Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit dem Ziel, eventuelle Auftragsengpässe auszugleichen. Damit verhindern die Unternehmen den sonst eventuell notwendigen Abbau von Arbeitsplätzen. Doch was haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun zu beachten?
Kurzarbeit kann nur direkt durch einen Arbeitgeber, stellverteten durch den Geschäftsführer, beantragt werden. Die Zahlung des Kurzarbeitergelds ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und soll zumindest einen Teil des Verdienstausfalls wieder ausgleichen, sowie zur Arbeitsplatzerhaltung beitragen. Bislang war dazu der Gang zur Agentur für Arbeit unabdinglich.
Sie sind Arbeitgeber und wollen für Ihr Unternehmen Kurzarbeit beantragen? Dann sparen Sie sich den Gang zur Agentur für Arbeit und stellen Ihren Antrag einfach, schnell und unkompliziert online:
Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I, erhält ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit noch 60 Prozent seines Nettolohns, Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67 Porzent. Was das für Ihr Gehalt bedeutet und wie viel noch übrig bleibt, können Sie online mit einem praktischen Kurzarbeitergeld Rechner berechnen.
Für den Zeitraum der verkürzten Arbeitszeit dürfen Unternehmen bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Das Kurzarbeitergeld ist dafür gedacht, die Personalkosten der jeweiligen Firma zu senken und damit die vorhandenen Arbeitsplätze zu sichern. Der finanzielle Ausgleich durch die Bundesagentur für Arbeit setzt sich aus sogenannten Zuschusszahlungen zum Gehalt oder Lohn zusammen. Bevor Unternehmen einen Antrag auf Zahlung von Kurzarbeitergeld bei ihrer Agentur stellen können, müssen die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen und auch nachgewiesen sein. Nach § 170 Abs. 1 SGB III liegt ein beträchtlicher Arbeitsausfall und damit ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld unter den folgenden Bedingungen vor:
Die Arbeitnehmer selbst haben unter den folgenden persönlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erhalt von Kurzarbeitergeld:
Im Zuge der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen unvorhersehbaren Arbeitsausfall, hat der Bundestag rückwirkend zum 1.März 2020 ein neues Gesetz erlassen. Dies besagt, dass Kurzarbeitergeld nun bereits genutzt werden kann, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten von Geldeinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sind. Bislang galt, dass rund ein Drittel der Arbeitnehmer davon betroffen sein und im Vorfeld Minusstunden angehäuft haben mussten.
Normalerweise hat Kurzarbeit auf ein eventuelles späteres Arbeitslosengeld keine Auswirkungen. Meldet ein Unternehmen diese an und gibt es dann später doch einen Personalabbau, wird das Arbeitslosengeld der betroffenen Mitarbeiter nach dem Arbeitsentgelt vor Kurzarbeit berechnet. Bei einem normalen 40-Stunden-Job sind daher keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Etwas anders sieht es jedoch bei Arbeitnehmern aus, die vor der Kurzarbeit Mehrarbeitszuschläge erhalten haben. Weil für die Zeiten der Kurzarbeit das normale Bruttoentgelt als Grundlage dient, kann der Wegfall von Zuschlägen das Arbeitslosengeld drücken.
Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer vor vielen finanziellen oder sozialen Risiken und gesteht ihnen eine ganze Reihe an Rechten zu. Allerdings lassen sich nicht alle Risiken verhindern. Eine wichtige Institution im Unternehmen stellt deshalb der Betriebsrat dar. Rein rechtlich muss es diesen bereits ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern geben, allerdings richtet sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach der Beschäftigtenzahl im Unternehmen. Der Betriebsrat hat – vor Einführung einer eventuellen Kurzarbeit – ein Mitbestimmungsrecht und damit weit reichende Kompetenzen. Bevor Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter beschränken, muss der Betriebsrat gehört und in die Entscheidung einbezogen werden. Dafür stellt die Unternehmensleitung dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Dieser erarbeitet anschließend einen Entwurf für einen Forderungskatalog sowie eine Betriebsvereinbarung. Im Rahmen dieser werden die notwendigen Voraussetzungen für die verkürzte Arbeitszeit dann schriftlich fixiert.
Für die Kurzarbeit ist das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter notwendig. Unternehmen sind gut beraten, sich das Einverständnis schriftlich zu sichern, es kann jedoch auch auf mündlichem Wege erfolgen. Schon aus moralischen Gründen den anderen Mitarbeitern gegenüber werden Arbeiter und Arbeitnehmer ihr Einverständnis kaum verweigern, allerdings kann man aus rechtlicher Sicht Kurzarbeit ablehnen. Zudem ist es beispielsweise auch möglich, dieses zeitlich zu befristen. Nach Ablauf der Frist können die Voraussetzungen so neu ausgehandelt werden. In Hinblick auf eine mögliche drohende Arbeitslosigkeit können sich Mitarbeiter im Falle der betriebsbedingten Kündigung auch die Zahlung eines Differenzbetrages zum regulär vereinbarten Lohn oder Gehalt sichern. Wer strikt dagegen ist, kann diese allerdings nur durch eine Kündigung verhindern.
Generell gilt: Kündigungen können auch während der Kurzarbeit sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Die Kurzarbeit allein reicht hier allerdings nicht als alleiniger Grund für eine Kündigung aus. Weitere Gründe können zum Beispiel sein:
Die Kündigung ist demnach also nur rechtskräftig, wenn weitere Gründe nach Einführung der Kurzarbeit hinzukommen. Die vereinbarten Kündigungsfristen bleiben darüberhinaus bestehen.
Hier muss man zu Gunsten des Arbeitgebers sagen: Ja. Die Grundlage hierzu finden Sie im Sozialgesetzbuch III, § 96 Absatz 4 Satz 2: „Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.“
Das bedeutet, dass zunächst neben Überstunden oder ähnlichem auch unverplanter Urlaub abgefeiert werden muss. Bereits verplante Urlaubstage können vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres wieder gestrichen werden.Eine klare Regelung dazu, wie viel Urlaub verpflichtend abgebaut werden muss, gibt es bislang noch nicht.
Kurzarbeit darf seit 2016 nicht länger als 12 Monate anhalten, zuvor betrug die Dauer sogar nur maximal 6 Monate. Meldet ein Arbeitgeber Kurzarbeit an, wird das Kurzarbeitergeld frühenstens vom Beginn des Monats geleistet, in dem er die Agentur für Arbeit darüber informiert hat.
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber. Generell muss die Arbeitszeit jedoch um mindestens zehn Prozent reduziert werden. In Extremfällen kann sie vom Arbeitgeber sogar auf Null Wochenstunden reduziert werden.
So können Sie errechnen, um wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit mindestens reduzieren müssen:
Beispiel:
In Deutschland wird aktuell an vielen Stellen diskutiert, wo und in welchem Umfang staatliche Hilfen für Arbeitgeber und Ihre Unternehmen vom Staat und der EU bereitgestellt werden sollen. Die in Deutschland geltenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen dabei schnellstmöglich überarbeitet und an die aktuelle Situation angepasst werden. Beispielsweise ist aktuell im Gespräch, dass die Sozialbeiträge in Zukunft zu 100 Prozent erstattet werden sollen und die Bezugsdauer von 12 auf sogar 24 Monate ausgeweitet werden kann.
Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Als Selbstständiger oder Unternehmer trägt man das Risiko für ausbleibende Einnahmen oder Aufträge in der Regel selbst. Sollten bestehende Verträge aufgrund von Corona gekündigt werden, muss man sich immer im EInzelfall die geschlossenen Verträge ansehen. Gibt es ein Rücktrittsrecht und Kündigungsfristen? Ggf. können Sie auch einen Schadensersatz geltend machen.
Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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