Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Erholungsurlaub geregelt und auch wie hoch der Mindesturlaub ist. Zu den Arbeitnehmern zählen Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende.
Der Gesetzgeber hat im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen festgelegt. Werktage sind Kalendertage ohne Sonn- und Feiertage. Viele Firmen gewähren ihren Arbeitnehmern freiwillig mehr Jahresurlaub wie nur den üblichen Mindesturlaub. Üblich ist auch die Staffelung nach Lebensalter. Je älter ein Mitarbeiter ist, desto mehr Urlaub erhält er. Die Höchstzahl an freien Tagen ist dabei jedoch gedeckelt. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer wird in einer internen Betriebsvereinbarung niedergeschrieben.
Arbeitnehmer, die voll berufstätig sind, haben laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch den vollen Urlaubsanspruch. Arbeiten sie verkürzt oder halbtags, verringert sich der Anspruch auf Urlaub prozentual entsprechend der jeweiligen Anzahl an Wochenarbeitsstunden. Dabei wird von einem Zwölftel des Jahresanspruchs je Monat ausgegangen.
Neue Arbeitnehmer erwerben den vollen Anspruch auf Urlaub erstmalig nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Bis dahin erhalten sie anteiligen Urlaub. Das gilt auch für Mitarbeiter, die innerhalb des Jahres ausscheiden, in Mutterschutz oder Rente gehen. In vielen Unternehmen dürfen neue Mitarbeiter erstmalig nach Ablauf der Probezeit Urlaub nehmen. Häufig entspricht dieser Zeitraum genau den sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Der Urlaub sollte innerhalb des Kalenderjahres, für das er gewährt wird, genommen werden. Muss er ins nächste Jahr übertragen werden, ist dieser bis zum 31.03. des Folgejahres zu verbrauchen. In dringenden betrieblichen Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag kann das Unternehmen eine nochmalige Verlängerung gewähren. Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, erfolgt übrigens keine Anrechnung auf die Krankheitstage.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes wird der durchschnittliche Verdienst des Arbeitnehmers herangezogen und zwar der Betrag, den er in den letzten dreizehn Wochen vor Antreten des Urlaubs erhalten hat. Zusätzlich geleistete Überstunden oder Sonderzahlungen werden nicht hinzugerechnet.
Der Jahresurlaub soll zum Entspannen und zur Wiederherstellung der vollen körperlichen und geistigen Kräfte genutzt werden. Deshalb ist es dem Arbeitnehmer auch untersagt, während seines Urlaubs einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachzugehen. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist übrigens geregelt, dass dem Arbeitnehmer mindestens zwölf zusammenhängende Werktage als Urlaub zu bewilligen sind, es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen.
§ 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmer, die für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert sind, von der Arbeitspflicht entbunden werden können. Das können eine schwere Erkrankung von nahestehenden Angehörigen oder deren Tod sein, die eigene Eheschließung, die Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise Lebenspartnerin oder auch die Erkrankung eines Kindes. Bei einem beruflich bedingten Umzug kann der Sonderurlaub ebenfalls gewährt werden.
Der Mutterschutz ist in diesen sowie die sich anschließende Elternzeit zu unterteilen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besagt, dass werdende Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Die Mütter haben dennoch Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub. Schließt sich an den Mutterschutz die Elternzeit an, behält die Arbeitnehmerin den Urlaubsanspruch. Meist wird der Resturlaub direkt im Anschluss an die Elternzeit genommen. Nehmen Väter die Elternzeit wahr, bleibt ihnen der Urlaubsanspruch ebenfalls erhalten.
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