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Dienstreise mit dem Privat-Pkw: Wer zahlt bei einem Unfall?

In manchen Branchen und Berufen sind Dienstreisen fester Bestandteil der beruflichen Tätigkeit. Grundsätzlich können Arbeitnehmer aber auch zu einer Dienstreise verpflichtet werden. Nicht immer steht ein Dienstwagen zur Verfügung, sodass für manche Dienstreise der Privat-Pkw genutzt wird. Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer mit dem Privat-Pkw während einer Dienstreise in einen Unfall verwickelt wird und wer kommt für den Schaden auf, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Antworten auf diese und andere Fragen erhalten Sie hier.

Was ist eine Dienstreise?

Um die Haftungsfrage bei einem Unfall mit dem Privat-Pkw auf einer Dienstfahrt zu erörtern, kommt es zunächst darauf an zu klären, was unter einer Dienstreise zu verstehen ist. Immer dann, wenn Arbeitnehmer außerhalb der gewohnten Arbeitsstätte vorübergehend tätig sind und nach deren Beendigung an ihren regelmäßigen Arbeitsplatz zurückkehren, handelt es sich um eine Dienstreise. Dazu gehören Fahrten zu Besprechungen mit Kunden, Lieferanten und Kollegen an anderen Firmenstandorten ebenso wie Ausstellungen, Veranstaltungen und Tagungen sowie die Teilnahme an Seminaren oder die befristete Abordnung zu Unternehmen und Behörden. Handelt es sich um Fahrten zwischen mehreren Arbeitsplätzen, ist das keine Dienstreise. Das gilt gleichermaßen für Fahrten zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort.

Die Haftungsfrage bei Unfällen auf einer Dienstreise

Kommt es während einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw zu einem Unfall, handelt es sich um eine Form des Arbeitsunfalls. Der gesetzliche Unfallschutz besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der direkte Weg eingehalten wird, und bei Tätigkeiten am Zielort, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber für durch einen Unfall bedingte Schäden bei einer Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw haftet.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm im Rahmen der Dienstreise mit dem privaten Pkw entstanden ist. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Privatfahrzeugs auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt und aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist. Besteht ein Haftungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, ist zu klären, ob den Arbeitgeber ein Mitverschulden am Unfall trifft und wenn ja, in welchem Umfang.

Wann trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden am Unfall?

Für die Bestimmung der Haftung des Arbeitnehmers und des Mitverschuldens des Arbeitgebers kommt es bei einem Unfall während einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers an. Dieser wird mit Hilfe eines dreistufigen Haftungsmodells bestimmt:

1. Bei „leichtester Fahrlässigkeit“ keine Haftung des Arbeitnehmers

Bei leichtester Fahrlässigkeit handelt es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen kann. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht für den durch den Unfall entstandenen Schaden haftet, sondern allein der Arbeitgeber.

2. Bei „mittlerer Fahrlässigkeit“ anteilige Haftung des Arbeitnehmers

Als mittlere oder normale Fahrlässigkeit wird ein Verhalten bezeichnet, das zwischen kleinen Fehlern und grobem Fehlverhalten angesiedelt ist. Der Haftungsanteil wird bei mittlerer Fahrlässigkeit durch die Berücksichtigung der Gesamtumstände, also nach dem Schadensanlass und der Schadensfolgen, bestimmt. In die Quotelung werden das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers, seine sozialen Verhältnisse, die Höhe seines Verdienstes und die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber mit einbezogen. Es werden insoweit beide Seiten zur Kasse gebeten.

3. Bei „grober Fahrlässigkeit und Vorsatz“ volle Haftung des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitnehmer allerdings grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt, dann haftet er in vollem Umfang. Mit grob fahrlässigem Handeln wird eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv nicht entschuldbare Pflichtverletzung bezeichnet, wenn er die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Vorsatz geht noch einen Schritt weiter und setzt das Wissen und Wollen des Eintritts des Schadens voraus. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden in voller Höhe tragen, während der Arbeitgeber von jeglicher Mithaftung befreit ist.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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