In der Regel wird ein Arbeitszeugnis bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Jedoch kann auch davor die Beurteilung der Arbeitsleistung und Arbeitseinstellung von Arbeitnehmern in einem Zwischenzeugnis wichtig werden. Nicht jeder Arbeitgeber ist allerdings mit den besonderen Inhaltspunkten und Formulierungen eines Arbeitszeugnisses zu 100 Prozent vertraut, so kann ein Arbeitszeugnis für beide Seiten auch weitreichende Konsequenzen bedeuten und nicht selten wird ein Arbeitszeugnis in diesem Fall Anlass eines Gerichtsverfahrens.
Arbeitszeugnisse dienen einem bestimmten Zweck – sie sollen ein qualifiziertes Feedback der Leistungen und Fähigkeiten von einem Arbeitnehmer aus einem aktuellem Beschäftigungsverhältnis heraus geben.
Je nach Anlass, Berufsgruppe oder Qualifikation werden die verschiedenen Beurteilungstypen eingesetzt. Der Inhalt einer derartigen Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Zweck.
Rechtlich betrachtet besteht für Arbeitgeber lediglich die Pflicht, einfache Arbeitszeugnisse auszustellen. Darin werden alle Angaben zur Person, zum Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses und sämtliche ausgeübte Tätigkeiten aufgeführt, sowie detailliert beschrieben. Sofern es ein Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht, können auch die Gründe für das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und die jeweiligen Modalitäten dazu einbezogen werden. Einfache Arbeitszeugnisse werden jedoch in der Praxis nur noch selten und bei eher kurzfristigen, sowie schlecht qualifizierten Tätigkeiten genutzt, da zukünftige Arbeitgeber eher mißtrauisch auf diesen Arbeitszeugnistyp reagieren. Arbeitnehmern werden in solchen Fällen gern unterdurchschnittliche Leistungen oder auch Probleme mit dem ursprünglichen Arbeitgeber unterstellt.
Hauptsächlich greifen Arbeitgeber auf qualifizierte Arbeitszeugnisse zurück, auch – wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. In dieser Variante eines Arbeitszeugnisses beschreibt und beurteilt ein Arbeitgeber die erbrachten Leistungen, die ausgeübten Tätigkeiten und zudem auch das Verhalten eines Arbeitnehmers. Durch punktgenaue Bewertungen ergibt sich für den zukünftigen Arbeitgeber ein umfassendes Bild über die Arbeitseinstellung, die vorhandenen Qualifikationen, sowie auch über alle Schwächen und Stärken eines Bewerbers.
Jedes dieser aufgeführten Zeugnisse ist inhaltlich gleichzusetzen mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Ein Unterschied zu qualifizierten Arbeitszeugnissen besteht allerdings: Auf jedes dieser Zeugnisse besteht immer ein Rechtsanspruch. Aus den einzelnen Bezeichnungen leiten sich auch die jeweiligen Verwendungsgebiete dieser Zeugnisvariationen ab. Nach einer Ausbildung oder einem Praktikum wird ein Ausbildungs – oder Praktikumszeugnis ausgestellt. Ein Dienstzeugnis hingegen tritt bei Beamten an die Stelle eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Arbeitszeugnis wohlwollend, berufsfördernd und gleichzeitig ehrlich auszustellen. Um diese Vorgaben miteinander vereinbaren zu können, hat sich ein spezieller Code entwickelt, den Arbeitnehmer nur selten oder gar nicht entschlüsseln können. Durch positiv klingende Umschreibungen kann ein neuer Arbeitgeber so auf Verhaltens – oder Leistungsmängel hingewiesen werden, ohne die „wohlwollende“ Form eines Arbeitszeugnisses zu gefährden.
In einem Zwischenzeugnis werden innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Leistungen eines Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum bestätigt und auch bewertet. Da jedoch für diese Art Arbeitszeugnis keine konkreten inhaltlichen Vorgaben gelten, kann ein Arbeitgeber hier mehr oder weniger frei entscheiden. Hinlänglich werden allerdings meist die Vorgaben von qualifizierten Arbeitszeugnissen genutzt. Sofern ein begründeter Anlass vorliegt, ist ein Arbeitgeber auch verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auszustellen.
Ein Zwischenzeugnis bildet eine gute gesetzliche Grundlage für ein endgültiges Arbeitszeugnis und sollte daher aus begründeten Anlässen auch eingefordert werden, da ein eventuell folgendes qualifiziertes Arbeitszeugnis in der Leistungs – und Verhaltensbewertung nur sehr geringfügig von einem vorherig ausgestellten Zwischenzeugnis abweichen darf. Ein Zwischenzeugnis kann außerdem auch komplett als endgültiges Arbeitszeugnis übernommen werden, sofern die Inhaltspunkte mit den Anforderungen an ein endgültiges Arbeitszeugnis übereinstimmen.
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