Ein Minijob meint eine Beschäftigung, bei der man bis zu 450 Euro im Monat (ab 2013) verdient und damit geringfügig entlohnt wird. Die zeitliche Begrenzung ist hierbei, dass der Job nicht länger als 50 Tage im Jahr dauert oder, beispielsweise bei Saison- oder Ferienjobs, bis zu zwei Monaten. Diese kurzfristigen Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber versicherungsfrei. Fällt bei einem Job eine höhere Arbeitszeit als die im Rahmen definierte an, während der Verdienst jedoch 450 Euro im Monat nicht übersteigt, so ist diese Beschäftigung bezüglich des Gehalts immer noch geringfügig.
Minijobs und Midijobs unterscheiden sich in grundlegenden Aspekten. In der sogenannten Gleitzone, in der sich der Midijob bewegt, liegt der Verdienst zwischen 450 und 850 Euro und die Beschäftigten haben – im Gegensatz zum Minijob – vollen Sozialversicherungsschutz und können die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen. Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Jahr oder Monat sind bei einem Midijob irrelevant, er zeichnet sich ausschließlich durch die Gehaltsgrenze aus. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Angestellten im Midijob keine Vorteile gegenüber einem Teilzeitverhältnis hat, da er die vollen Beiträge der Sozialversicherung zahlen muss. Auszubildende sind von dieser Gleitzone ausgenommen – sie sind immer vollständig sozialversichert, da bei ihrem Einkommen unter 325 Euro der Arbeitgeber die Beiträge allein bezahlt.
Die Rechte eines geringfügig Beschäftigten bezüglich
Man sollte sich nach dem aktuellen Tarifvertrag erkundigen, um so mögliche Ungleichheiten festzustellen und gegebenenfalls einen tarifvertraglichen Verdienst einzufordern.
Da sich der Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Vollzeitarbeit schwierig gestalten kann, sollten dabei einige Aspekte beachtet werden: Zuerst sollte bereits im Erstgespräch mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob Aufstiegschancen bestehen und zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen angeboten werden. Außerdem kann man sich mit dem Betriebs- oder Personalrat kurzschließen und seinen Wunsch, aus dem Minijob-Bereich auszusteigen, äußern, um so in künftige Personalplanungen aufgenommen und unterstützt zu werden. Die längerfristige Beschäftigung in einem Minijob sollte gut überlegt sein, da kein Sozialversicherungsschutz besteht und die Arbeit als „Aushilfe“ wenig Qualifikation und Ansehen mit sich bringt. Auch wenn die unkomplizierte Abwicklung und Abgabefreiheit eines Minijobs verlockend ist, rechnen sich Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen langfristig mehr – vor allem aufgrund ihrer Absicherungen.
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