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Der Betriebsrat ist die gewählte Arbeitnehmervertretung eines Unternehmens. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben muss den Mitgliedern die regelmäßige Teilnahme an Schulungen ermöglicht werden. Nimmt das Betriebsratsmitglied nicht an den erforderlichen Schulungsmaßnahmen teil, ist dies laut § 37 Abs. 6 BetrVG eine grobe Pflichtverletzung – Schulungsanspruch des Betriebsrates. Zur Unterscheidung der Schulungen gibt es im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwei Anspruchsgrundlagen: § 37 Abs. 6 BetrVG sind die für die Arbeit der Betriebsratsmitglieder erforderlichen Schulungen, § 37 Abs. 7 BetrVG bezeichnet dagegen die für die Arbeit des Einzelnen geeigneten Schulungen. Die Seminarinhalte müssen sich außerdem auf die jeweiligen Aufgaben des Betriebsrates beziehen und erforderlich sein. Die Vermittlung von Kenntnissen ist notwendig, wenn diese für die jetzt oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben durch den Betriebsrat unmittelbar benötigt werden.
Für die Durchführung beziehungsweise Teilnahme an den Seminaren und Veranstaltungen ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich. Die Beschlüsse werden bei den regelmäßigen Tagungen des Betriebsrates gefasst.
Die im § 37 Abs. 7 BetrVG geregelten Seminare betreffen das einzelne Betriebsratsmitglied. Für die Schulungsteilnahme ist auch bei einzelnen Mitgliedern ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich.
Einen Überblick über erforderliche Seminare für Betriebsratsmitglieder gibt www.afa-seminare.de.
Regelmäßige Schulungen und Inhouse-Seminare für Betriebsräte veranstaltet der Bildungsträger AfA Seminare GmbH. Das Angebot des Unternehmens unterteilt sich in die Bereiche Grundlagen- und Spezialseminare, Inhouse- und Infoveranstaltungen sowie Seminare für die Durchführung von Betriebsratswahlen.
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