Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, die umfänglich der tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit entspricht, gibt für nach dem 01.Januar 1961 Geborene nicht mehr. Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, darf sich über eine sinnvolle Vorsorge für ein vorzeitiges unfall- oder krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Beruf freuen. Soll nun der Versicherungsträger aufgrund scheinbar besserer Konditionen gewechselt werden? Oder zwingt die finanzielle Lage plötzlich dazu, eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zu kündigen? In jedem Fall sind einige Vorüberlegungen wichtig – beispielsweise die Frage nach der Höhe des Rückkaufswertes.
Verbindliche Kündigungsfristen für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann frühestens nach einjähriger Laufzeit zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Der Gesetzgeber hat die Kündigungsfristen im Versicherungsvertragsgesetz (§11 VVG) festgeschrieben: Die Zeitspanne für die Kündigungsfrist darf zwischen einem und drei Monaten angesetzt werden. Dabei muss der Kündigungszeitraum für beide Vertragspartner gleich lang sein. Innerhalb dieser Zeitspanne geltende Fristen sind im individuellen Versicherungsvertrag fixiert.
Der Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitsversicherung
Wird ein Versicherungsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, so erhält der Versicherte den Rückkaufswert. Ausnahme: Die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses und in der Folge der Rückkauf sind per Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Die Höhe des Rückkaufswertes entspricht oft nicht den Erwartungen des Versicherten: Werden doch in den meisten Fällen hohe Stornogebühren abgezogen. Im Internet gibt es Gebührenrechner für den Rückkaufswert. Das Output eines derartigen Online-Rechners kann nur den Charakter einer groben Schätzung haben. Aussagen zum Rückkaufswert sind in den Vertragsdokumenten zu finden. Auf Nummer Sicher geht, wer den aktuellen Stand der Berechnung direkt beim Versicherungsträger anfragt.
Vorschnelle Vertragskündigung in jedem Fall vermeiden
Die Angebote von privaten Versicherungsträgern scheinen oft verlockend. Die Empfehlung ist, einen bestehenden Berufsunfähigkeitsschutz erst dann zu kündigen, wenn ein neuer Vertrag mit einem anderen privaten Versicherungsträger abgeschlossen ist. In der Regel fordert der potentiell neue Versicherungspartner im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung eine Gesundheitsprüfung. Dieser erneute Gesundheits-Check kann zur Folge haben, dass die regelmäßigen Beitragszahlungen weit über den bisher geleisteten Beiträgen liegen. Im ungünstigsten Fall wird die Versicherung des Antragstellers abgelehnt, sodass er ohne Berufsunfähigkeitsschutz verbleibt.
Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen – Erste Schritte
Die Aussicht, bei frühzeitiger Berufsunfähigkeit von den eigenen Ersparnissen leben zu müssen, gestaltet sich für die meisten berufstätigen Menschen mit durchschnittlichem Monatseinkommen beunruhigend. Scheint es unumgänglich, eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zu kündigen, so ist ein planvolles Vorgehen gefragt.
Im Vorfeld wichtig in Zusammenhang mit der Kündigung des Berufsunfähigkeitsschutzes ist es
- den Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitsversicherung beim Versicherungsträger zu ermitteln
- Informationen über Alternativen einzuholen: Möglicherweise können temporäre finanzielle Engpässe mit einer Stundung der Beitragszahlungen durch den Versicherungsträger überbrückt werden, statt die Berufsunfähigkeitsversicherung zu kündigen
- Bei geplantem Wechsel des Versicherungsträgers: eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung nicht kündigen, bevor ein Vertrag mit einem anderen Versicherungsträger beidseitig unterschrieben ist
- die Kündigungsfristen nicht aus den Augen zu verlieren
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.