Die Elternzeitregelung entlastet Eltern erheblich. Bei aller Freude über den Nachwuchs, ist das Dasein als Elternteil bei gleichzeitiger Berufstätigkeit doch mit erheblichen Belastungen verbunden. Umso besser ist es da, wenn die Elternzeit verlängert werden kann. Es lohnt sich über die Möglichkeiten Bescheid zu wissen.
Arbeitgeber können die Elternzeit generell nicht verweigern. Die Elternzeit ist gesetzlich geregelt und kann nicht vom Arbeitgeber durch individuelle Verträge ausgeschlossen werden . Es gilt einzig zu beachten, dass der Arbeitgeber fristgerecht zu informieren ist.
Zu beachten ist, dass nicht beide Elternteile gleichzeitig Zuhause bleiben können. Es kann nur also jeweils ein Elternteil die gesetzliche Regelung in Anspruch nehmen. Möglich ist aber sich abzuwechseln. Einzig erforderlich ist auch hier die rechtzeitige und richtige Inkenntnissetzung des Arbeitgebers.
Die Elternzeit wird auf zwei Zeiträume verteilt. Die ersten beiden Jahre müssen dabei den ersten beiden Lebensjahren des Kindes entsprechen, ein weiteres Jahr kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Die Zeit kann dabei auch auf drei oder vier Zeitspannen verteilt werden, wobei der Arbeitgeber hier sein Einverständnis verweigern kann.
Hinsichtlich der Verlängerung der Elternzeit gilt, dass diese unproblematisch direkt nach Ablauf der ersten beiden Jahre um ein weiteres Jahr vorgenommen werden kann. Schwierig ist es, wenn eine Elternzeit von nur einem Jahr beantragt wurde und dann verlängert werden soll. Hier kann der Arbeitgeber ablehnen und bei Widersetzung auch kündigen.
Soll während der Elternzeit der Arbeitsplatz gewechselt werden gilt, dass der neue Arbeitgeber nicht an die Einwilligungen des alten Arbeitgebers gebunden ist.
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