Sind Angestellte nicht arbeitsfähig, so müssen sowohl diese als auch der jeweilige Arbeitgeber gesetzliche Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts kennen. Dabei geht es insbesondere darum, wann die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden muss, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden muss, ob es zu einer so genannten Entgeltfortzahlung kommt oder nicht, aber auch um die Möglichkeiten einer Kündigung durch den Arbeitgeber, welche sich diesem eventuell dadurch eröffnen.
Unter dem Begriff Arbeitsunfähigkeit versteht man die Unfähigkeit eines Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Verpflichtungen, seiner Arbeit, nachzukommen aufgrund einer Krankheit. Dieser Begriff ist recht weit gefasst und beinhaltet auch die Verschlechterungen eines krankhaften Zustandes, die durch die Ausübung seiner Tätigkeit hervorgerufen werden könnten.
Was genau ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit tun muss, ist in dem Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Insbesondere werden darin die Anzeige- und Nachweispflichten hervorgehoben. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, so muss er dies sofort dem Arbeitgeber zur Anzeige bringen und diesem ebenfalls mitteilen, wann er voraussichtlich wieder arbeitsfähig sein wird. Spätestens ab dem dritten Krankheitstag muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, der Arbeitgeber kann diese auch eher verlangen. Häufig finden sich gesonderte Regelungen hierzu im Arbeitsvertrag, oftmals verlangt der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Der Arbeitgeber kann durchaus während einer Krankschreibung seinem Arbeitnehmer kündigen, dies erfolgt durch eine so genannte personenbedingte Kündigung. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, welche mit einer entsprechend einzuhaltenden Kündigungsfrist verbunden ist. Es müssen folgende Voraussetzungen hierfür gegeben sein:
Die Entgeltfortzahlung erfolgt für maximal sechs Wochen. Gemäß § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhält der Arbeitnehmer in dieser Zeit 100% seines Gehaltes. Eine Berücksichtigung von Überstunden kann selbstverständlich nicht erfolgen. Befindet sich der Arbeitsnehmer erst unter vier Wochen in dem Arbeitsverhältnis, hat er keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, sondern erhält Krankengeld.
Erfolgt eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund derselben Krankheit, steht dem Arbeitnehmer erneut für einen Zeitraum von sechs Wochen das gesamte Gehalt zu, sofern zwischen der ersten und der weiteren Krankschreibung mehr als sechs Monate liegen.
Die Tage einer Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht von den Urlaubstagen abgezogen werden. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank und legt eine entsprechende Krankschreibung vor, so sind ihm die Urlaubstage wieder gutzuschreiben. Bei erheblichen Zweifeln kann der Arbeitgeber gemäß § 275 SGB eine gesonderte Untersuchung durch den Medizinischen Dienst verlangen.
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