In deutschen Innenstädten jagt ein Diesel-Fahrverbot das nächste. Das wird den einen oder anderen dazu veranlassen, bei der Fahrt zur Arbeit auf das Fahrrad und möglicherweise auf ein E-Bike umzusteigen. Was viele nicht wissen: Der Chef kann dazu seinen Beitrag leisten. Und: Bereits seit 2012 ist die steuerliche Behandlung des E-Bike als Dienstfahrzeug geregelt. Welche steuerlichen Vorteile Dienstfahrräder haben und was Ihr Chef tun kann – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Das E-Bike als Dienstfahrzeug – eine Win-Win-Situation für Chef und Mitarbeiter
Mittlerweile gibt es Firmen, die ihren Mitarbeitern die neuesten E-Bikes sponsern. Aktuell sollen es mehr als 200.000 Dienstfahrräder sein, die über Deutschlands Straßen rollen. Das ist eine Möglichkeit, um die Mitarbeiterbindung zu intensivieren. Gleichzeitig signalisiert ein E-Bike als Dienstfahrzeug die Umweltfreundlichkeit und Innovationsfähigkeit eines Unternehmens und leistet einen Beitrag zur Gesundheitsvorsorge der Mitarbeiter. Und es gibt einen weiteren steuerrechtlichen Vorteil, denn der Chef kann E-Bikes als Betriebsausgaben geltend machen und diese über sieben Jahre abschreiben.
Die Regelungen über Dienstfahrzeuge gelten auch für E-Bikes unter der Voraussetzung, dass sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen sind. Das bedeutet, dass unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht für sie bestehen darf. Dann sind sie als Kraftfahrzeug einzuordnen, für die die Regelungen über Firmenwagen gelten. Dazu gehören Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten unterstützt, die über 25 Stundenkilometer liegen, wie zum Beispiel das S-Pedelec, das 45 Stundenkilometer erreicht. Arbeitnehmer dürfen beides nutzen, das Dienstfahrrad und den Dienstwagen. Dann fallen allerdings doppelt Steuern an, da die 1-Prozent-Methode auf den Dienstwagen und auf das E-Bike als Dienstfahrzeug angewendet wird.
Das E-Bike als Dienstfahrrad und seine steuerliche Behandlung
Der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossene Deal kann so funktionieren: Der Arbeitgeber kauft das Elektrofahrrad und stellt es seinem Angestellten zur Verfügung. Wie beim Dienstwagen darf der Arbeitnehmer das E-Bike nur für rein betriebliche Fahrten nutzen, oder auch privat am Abend, im Urlaub und am Wochenende. Das hat steuerrechtliche Konsequenzen.
Auch beim E-Bike als Dienstfahrzeug gilt, ebenso wie beim Dienstwagen, wer außerhalb der Arbeitszeit fährt oder radelt, erlangt einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss über die 1-Prozent-Methode versteuert werden, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Heimfahrten und Privatfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Großhändlers oder Importeurs als monatlicher Durchschnittswert einschließlich der Mehrwertsteuer für die private Nutzung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads festgesetzt wird.
Kostet das E-Bike zum Beispiel 2.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil 20 Euro, während es bei 3.000 Euro 30 Euro ist. Die jeweilige Summe wird zum monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers hinzu addiert, sodass darauf Steuern, Sozialabgaben und der Solidaritätszuschlag zu entrichten sind. Wer als Arbeitnehmer keine Lust auf die 1-Prozent-Regel hat, kann mit seinem Chef schriftlich vereinbaren, dass das E-Bike ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt wird. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet zu kontrollieren, dass diese Vereinbarung auch eingehalten wird, indem das E-Bike beispielsweise über Nacht im Unternehmen eingeschlossen wird.
Wenn der Chef das E-Bike als Dienstfahrzeug least
Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber das E-Bike least. In diesem Fall wird eine Barlohnumwandlung vereinbart. Diese hat zum Inhalt, dass der Arbeitnehmer das Dienstrad als Sachlohn erhält und es auch privat nutzen darf. Steuerrechtlich bedeutet das, dass der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttolohn des Arbeitnehmers die Leasingrate für das E-Bike als Dienstfahrrad und die Versicherungsprämie einbehält, wobei die 1-Prozent-Regel noch hinzukommt. Dadurch verringert sich das monatliche Bruttogehalt, wodurch sich die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber reduzieren.
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