Mit einem Geschäftskonto ist es ein wenig so wie mit einem Auto: Es muss zum Nutzerverhalten passen. Übersetzt in die Geschäftswelt bedeutet das, dass der selbstständige Malermeister mit einem Kleintransporter besser bedient ist, als mit einem schicken Cabrio, was sich vielleicht in Vertreterkreisen anbietet. Ähnlich ist es auch mit dem Geschäftskonto: Die Nutzungsart bzw. die Frequenz und Häufigkeit von Buchungen entscheidet ebenso über die Art des Kontos wie die Firmenstruktur selbst. Worauf im Detail zu achten ist und welche Optionen es grundsätzlich gibt, soll dieser Beitrag zeigen.
Wer als Freelancer, Einzelunternehmer oder Selbstständiger agiert, kann eine vergleichsweise günstige Form des Geschäftskontos erhalten. Meist fallen hier kaum monatliche Gebühren an, allerdings sind diese Kontoformen nur und ausschließlich für natürliche Personen nutzbar. Wer allerdings einen Online-Shop (als Hauptverdienst oder als Nebenjob) betreibt und als Gesellschaft oder Firma eingetragen ist, muss mit einer monatlichen Grundgebühr rechnen – und sollte dann in jedem Fall darauf achten, dass die Buchungen, die in der Regel zuhauf anfallen, kostenlos sind oder mit den Grundgebühren entsprechend abgedeckt sind.
Ein tabellarischer Vergleich von Firmenkonten ermöglicht einen Überblick in die Optionen und zeigt auf den ersten Blick an, welche Details wichtig sind:
Daneben fallen oft meist ganz persönliche Kriterien ins Gewicht wie etwa die Neigung, auch das Geschäftskonto bei der privaten Hausbank zu eröffnen oder vehement auf einen persönlichen Ansprechpartner zu pochen. Auf Basis dieses Kriterienkatalogs muss zunächst das entsprechende Bankinstitut gefunden und im Detail geprüft werden.
Bei großen Firmen, die beispielsweise als GmbH oder AG gegründet sind, ist ein Geschäftskonto Pflicht. Bei Existenzgründungen von natürlichen Personen ist das Geschäftskonto keine Pflicht, hilft aber dabei, den Betrieb strukturiert zu führen und auch finanziell transparent abzubilden.
Diese Vorteile bietet ein Geschäftskonto:
Wer noch mehr Struktur und Transparenz in das Geschäftskonto bringen möchte, der setzt auf zwei Geschäftskonten: Auf einem gehen die Zahlungseingänge ein, auf dem anderen werden Ausgaben abgebucht. Ein Unternehmer kann (ähnlich wie bei einer Gehaltsüberweisung) einen monatlichen Fix-Betrag auf das Ausgabenkonto überweisen, mit dem dann gewirtschaftet werden muss. Das heißt: Geldüberweisungen, aber auch Bar- und Kreditkartenzahlungen können nur vom Ausgabenkonto abgehen, auf dem Einnahmenkonto haben Unternehmer so nur den termingerechten Rechnungseingang zu überprüfen.
Erst kürzlich erschienen das Geschäftskonto und insbesondere die Gebühren dafür auf der medialen Bühne. Im Juli 2015 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil, das letztlich auch Geschäftskunden nützt. Banken dürfen seither bei Rücklastschriften keine Pauschalgebühr für Buchungen mehr erheben. Bis dato haben sie diese direkt an die Kunden weiterberechnet, was einen Versicherungsmakler aus Baden-Württemberg zur Klage veranlasste: Die Rückbuchungen seiner Versicherungsklienten haben sich auf 77.000 Euro summiert.
Die Folge des BGH-Grundsatz-Urteils hat im Übrigen auch Auswirkungen auf andere Geschäftskunden. „Viele Unternehmen könnten nun ebenfalls diese Gebühren von ihrer Bank zurückverlangen, jedenfalls für die vergangenen drei Jahre. Alle weiter zurückreichenden Fälle sind nach Angaben eines Anwalts verjährt“, heißt es im selben Beitrag. Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lassen sich hier nachlesen.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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