Vergütungssysteme

Tarifvertrag – Teil 2: Das Wesen des Tarifvertrages

Ein Tarifvertrag Teil 2 ist ein rechtlich bindender und in Schriftform vorliegender Vertrag zwischen zwei Tarifparteien. Er enthält verschiedene inhaltliche Bestandteile, wie beispielsweise die Laufzeit, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie überbetriebliche Normen und Regelungen. Als Vertragspartner fungieren auf der einen Seite die Arbeitgeberverbände und auf der anderen Seite die Gewerkschaften. Tarifverträge gelten stets für einzelne Branchen und dauern für eine vertraglich festgelegte Laufzeit. Sie werden in Mantel- sowie Lohn- und Gehaltstarifverträge unterschieden.

Tarifvertrag Teil 2 – Manteltarifverträge

Die Manteltarifverträge behandeln allgemeine Bestimmungen, wie zum Beispiel die Einstufung der Angestellten in bestimmte Gehaltsgruppen, Bedingungen für Einstellung und Kündigung, den Mindestanspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit.

Lohn- und Gehaltstarifverträge

Die Lohn- und Gehaltstarifverträge haben, wie der Name bereits sagt, die Löhne und Gehälter zum Inhalt. Dabei werden diese in einem für die jeweilige Branche geltenden Zielkorridor festgelegt. Die Löhne und Gehälter dürfen je Branche höher ausfallen, jedoch niemals darunter liegen.

Die Vorteile eines Tarifvertrages für Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ergeben sich durch den Tarifvertrag viele Vorteile. Bei Vorliegen eines Tarifvertrages gilt dieser ohne Einschränkungen für alle beschäftigten Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens. Er fördert zuerst die Gleichberechtigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Weiterhin sind in ihm geregelt:

  • gleiche Vergütung für gleiche Arbeit
  • allgemeine Arbeitsbedingungen, wie der Anspruch auf Arbeits- und Urlaubszeiten
  • Mindestausstattungen von Arbeitsplätzen sowie arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen.

Für die einzelnen Unternehmen gibt es jeweils Öffnungsklauseln. Durch diese können die Betriebe die internen Löhne und Gehälter, Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie weitere Vergünstigungen festlegen. Dabei müssen sich die Unternehmen jedoch an die Vorgaben des Branchentarifvertrages halten. Die Verhandlungen für den Firmen- oder Haustarifvertrag werden auf Arbeitgeberseite durch Geschäftsführung und Personalabteilung sowie auf Arbeitnehmerseite durch den Betriebs- beziehungsweise Personalrat geführt. Nicht verhandelt werden darf zu gesetzlichen Festlegungen, wie dem Mindestanspruch auf Urlaub oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Vom verhandelten und abgeschlossenen Tarifvertrag profitieren übrigens alle Arbeitnehmer eines Betriebes, egal ob sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind oder nicht.

Branchen oder Berufe ohne gültigen Tarifvertrag

Noch immer arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland, ohne dass für sie ein Tarifvertrag gilt. Dabei kommen Arbeiter und Angestellte, die nach Tarifvertrag arbeiten und bezahlt werden, deutlich besser weg als ohne Tarifbindung. Aber auch bei den Tarifverträgen selbst gibt es deutliche Unterschiede. So verdienen Beschäftigte der Metall- und Elektrobranche besser als ihre Kollegen in anderen Dienstleistungsbranchen. Löhne und Gehälter im Westen sind immer noch höher als im Osten. Und große Unternehmen oder die öffentliche Hand zahlen häufig höhere Gehälter und gewähren zusätzliche Vergünstigungen.

Ohne gültigen Tarifvertrag arbeiten besonders häufig Künstler und Medienschaffende, selbst wenn sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Auch im Einzelhandel sowie in den Pflegeberufen sind nach wie vor viele Arbeitnehmer außerhalb eines gültigen Tarifvertrages beschäftigt. Durch die Einführung eines Mindestlohnes bemüht sich die Bundesregierung seit Jahren, auch diesen Arbeitnehmern eine angemessene Bezahlung zukommen zu lassen. Bisher scheiterte sie jedoch regelmäßig an dem Veto der Gewerkschaften oder dem anderer Interessenvertreter.

Ab 2015 wird es nun einen Mindestlohn von 8,50 Euro geben, dieser gilt jedoch nicht flächendeckend für alle Arbeitnehmer. So wird es für Praktikanten beispielsweise schwer, ein längerfristiges Praktikum zu beginnen. Dauern die Praktika länger als drei Monate, sind Arbeitgeber nämlich verpflichtet, den Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Die Arbeitgeberverbände warnen bereits vor einem drastischen Personalabbau, weil sich viele Unternehmen die Zahlung des Mindestlohnes nicht leisten können.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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