Der Umgang mit Gefahrgut gehört zu den sensiblen Bereichen im Arbeitsleben. Allzu eingeschliffene Routine, dadurch entstehende Nachlässigkeit und oft mangelndes Wissen um die Gefährlichkeit der Stoffe, sind eine ständige Gefahrenquelle. Daneben können sich auch Arbeitsvorgänge, vor allem regelmäßig auszuführende, schädlich auf die Gesundheit auswirken. Tätigkeiten wie das Heben von Lasten oder Verrichtungen, die mit psychischer Belastung einhergehen, müssen deshalb ebenfalls in einer Gefährdungsbeurteilung, wie sie das Arbeitsschutzgesetz vorsieht, Eingang finden.
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist unter § 5 genau definiert, was unter einer Gefährdung zu verstehen ist und wie dahingehend Arbeitsbedingungen zu beurteilen sind. Eine Beurteilung ist deshalb wichtig, damit festgestellt werden kann, welche Vorkehrungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes aufgrund dieses Wissens resultieren müssen.
Die Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Erkenntnisse daraus fangen schon bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes an. Jeder Arbeitgeber soll seinem Arbeiter, seinen Angestellten einen Arbeitsplatz so einrichten, dass die Arbeit mit möglichst wenig negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ausgeführt werden kann. Selbst sitzende Tätigkeiten im Büro sind hier bereits eingeschlossen. Der Bildschirm muss strahlungsarm sein, durch einen geeigneten Schreibtisch und Bürostuhl, ein den Rücken schonendes Arbeiten ermöglich. Tastatur, ja sogar die Maus sollen modernen ergonomischen Anforderungen entsprechen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, kurz BAuA, hat selbst für den Bürobereich einen Standard festgelegt.
Im Arbeitsschutzgesetz unter § 5 Ziffer 2 „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ wird auf das Heben und Tragen von Lasten sowie auf den Umgang mit Gefahrstoffen Bezug genommen. Hier bedarf die Gefährdungseinschätzung besonderer Aufmerksamkeit. Chemikalien wie auch biologische Substanzen können Hautreizungen, ja sogar Verätzungen hervorrufen. Andere Stoffe wiederum gefährden durch Inhalation Atemwege und Lunge und führen unter Umständen zu dauerhaften Schäden. Ganz besonders wichtig ist der korrekte Umgang mit brennbarem und explosivem Material.
Schweres zu heben kann Rückenerkrankungen nach sich ziehen. Besonderen Schutz genießen hier Schwangere, für sie gelten verschärfte Vorschriften des Arbeitsschutzes. Regelmäßig auszuführende, schwere Arbeiten müssen deshalb mit geeigneten Maschinen unterstützt werden – die wiederum ihrerseits keine Risiken bergen dürfen. Besonderen Augenmerk richtet das Arbeitsschutzgesetz aus diesem Grund auf die die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmaterial, Geräten und Anlagen.
Wichtig ist dem Gesetzgeber im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung die Gestaltung von Arbeitsabläufen. Dies umfasst sowohl die Arbeitszeit als auch das Zusammenspiel von Arbeits- und Fertigungsverfahren mit den vorgenannten Kriterien. Diese Vorgänge zum einen so zu optimieren, dass ein Gesundheitsrisiko minimiert und zum anderen den Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz Genüge getan wird, kommt nicht zuletzt jedem Unternehmen, jedem Betrieb zugute. Kaizen, die Philosophie der Arbeitspraxis, die das Ziel hat, alle betrieblichen Vorgänge, von jedem einzelnen Arbeitsschritt bis hin zur Gewinnerzielung zu verbessern, funktioniert genau auf dieser Basis.
Sinnvoller Weise hat der Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz und bei der Festlegung der Gefährdungsbeurteilung ebenso die Qualifikation der Beschäftigten bedacht. Wer unzureichend ausgebildet ist, macht Fehler. Wer sein Handwerkszeug nicht beherrscht ebenfalls. Daneben sollte es in jedem Betrieb eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Beschäftigten regelmäßig in Sachen Gesundheit am Arbeitsplatz und vor allem im Umgang mit Gefahrgut geschult werden. Regelmäßige Arbeitspausen, ein möglichst zusammenhängender Urlaub, auch das sind Faktoren, die dabei helfen Arbeitsunfälle und andere Gefährdungen zu vermeiden.
Nicht zuletzt ist im § 5 Nr. 6 den psychischen Belastungen am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Ärzte, Krankenschwestern, Sanitäter, Feuerwehrleute, Polizisten und einige Berufsgruppen mehr, sehen sich Tag für Tag mit Ereignissen konfrontiert, die sie an die Grenzen ihrer Belastbarkeit bringen. Deshalb muss ihnen eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zukommen. Da psychische Belastungen weitaus schwerer einzuschätzen sind als konkrete durch ein Gefahrgut, haben einige Institutionen und Organisationen, wie zum Beispiel die GDA, die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, hilfreiche Ratgeber zur Feststellung der psychischen Gefährdung, für Präventionsmaßnahmen und Abhilfemethoden verfasst, die online abrufbar sind.
All diese Punkte sind hinsichtlich ihrer Gefährdungsbeurteilung nicht nur im Arbeitsschutzgesetz, sondern durch die BAuA in spezifischen Vorschriften festlegt. Dort sind für Arbeitsschutzfachleute, für Firmeninhaber und Interessierte Ratgeber zum Thema aufgelistet und über den Verlag zu bestellen. Die einschlägigen Vorschriften, welche Kriterien auf welche Weise Einzug in die Gefährdungsbeurteilung finden sollen, sind dort ebenfalls nachzulesen.
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