Sofern ein Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, werden die Anliegen der jeweiligen Arbeitnehmer objektiv geprüft, in Ruhe überdacht, mit dem Arbeitgeber verhandelt und nach gültigem Arbeitsrecht entschieden. Zumindest ist dies die Meinung vieler Arbeitnehmer. Doch auch einem Betriebsrat sind oftmals die „Hände gebunden“ und das Arbeitsrecht ist nicht immer so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint.
Innerhalb der deutschen Wirtschaftsordnung existieren zwei hauptsächliche Bereiche: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf Grund von struktureller Unterlegenheit dem Arbeitgeber gegenüber, wurde das Arbeitsrecht als besonderer Schutz für den Arbeitnehmer eingeführt. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen kommen in zwei unterschiedlichen Rechtsbereichen zur Anwendung:
Hierbei wird das Verhältnis eines ganzen Kollektivs zu mindestens einem, ansonsten auch mehreren Arbeitgebern geregelt. Beispiel: Tarifverträge.
Dabei handelt sich um alle Regelungen, welche die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers betreffen. Dies können beispielsweise Arbeitszeit oder Kündigungsschutz sein.
Durch Verordnungen und gesetzliche Regelungen, die beispielsweise Entsendegesetze oder den Mindestlohn betreffen, schützt das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) die Arbeitnehmerrechte. Mit Modernisierungen des Arbeitsrechts werden mittlerweile auch Probleme, wie beispielsweise Mobbing oder Datenschutz arbeitsrechtlich geregelt.
Ausgangspunkt für gültige Arbeitsrechtsregelungen ist der jeweils abgeschlossene Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Betriebsrat besitzt ein sogenanntes Überwachungsrecht für abzuschließende Arbeitsverträge. Dies bedeutet, dass ein Betriebsrat prüfen darf, inwieweit geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in den Arbeitsvertrag integriert wurden und ob ein Personalfragebogen dem Arbeitsrecht entspricht und damit lediglich zulässige Fragen an den zukünftigen Arbeitnehmer enthält. Doch schon, bevor ein Arbeitsvertrag zu Stande kommt, wird ein Betriebsrat im Arbeitsrecht tätig, denn das Bewerbungsverfahren eines Unternehmens kann ebenfalls Arbeitsrechtsverletzungen enthalten, denen ein Betriebsrat vorbeugen kann. Hierbei sind beispielsweise das Gleichbehandlungsgesetz betroffen oder aber auch der datenschutzrechtliche Raum, welchen Personalverantwortliche durch unerlaubte Recherchen im Internet über eventuell zukünftige Mitarbeiter gern einmal überschreiten.
Betriebsräte sind sicherlich in erster Linie die Interessenvertreter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens, jedoch ist der Arbeitgeber keinesfalls verpflichtet, den Forderungen eines Betriebsrates nachzukommen, sofern sich die Richtlinien des Arbeitgebers mit den gültigen Arbeitsrechtsbestimmungen vereinbaren lassen. Doch gültige Arbeitsrechtbestimmungen sind nicht immer eindeutig, da mittlerweile nicht nur das deutsche Arbeitsrecht und die eingegliederten Tarifverträge und individuellen Betriebsvereinbarungen beachtet werden müssen, sondern auch die EU-Arbeitsrechtsbestimmungen, welche im Grundsatz den einzelnen staatlichen Arbeitsrechtsregelungen übergeordnet sind. Die europäischen Bestimmungen befinden sich jedoch durch immer neue Urteile in speziellen Streitpunkten im stetigen Wandel und stehen oft sogar im Gegensatz zu den deutschen Arbeitsrechtsbestimmungen.
Diese Tatsache erschwert einem Betriebsrat viele Verhandlungen mit einem Arbeitgeber und beeinflusst oft die daraus folgenden Entscheidungen. Hinzu kommt, dass ein Betriebsrat nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten hat, sondern auch die Ziele eines Arbeitgebers berücksichtigen muss. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Betriebsrat lediglich als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fungiert. Das Mitspracherecht eines Betriebsrates in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist zwar gesetzlich eingeräumt, kann aber in der Praxis nur teilweise voll genutzt werden, da das Arbeitsrecht an sich nicht immer eindeutig angewendet werden kann. Hier erfahren Sie mehr!
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