Von vielen immer wieder erwähnt, aber kaum richtig verstanden ist beim Wechsel des Arbeitgebers das Arbeitszeugnis. Mit diesem gesetzlich eingeschränkten Schreiben soll der alte Arbeitgeber den neuen über die Fähigkeiten und Leistungen des Arbeitnehmers informieren und gleichzeitig nicht in der beruflichen Karriere beeinträchtigen. Laut Gesetz darf daher nichts negatives im Zeugnis vorkommen, doch kluge Köpfe haben schon immer einen Weg gefunden, um Gesetze zu umgehen. Schließlich will kein Arbeitgeber einen faulen oder stehlenden Mitarbeiter einstellen. Doch nicht jeder Personalabteilung sind allen Codes geläufig, daher sollte auf das Arbeitszeugnis immer zweimal geschaut werden.
Zuerst muss das ganze Schreiben betrachtet werden. Gibt es Lücken, die man selbst erwähnt haben möchte? Zum Beispiel einzelne Projekte, die das Unternehmen nicht besonders interessieren, dem Mitarbeiter aber sehr wichtig waren. Der nächste Blick ist auf gefährliche Formulierungen zu lenken. „Der Mitarbeiter war sehr kommunikativ und offen mit der weiblichen Belegschaft.“ Ein Satz der den Mitarbeiter direkt als ständig flirtenden Schwätzer outet. Ein Klassiker „… erfüllte die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.“, das bedeutet, dass besagter Mitarbeiter Aufgaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Je übertriebener die Formulierung, desto besser. „… erfüllte immer zu unserer vollsten Zufriedenheit seine Aufgaben“ ist hier eindeutig die beste aller Aussagen. Daher ist der gründliche Blick auf die Formulierungen von entscheidender Bedeutung, wenn ein angemessener neuer Job in Aussicht bleiben soll.
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