Vergütungssysteme

Der Zweitjob – Was ist bei einer nebenberuflichen Tätigkeit zu beachten?

Ein Zweitjob oder irgendeine Art von Nebenbeschäftigung bei Arbeitnehmern, die bereits einen Hauptjob haben, ist keine Seltenheit. Es kommt oft vor, dass Arbeitnehmer mit einem Job ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und auf einen Zweitjob angewiesen sind. Aber was gibt es bei einem Zweitjob zu beachten?

Start eines Zweitjobs – die beiden Tätigkeiten dürfen nicht im Interessenkonflikt stehen

Die erste Frage, die sich stellt, ist: Darf ein Arbeitnehmer einfach einen Zweitjob starten oder muss der Arbeitgeber informiert werden?

Tendenziell hat jeder das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit in der Regel nicht verbieten. Wenn der Zweitjob allerdings in irgendeiner Form in einem Interessenkonflikt mit dem Hauptjob steht, kann der Arbeitgeber die Ausübung des Nebenjobs untersagen.

  • Wichtig ist, dass sich die Tätigkeiten beider Jobs nicht überschneiden, weder zeitlich noch inhaltlich.
  • Aufgrund des Wettbewerbsverbots darf der Zweitjob nicht bei einem konkurrierenden Unternehmen ausgeübt werden. Bei Verstoß dagegen kann mit einer fristlosen Kündigung darauf reagiert werden.
  • Die Arbeitsleistung der hauptberuflichen Tätigkeit darf nicht darunter leiden.
  • Das Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeiten, Arbeitsdauer, Ruhephasen) muss in jedem Fall eingehalten werden.
  • Im Krankheitsfall muss nicht nur der Hauptjob, sondern auch der Zweitjob ruhen.

TIPP: Selbst, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, sollte der Arbeitnehmer eine Genehmigung beim Chef einholen, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten. Ein offener und ehrlicher Umgang zwischen Angestellten und Arbeitgebern ist immer die beste Basis für eine gute Zusammenarbeit und ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis.

Vertragliche Regelungen von Nebentätigkeiten

In vielen Arbeitsverträgen ist von vornherein geregelt, ob ein Zweitjob zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden darf. Ist vertraglich festgelegt, dass eine Nebentätigkeit nicht erlaubt ist, sollte sich der Arbeitnehmer auf jeden Fall daranhalten, um keine Abmahnung zu riskieren.

Mit einer Nebentätigkeitsklausel wird in Arbeitsverträgen darauf hingewiesen, dass eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber generell erlaubt ist, dass dieser aber darüber informiert werden muss.
Ist es untersagt, einen Zweitjob auszuüben, so gilt dies auch für die Urlaubszeit. Denn diese soll zur Erholung genutzt werden. Selbst wenn eine zusätzliche Arbeit erlaubt ist, darf diese auch nicht während der Urlaubstage, die für den Hauptjob genommen wurden, ausgeübt werden. Erholung ist wichtig und muss auch gewährleistet sein.

Zweitjob als Minijob, wie wird dieser versteuert?

Wenn ein Zweitjob als Minijob bzw. als Job auf 450,- Euro Basis ausgeübt wird, dann handelt es sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung, bei der auch nur diese 450,- Euro verdient werden dürfen.
Diese Art des Minijobs ist steuerfrei und muss somit nicht beim Finanzamt gemeldet werden. Er ist hinsichtlich gesetzlicher Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Seitens des Arbeitgebers wird dieser pauschal versteuert.

Fazit:
Wer einen Zweitjob ausüben möchte oder muss, sollte darauf achten, dass dieser nicht mit den Interessen des Hauptarbeitgebers kollidiert, dass das Arbeitszeitgesetz nicht verletzt wird und vor allem, dass er sich finanziell am Ende auch auszahlt. Um zu hohe steuerliche Abgaben zu vermeiden, bietet sich ein steuerfreier Minijob mit einer Verdienstgrenze von 450 Euro an.

Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie hier.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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