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Definition Kündigungsschutz

Durch den Kündigungsschutz werden Arbeitnehmer, die bestimmte betriebliche oder persönliche Voraussetzungen erfüllen, vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers geschützt. Die Rechtsgrundlage zu dieser Regelung bildet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) i.d.F. vom 25.8.1969 (BGBl. I 1317).

Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Außerdem ist die Anwendung des KSchG abhängig von der Größe des Betriebes.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.2003 begonnen haben, im Unternehmen zu arbeiten. Für diese findet der Kündigungsschutz keine Anwendung, wenn fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  • Bei Arbeitnehmern, die seit dem 01.01.2004 im Betrieb beschäftigt sind, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, wenn zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Bei beiden Möglichkeiten ist stets die Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu betrachten.

Die Unterteilung des Kündigungsschutzes in den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz

Unter dem allgemeinen Kündigungsschutz versteht man, dass es eines Kündigungsgrundes bedarf, um die Kündigung auszusprechen. Es können dabei nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe sein, die eine Kündigung rechtfertigen. Alle anderen Gründe sind unwirksam. Bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen muss der Arbeitnehmer vor dieser eine Abmahnung erhalten haben. Legt der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten auch danach nicht ab, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen Arbeitnehmer, die aus Sicht des Gesetzgebers als besonders schutzwürdig gelten.

Er gilt in den folgenden Fällen:

  • für Auszubildende
  • während des Grundwehrdienstes beziehungsweise Zivildienstes, sowie dem Zeitraum einen Monat vorher und danach
  • bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall, während des ersten Dienstjahres für 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr für 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr für 180 Tage
  • während der Zeit der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach Entbindung
  • für Mütter und Väter, die sich in Elternzeit befinden
  • für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent
  • für Betriebs- und Personalratsmitglieder sowie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der gewählten Zeit sowie innerhalb des ersten Jahres ab Beendigung dieser Zeit.

Bei Arbeitnehmern, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht oder nur in einem vom Gesetzgeber sehr eng gefassten Rahmen möglich. Möchte der Arbeitgeber bei diesen Arbeitnehmern eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, darf er dies nur über die zuständigen Landesbehörden tun. Diese prüfen die Rechtmäßigkeit sowie die Voraussetzungen und entscheiden im Einzelfall, ob die Kündigung möglich ist oder nicht. Das Recht auf eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung bleibt davon unberührt.

Fällt der Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, werden an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung erhöhte Voraussetzungen gestellt. Die Kündigung ist dann nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Dies muss der Arbeitgeber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen. Durch den Gesetzgeber wurde für betriebsbedingte Kündigungen ein bestimmtes Auswahlverfahren festgelegt. Dadurch ist der Arbeitgeber gezwungen, bei mehreren Arbeitnehmern, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, diejenigen auszuwählen, die laut Sozialauswahl am wenigsten belastet werden.

Zu den Auswahlkriterien für den Kündigungsschutz gehören:

Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Für die Mitglieder des Betriebsrates gibt es ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser resultiert aus ihrer Tätigkeit als gewählte Arbeitnehmervertreter. Sie gilt während der gesamten Amtszeit und dauert bis zu einem Jahr nach Beendigung fort. Zu dieser Gruppe gehören ebenfalls die Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Schwerbehindertenvertreter sowie die Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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