Kategorien: Vergütungssysteme

Der Mindestlohn – Regelung mit Einschränkungen

Ab dem Jahr 2015 wird gesetzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt. Und auch, wenn die Bezeichnung des Mindestlohnes eine klare Aussage enthält, gelten die neuen Regelungen nicht grundsätzlich für jeden, der einer beruflichen Tätigkeit nachkommt. Auch der Zeitpunkt, wann der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird, weicht in einigen Branchen von der eigentlichen gesetzlichen Einführung ab. Bis zum Jahr 2017 soll der landesweite Einführungsprozess jedoch komplett abgeschlossen sein.

Für wen gilt die Mindestlohn Regelung?

Jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, soll ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr unter 8,50 Euro pro Stunde arbeiten müssen – so lautet zumindest der Grundgedanke des neuen Mindestlohngesetzes. Für die meisten deutschen, sowie ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland trifft diese Regelung auch zu. Jedoch gibt es Ausnahmen, welche ähnlich auch in anderen europäischen Ländern schon seit Jahren existieren. Diese ausländischen Einschränkungen dienten als Leitfaden für das neue deutsche Mindestlohngesetz.

Wer fällt unter die Ausnahmeregelung des neuen Mindestlohngesetzes?

Kein Gesetz gilt ohne Einschränkungen, so werden auch von dem zukünftig geltenden Mindestlohngesetz einige Arbeitnehmer teilweise oder komplett ausgeschlossen. Einschränkungen im Mindestlohn müssen Langzeitarbeitslose akzeptieren. Ist jemand länger, wie 12 Monate arbeitslos und bekommt einen Eingliederungszuschuss über die Bundesagentur für Arbeit, darf ein Arbeitgeber für ein halbes Jahr weniger, als den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Des Weiteren sind Kinder und Jugendliche betroffen, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Ähnlich verhält es sich bei Praktikanten und Auszubildenden, die im Maximum sechs Wochen eingesetzt werden oder aber ein Pflichtpraktikum absolvieren, welches durch Studium, Ausbildung oder Schule als notwendige Leistung erbracht werden muss. Ist jemand ehrenamtlich tätig, fällt er ebenfalls unter die Ausnahmeregelung des Mindestlohnes.

Mindestlohn – Start in jeder Branche anders

Nicht jede Branche kann mit der Mindestlohneinführung ab dem 1. Januar 2015 rechnen. Für einige Branchen gelten Tarifverträge, in denen weniger Arbeitsentgelt vereinbart wurde, als es der Mindestlohn von 8,50 Euro vorgibt. Bis zum Ende von 2016 verlieren jedoch auch die letzten Tarifverträge ihre Gültigkeit. Danach gilt auch für die betroffenen Branchen der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2017 wird der Mindestlohn damit für alle Branchen uneingeschränkt gezahlt.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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