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Entgeltberechnung – wieviel Netto vom Brutto übrigbleibt

In vielen Branchen sind die Bruttogehälter in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Nettogehälter im gleichen Verhältnis steigen. Mit welchen Abzügen Arbeitnehmer bei der Entgeltberechnung der Gehälter rechnen müssen, zeigt der folgende Überblick.

Vom Brutto zum Netto – Details zur Entgeltberechnung

Lohnsteuer, Sozialabgaben, Solidaritätszuschlag und eventuell noch Kirchensteuer – Monat für Monat geht ein nicht unerheblicher Teil unseres Bruttogehalts an den Staat oder fällt für unsere eigene Absicherung an.

Was für Abzüge es sind, zeigt die folgende Liste:

  • Lohnsteuer
  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag

Zum Glück zahlen Arbeitnehmer die monatliche Abgabenlast nicht allein, der Arbeitgeber übernimmt einen Teil davon. So beträgt der Beitragssatz bei der Rentenversicherung aktuell 18,7 %. Davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit 9,35 % jeweils die Hälfte. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2016 3 %. Auch hier zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Hälfte, jeweils 1,5 %.

Die Lohnsteuerklasse hat Auswirkung auf die Höhe des Nettogehalts

Die Höhe der Abgaben wird nicht nur vom jeweiligen Bruttogehalt bestimmt, eine wichtige Rolle bei der Entgeltberechnung spielt auch die Steuerklasse. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Welche davon für den einzelnen Arbeitnehmer gilt, entscheidet dieser jedoch nur bedingt.

  • Steuerklasse 1: ledige oder geschiedene Arbeitnehmer
  • Steuerklasse 2: Alleinerziehende
  • Steuerklasse 3: verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Partner in Steuerklasse 5 ist
  • Steuerklasse 4: verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Partner in Steuerklasse 4 ist
  • Steuerklasse 5: verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Partner in Steuerklasse 3 ist
  • Steuerklasse 6: Arbeitnehmer, die Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern beziehen

Je Steuerklasse fallen in Deutschland unterschiedlich hohe Abgaben an. So zeigt der Vergleich zwischen den Steuerklassen 1 und 2, dass Arbeitnehmer mit einem oder mehreren Kindern bei Lohnsteuer, Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegenüber Kinderlosen geringere Beiträge zahlen. Während Arbeitnehmer bei den Steuerklassen 1, 2 und 6 praktisch keine Wahl auf Änderung der Steuerklasse haben, können sie zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5 wechseln. Was für Verheiratete bei der Entgeltberechnung die individuell günstigste Variante ist, sollten diese von einem Steuerberater berechnen lassen. Gute Vergleichsmöglichkeiten zum Nulltarif bieten Gehaltsrechner im Internet.

Automatische Berechnung – Lohnbuchhaltung stützt sich auf DATEV oder andere Gehaltsprogramme

Die Entgeltberechnung obliegt der Lohnbuchhaltung im Unternehmen. Anhand der individuell von jeden Mitarbeiter vorliegenden Gehaltsdaten werden Monat für Monat die entsprechenden Nettogehälter berechnet. Dabei nutzen die Lohnbuchhaltungen für die Entgeltberechnung elektronische Programme, die genaue Zahlen liefern und praktisch keine Fehler aufweisen. Das ausgerechnete Nettogehalt wird zu einem bestimmten Zeitpunkt, meist Anfang oder Mitte des Monats, automatisch auf das vom Arbeitnehmer angegebenen Girokonto überwiesen. Arbeitnehmer erhalten einen Gehaltsnachweis. Bei eventuellen Unregelmäßigkeiten sollten sie sich an die Lohnbuchhaltung wenden.

Thema kalte Progression

Bereits seit einigen Jahren geistert das Thema kalte Progression immer wieder einmal durch die Medien. Verbraucherschützer und Juristen sehen in der Steuermehrbelastung eine Benachteiligung der Arbeitnehmer, die dadurch entsteht, dass die sogenannten Eckwerte des Steuertarifes nicht an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst werden. Praktisch kann das bedeuten, dass Arbeitnehmer real nicht mehr Geld zur Verfügung haben, obwohl sie mehr Steuern zahlen müssen. Allerdings wirkt sich eine Abschaffung der kalten Progression nur bei höheren Gehältern positiv aus.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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