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Betriebsrat – Rechte und Pflichten

Betriebsrat Rechte und Pflichten
Christine Langer-Pueschel/Shutterstock.com

 Das Betriebsverfassungsgesetz regelt nicht nur, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsrat gegründet werden kann, das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) regelt zudem auch alle Rechte, welche einem Betriebsrat im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Doch welche Rechte und Pflichten ein Betriebsrat hat, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel auf.

Die Rechte eines Betriebsrat:

  • Recht zur Mitbestimmung
  • Recht der Zustimmungsverweigerung
  • Recht auf Widerspruch
  • Recht auf Beratung
  • Recht auf Anhörung
  • Recht auf Information

Im Rahmen dessen verfügen Betriebsräte über unterschiedliche Instrumente zur Erfüllung und Durchsetzung der Rechte von Arbeitern und Angestellten. So hat ein Arbeitgeber durch diese gesetzlichen Regelungen die Pflicht, den Betriebsrat umfassend und vor allen Dingen rechtzeitig über sämtliche wichtigen Ereignisse, Planungen, Sachverhalte und Vorhaben zu informieren, welche die Interessen der Belegschaft oder eines Mitarbeiters der Belegschaft in positiver, sowie auch in negativer Art und Weise berühren. Außerdem werden allen Betriebsräten Rechte zur Mitbestimmung und zur Mitwirkung in den jeweilig bestimmten Fällen eingeräumt. Sollte sich zudem ein Arbeitgeber nicht mit einem Betriebsrat einigen können oder wird von einem Arbeitgeber das Beteiligungsrecht des Betriebsrates verletzt und / oder mißachtet, stehen dem Betriebsrat auch rechtliche Wege zur Verfügung, um die Interessen der Arbeitnehmer in vollem Umfang vertreten zu können.

Zu diesen rechtlichen Möglichkeiten zählen das Anstreben von

  • Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Einigungsstellenverfahren
  • Arbeitsgerichtsverfahren
  • Strafverfahren

Zudem haben Betriebsräte das Recht auf eine zusätzliche Vergütung bei Überstunden und das Recht eines besonderen Kündigungsschutzes.

Mitwirkungsrecht beim Betriebsrat besonders wichtig

 Neben den genannten „Rechtswegen“ nimmt das Mitwirkungsrecht eine besondere Stellung ein, da es gerade in den Bereichen förderlich ist, wo Angestellte oder Arbeiter täglich involviert und / oder von weitreichenden Konsequenzen betroffen sind. Dies sind meist die individuellen Betriebsvereinbarungen, nach denen die Belegschaft, speziell in diesem Unternehmen geführt wird.

In diesen Punkten und Fragen können Betriebsräte durch ihr Mitwirkungsrecht die Belegschaft besonders gut unterstützen:

  •  Art und Weise der Entlohnung (Zeitlohn, Prämie, Akkord oder andere Entlohnungsformen)
  • Existiert ein leistungsorientiertes Gehalt?
  • Wie gestalten sich die Vorgabezeiten?
  • Welche Prämien – oder Akkordausgangslöhne gibt es?
  • Sind Zulagen zum Gehalt oder Lohn vorgesehen und wenn ja, unter welchen Zahlungskriterien
  • Wie regelt das Unternehmen die Arbeitszeiten?
  • Existiert Kernarbeit oder werden Überstunden geleistet?
  • Gestaltung von beruflichen Bildungsmaßnahmen
  • Gibt es Möglichkeiten, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten möglichst zu verhindern?

Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes

 Ein Betriebsratsmitglied hat das Recht, sich zeitweise oder auch ganz von der eigentlichen Beschäftigung freistellen zu lassen, sofern

  • das Betriebsratsmitglied Aufgaben des Betriebsrates zu erledigen hat
  • die Freistellung für eine ordnungsgemäße Bearbeitung dieser Aufgaben erforderlich ist

Der Arbeitgeber muss einer derartigen Freistellung nicht zustimmen, jedoch ist das Betriebsratsmitglied verpflichtet, alle Umstände einer eventuellen notwendigen Arbeitsbefreiung gewissenhaft zu überprüfen und abzuwägen.

Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Ein Mitglied des Betriebsrates besitzt für die Zeit seines Amtes in einem Betriebsrat und für ein Jahr danach grundsätzlich Kündigungsschutz. Bei Schließungen von Unternehmen besteht dieser Kündigungsschutz jedoch nicht. Ebenso sind fristlose Kündigungen von dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.

Die Pflichten von Betriebsräten

Viele Pflichten eines Betriebsrates ergeben sich erst durch die Aufgabenstellungen, welche die Arbeit in einem Unternehmen mit sich bringt. Die meisten Pflichten sind jedoch ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz verankert und müssen von jedem Betriebsratsmitglied eingehalten werden.

Zu diesen gesetzlich geregelten Pflichten zählen folgende Regelungen:

  • Betriebsräte arbeiten zum Wohl des Arbeitnehmers und des Unternehmens vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammen
  • Bei monatlichen Gesprächen mit dem Arbeitgeber und den Betriebsratssitzungen ist die Teilnahme Pflicht
  • Der ernsthafte Wille zur Einigung mit Arbeitgebern muss grundsätzlich vorhanden sein
  • Bei Meinungsverschiedenheiten reichen Betriebsräte konkrete Vorschläge zur Beilegung ein
  • Der Betriebsfrieden soll nach Möglichkeit gewahrt werden
  • Innerhalb des Unternehmens sind parteipolitische Betätigungen von Betriebsräten untersagt
  • Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht – eine besondere Pflicht

Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht unterteilt sich in zwei Kategorien. Zum Einen gibt es die Verschwiegenheitspflicht, welche durch die Betriebsräte selbst beschlossen und vereinbarte wurde, zum Anderen gilt zudem eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese beinhaltet folgende Punkte:

  • Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse
  • Angelegenheiten des Personals
  • die Beziehungen von Betriebsratsmitgliedern während der Beschwerden von Arbeitnehmern
  • Wirtschaftsausschuss

Betriebsräte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht lediglich gegenüber dritter Personen und nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrates gegenüber. Die einzigen Ausnahmen dabei regelt das BetrVG in den Paragraphen 82, Abs. 2 und 83, Abs. 1. Diese Regelungen betreffen Arbeitnehmerbeschwerden.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.