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Corona und Arbeit: Das sollten Sie jetzt wissen

Das Coronavirus beschäftigt aktuell jeden und macht auch vor dem Arbeitsalltag nicht halt. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen und welche Rechte, aber auch Pflichten sie jetzt haben. Reicht die Angst vor einer möglichen Ansteckung aus, um zu Hause zu bleiben? Was passiert, wenn Corona auf der Arbeit zu einer Schließung des Unternehmens führt? Nachfolgend die Antworten auf diese und andere Fragen.

Ich möchte mich nicht mit COVID-19 anstecken: Muss ich trotzdem ins Büro?

Leider reicht die bloße Angst vor Corona nicht, um der Arbeit einfach fernzubleiben. Hier gibt es eine ganz klare Regelung: Ohne tatsächliche Symptome oder andere gesundheitliche Gründe dürfen Sie nicht einfach zu Hause bleiben. Im schlimmsten Fall legt der Arbeitgeber dies als Arbeitsverweigerung aus, was zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen kann. Ist die Sorge wegen SARS-CoV-2 extrem groß, können Sie aber versuchen, sich mit dem Arbeitgeber vorübergehend auf eine Tätigkeit via Home-Office zu einigen, in vielen Fällen gibt es zum Home Office auch schon Regelungen im Arbeitsvertrag. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Sollte sich einer Ihrer Kollegen mit dem Virus infizieren, muss Ihr Arbeitgeber im Rahmen seiner Führsorgepflicht abwägen, ob er seinen Mitarbeitern die Arbeit im Home Office ermöglicht um weiteren Ausfällen entgegenzuwirken.

Kann mein Chef mich zwingen im Home Office zu arbeiten?

In den meisten Arbeitsverträgen ist eine genaue Dienststätte angegeben, weshalb ihr Arbeitsgeber Sie nicht ohne weiteres zwingen kann im Home Office zu arbeiten. Grundsätzlich ist hierzu immer ihr Einverständnis erforderlich.

Muss mein Chef mir die notwendigen Arbeitsmittel fürs Home Office zur Verfügung stellen?

Richtig. Wenn Ihr Chef Sie bittet im Home Office zu arbeiten, muss er auch gewährleisten können, dass Sie Ihrer Tätigkeit auch außerhalb der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Dienststätte nachkommen können. Heißt, Arbeitmittel wie einen Laptop oder Desktop-PC, Maus, Tastatur, Bildschirm, ja selbst Schreibutensilien oder ein Schreibtisch und Schreibtischstuhl können vom Arbeitgeber eingefordert werden.

Und was ist mit Dienstreisen?

Dienstreisen dürfen Sie nur dann verweigern, wenn es eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Die meisten größeren Unternehmen gehen aktuell aber ohnehin auf Nummer sicher und haben geplante Reisen bereits abgesagt.

Bekomme ich während einer Corona Quarantäne Lohn?

Wurde die Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet, zahlt der Arbeitgeber den Lohn wie in einem „normalen“ Krankheitsfall weiter. Allerdings kann er sich den Betrag später von den Behörden erstatten lassen. Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus, wenn die Quarantäne wegen Corona die Arbeit lahmlegt. Um eine Entschädigung für den Verdienstausfall zu bekommen, müssen diese sich jedoch selbst an das Gesundheitsamt wenden. Die Höhe der Entschädigung wird anhand der letzten Jahreseinnahmen laut Steuerbescheid berechnet.
Begeben Sie sich freiwillig in häusliche Quarantäne, ohne dass dies vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, gibt es kein Geld und es droht Ärger mit dem Arbeitgeber (siehe Frage 1).

Grundsätzlich haben Arbeitgeber in einer solchen Ausnahmesituation auch die Möglichkeit vorübergehend Kurzarbeit zu beantragen. In diesem Fall werden die Gehälter zeitweise (maximal aber für 12 Monate) auf 60%, für Arbeitnehmer mit Kindern auf 67% gekürzt. Dies soll vor allem Arbeitsplätze während schlechter Auftragslagen schützen und kann nur durch Ihren Arbeitgeber beantragt werden.

Sie sind Arbeitgeber und wollen für Ihr Unternehmen Kurzarbeit beantragen? Dann sparen Sie sich den Gang zur Agentur für Arbeit und stellen Ihren Antrag einfach, schnell und unkompliziert online:

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Muss ich in der Corona Quarantäne von zu Hause aus arbeiten?

Handelt es sich „nur“ um eine Vorsichtsmaßnahme und nicht um eine tatsächliche Infektion, kann der Arbeitgeber während der Quarantäne Heimarbeit verlangen. Allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit dies erlaubt und Ihnen alle erforderlichen Dienst-Unterlagen zur Verfügung stehen. Diese sogenannte Treuepflicht zum Arbeitgeber gilt auch dann, wenn Sie sich als Nicht-Infizierter auf der Isolierstation eines Krankenhauses befinden und die Möglichkeit haben, Ihren Dienst-Laptop während dieser Zeit zu nutzen. Haben Sie sich jedoch nachgewiesenermaßen angesteckt mit Corona, müssen Sie die Arbeit zu Hause oder im Krankenhaus selbstverständlich nicht weiterführen, da Sie in diesem Fall ohnehin offiziell krankgeschrieben werden.

Was ist, wenn ich wegen Corona nicht mehr zur Arbeit komme?

Wenn Bus und Bahn nicht mehr fahren, müssen Sie sich um eine andere Fahrgelegenheit kümmern. Grundsätzlich trägt das Wegerisiko nämlich der Arbeitnehmer: egal, ob wegen Corona die Arbeit nicht mehr erreichbar ist oder weil der öffentliche Personennahverkehr vielleicht streikt. Haben Sie keine Möglichkeit, zur Arbeitsstelle zu kommen, kann für den betreffenden Zeitraum sogar das Gehalt ausbleiben. Doch keine Sorge: Eine Abmahnung droht in der Regel nicht, denn Sie haben die Unpünktlichkeit oder das Nichterscheinen ja nicht persönlich verschuldet. Allerdings kann es sein, dass in Ihrer Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Tarifvertrag andere Regelungen vorgesehen sind. Schauen Sie daher im Zweifelsfall lieber noch einmal nach!

Muss ich Urlaub nehmen, wenn mein Arbeitgeber das Unternehmen vorübergehend schließt?

Nein! Wenn Sie aufgrund von Corona nicht mehr zur Arbeit können, weil der Chef die Firma geschlossen hat, gehen Ihnen keine Urlaubstage verloren. Der Arbeitgeber kann von Ihnen keinen Zwangsurlaub verlangen, denn Sie möchten und können ja schließlich arbeiten. Da er Ihr Arbeitsangebot aber nicht annehmen kann, befindet er sich in Verzug. Die ausfallenden Arbeitstage dürfen auch nicht durch Überstundenabbau ausgeglichen werden. Wie schon erwähnt, kann der Arbeitgeber unter Umständen jedoch Heimarbeit verlangen.

Was ist, wenn mich die Corona Quarantäne im Urlaub trifft?

Dies ist momentan wohl die komplizierteste Frage, denn arbeitsrechtlich ist die Sachlage nicht ganz geklärt. Angenommen, Sie kehren wegen der Quarantäne im Urlaub nicht rechtzeitig zur Arbeitsstelle zurück. Bei einer Quarantäne innerhalb Deutschlands würde Ihnen der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn zahlen und sich die Summe dann später von den Behörden erstatten lassen. Dies ist keine Ermessenssache, sondern gesetzlich vorgeschrieben (Infektionsschutzgesetz § 56 Absatz 1). Doch das Infektionsschutzgesetz greift bei einer Quarantäne außerhalb Deutschlands nicht. In diesem Fall tragen Sie als Arbeitnehmer das normale Wegerisiko. Das heißt: Erscheinen Sie durch die Auslands-Quarantäne nicht rechtzeitig zur Arbeit, gibt es auch kein Gehalt. Dies ist aber nur der aktuelle Stand im Arbeitsrecht, entsprechende Urteile gibt es bislang noch nicht. Experten sind zuversichtlich, dass es bei einer unverschuldeten Auslandsquarantäne künftig andere Regelungen geben wird, die sich den Vorschriften für die Inlands-Quarantäne ähneln. Möglicherweise wird sich auch der eine oder andere Arbeitgeber von sich aus kulant zeigen. Hier muss also zunächst abgewartet werden, ob es neue Entwicklungen gibt.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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