Wer keinen festen Job hat, welcher in der Lage ist die laufenden Kosten zu decken, kann Arbeitslosengeld beziehen. Für eine begrenzte Zeit nach der Kündigung des letzten Jobs Arbeitslosengeld 1, danach dann Arbeitslosengeld 2, auch als Harz IV bezeichnet. Dennoch bedeutet Arbeitslosigkeit nicht, dass Sie nichts hinzuverdienen dürfen. Denn auch arbeitslos ist ein Nebenverdienst problemlos möglich.
Arbeitslos – welcher Nebenverdienst ist bei ALG I in Ordnung?
Wenn Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen, dürfen Sie selbstverständlich nebenher arbeiten. Allerdings gibt es hierbei einige Einschränkungen. So dürfen Sie in dieser Zeit nicht mehr als 14 Stunden pro Woche tätig werden, damit Sie den Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 nicht verlieren. Auch beim Verdienst gibt es eine Obergrenzen. Diese liegt bei 165 Euro netto pro Monat. Verdienen Sie mehr, ist dies kein Problem, das Geld wird allerdings auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten somit also durch Ihren Nebenverdienst maximal 165 Euro mehr pro Monat. Sie müssen den Nebenverdienst allerdings in jedem Fall der Agentur für Arbeit melden, spätestens dann, wenn Sie mit dem Nebenjob beginnen.
Die Unterschiede zwischen ALG I und ALG II beim Zuverdienst
Anders sieht es aus, wenn Sie kein Arbeitslosengeld 1 mehr erhalten, sondern über das Arbeitslosengeld 2 versorgt werden. Wenn Sie arbeitslos sind und einen Nebenverdienst haben, gibt es bei ALG II etwas andere Grenzen. Denn hier wird der gesamte Satz über Steuergelder bereitgestellt, sodass sich hier andere Grenzwerte ergeben. Grundsätzlich dürfen die ersten 100 Euro pro Monat nicht einberechnet werden. Diese stehen Ihnen also in jedem Fall zusätzlich zu Ihrem Regelsatz zu. Je nach Höhe des Nebenverdienstes erhöht sich der Anteil nochmals. Verdienen Sie zwischen 100 und 1.000 Euro pro Monat im Nebenverdienst, werden Ihnen 20 Prozent der Einnahmen nicht angerechnet. Bei einem Verdienst zwischen 1.000 und 1.900 Euro werden nochmals 10 Prozent nicht angerechnet. Das klingt kompliziert, ist es allerdings überhaupt nicht. Arbeitslos mit einem Nebenverdienst lässt sich auch der Harz IV Satz sehr gut aufstocken und erweitern.
Im Nebenverdienst Vorsicht bei Gehaltsanpassungen
Vor allem beim Bezug von ALG I müssen Sie aufpassen, wenn Gehaltsanpassungen anstehen. Denn hier kann es durchaus sein, dass Sie weniger arbeiten können, um beispielsweise den Mehrverdienst aufzufangen. Denn die Grenze von 165 Euro pro Monat bleibt auch bei einem höheren Gehalt bestehen. Bei ALG II sieht dies anders aus. Wenn Sie hier eine Gehaltsanpassung erhalten, also mehr Geld verdienen, können Sie über die nächste Grenze rutschen und somit weitere Anteile Ihres Verdienstes selbst behalten. Es kann sich also durchaus lohnen, mit dem Chef in Gehaltsverhandlungen zu treten. Denken Sie im Notfall daran, dass eine versprochene Gehaltsanpassung durchaus einklagbar sein kann.
Arbeitslos und Nebenverdienst: Was ist mit der Steuer?
Auch mit Ihrem Nebenverdienst zahlen Sie steuern. Sowohl der Solidarzuschlag als auch die Kirchensteuer werden ebenso angerechnet wie die Lohnsteuer. Daher bemisst sich die Einkommensgrenze in der Arbeitslosigkeit immer nach dem Netto-Verdienst. Also nach dem Verdienst nach allen Abzügen. Das macht es für Sie fairer und den gesamten Prozess deutlich transparenter.
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