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Laut Tarifvertragsgesetz (TVG) ist der Tarifvertrag ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag zwischen Parteien mit Tariffähigkeit. In ihm werden die Rechte und Pflichten (schuldrechtlicher Teil) sowie arbeitsrechtlichen Normen (normativer Teil) geregelt. Ein Tarifvertrag wird gemäß § 1 II TVG grundsätzlich schriftlich geschlossen. Als Tarifvertragspartner fungieren auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften, auf der Arbeitgeberseite treten die Arbeitgeberverbände oder auch einzelne Unternehmen auf. Arbeitgeberverbände schließen mit den Gewerkschaften Verbands- oder Flächentarife. Einzelne Unternehmen verhandeln mit den Gewerkschaften über Haus-, Werk- oder Firmentarife.
Zum Abschluss eines Tarifvertrages gehört, neben den rechtskräftigen Unterschriften der Vertragsparteien, der Eintrag in das Tarifregister. Dabei werden zu dem Abschluss auch eine eventuelle Änderung oder die Aufhebung des Vertrages ins Register eingetragen. Das Tarifregister wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und A rbeit geführt. Für das wirksame Zustandekommen des Tarifvertrages ist der Eintrag jedoch nicht notwendig. Der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrages wird von den Tarifparteien auf das von ihnen zuständige Gebiet abgegrenzt. Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Geltungsbereich, ist der Flächentarifvertrag für das ganze Tarifgebiet bindend. Bei den Haus-, Werk- oder Firmentarifen gilt dieser Tarifvertrag in allen gleichartigen Betrieben des Arbeitgebers. Die sachlichen Geltungsbereiche werden in fachlich oder betrieblich bestimmt unterteilt. Meist regeln diese jedoch die Rechte und Pflichten eines ganzen Wirtschaftszweiges (Großhandel oder Einzelhandel). Sind Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen tätig, gilt der im Betrieb überwiegende Betriebszweck als bindend.
Der Tarifvertrag hat in Deutschland eine gute Tradition. Mit ihm lassen sich die Arbeitsbeziehungen im Unternehmen klar regeln. Dies unterbindet eventuelle Tarifkonflikte und sorgt für den nötigen Betriebsfrieden. Für die Unternehmen ergeben sich daraus zahlreiche Vorteile.
Die hervorragende Verhandlungsposition der Gewerkschaften wirkt sich übrigens auch positiv auf die Arbeit der Betriebsräte aus. Gerade durch das Vetorecht der Gewerkschaften lassen sich arbeitnehmerfreundliche Forderungen viel besser durchsetzen, als dies den Betriebsratsmitgliedern in den Unternehmen möglich ist.
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