen Zuschlag zu erhalten. Und zwar dann, wenn dieser in dem für den Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag oder in einer anderen Zusatzvereinbarungen geregelt ist.
Manche Gewerkschaften, wie zum Beispiel die IG Metall haben in Ihren Tarifverträgen festgehalten, wie ein Zuschlag für das Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen aussieht. Zudem wird in vielen Fällen im Arbeitsvertrag festgehalten, wie eine Entlohnung für Arbeiten an diesen besonderen Tagen aussehen kann. Auch in der Betriebsvereinbarung können Regelungen zu Lohnzuschlägen an Sonn- und Feiertagen hinterlegt sein.
Sollten entsprechende Zuschläge für den Bereich oder den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in keiner offiziellen Vereinbarung hinterlegt sein, bleibt dem Arbeitnehmer natürlich immer noch die Möglichkeit, entsprechende Sonn- und Feiertagsregelungen individuell mit dem Arbeitgeber zu verhandeln – vor Abschluss des Arbeitsvertrages oder beim Auftreten der geänderten Arbeitszeiten.
Wenn Sie sich tiefergehend über das Thema Tarifvertrag informieren möchten, schauen Sie sich gerne unsere Beiträge, aufgeteilt in Teil 1 und Teil 2, hierzu an.
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