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Firmenwagen statt Gehaltserhöhung – nicht per se die bessere Entscheidung

Es vermittelt ein angenehmes Gefühl, wenn der Chef einen Firmenwagen statt einer Gehaltserhöhung anbietet oder dem selbst geäußerten Wunsch nach diesem Privileg zustimmt. Tatsächlich bedarf es einiger Vorüberlegungen, um auf Nummer Sicher zu gehen, dass sich ein Firmenwagen statt einer Gehaltserhöhung unter den individuell vorgegebenen Bedingungen zugunsten des Arbeitnehmers rechnet.

Vertragliche Details bestimmen mit über den Vorteil eines Firmenwagens

Oberflächlich betrachtet, kommt der Arbeitgeber bei einem Firmenwagen für die Kosten von Benzin, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie für die KFZ-Versicherung auf. In welchem Umfang dies indes geschieht, ist Verhandlungssache zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Zur realistischen Einschätzung des individuellen Vorteils ist ein Blick auf die Kostenübernahme im Detail unumgänglich: Wer übernimmt die Benzinkosten für die private Nutzung? Verbreitet ist die Vereinbarung, dass der Arbeitgeber für den berufsbedingten Benzinverbrauch inklusive der Fahrtkosten für den Arbeitsweg aufkommt und zusätzlich privat anfallenden Benzinkosten für einen festgelegten Umkreis übernimmt – beispielsweise innerhalb des Stadtgebietes. Benzinkosten für längere Privatfahrten wie einer Urlaubsreise zahlt der Arbeitnehmer selbst. Übernimmt der Arbeitgeber des Weiteren anfallende Reparatur- und Wartungsarbeiten vollumfänglich? Wer trägt die Kosten der KFZ-Versicherung beziehungsweise wie hoch ist die Selbstbeteiligung im Falle einer Teilkasko-Versicherung? In Zusammenhang mit den versicherungsrechtlichen Regelungen steht auch die Frage der Nutzungsberechtigung für Dritte: Dürfen andere Familienmitglieder ans Steuer des Firmenfahrzeugs?

Ein Firmenwagen statt einer Gehaltserhöhung ist zu versteuern

Als geldwerter Vorteil wird der privat genutzte Firmenwagen von der Steuerbehörde als zusätzlicher Arbeitslohn in Gestalt eines Sachbezuges bewertet und vom Nettolohn abgezogen. Ganz gleich, ob der Arbeitnehmer einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen zur privaten Nutzung bereitgestellt bekommt: Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuerabgabe setzt das Finanzamt für den Arbeitnehmer monatlich den Listenpreis des Fahrzeugs an. Nur wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen aufgrund eines ärztlichen Fahrverbotes infolge eines Unfalls nicht nutzen kann, entfällt diese Steuerpflicht für die Dauer des Fahrverbotes.

Konkret setzt das Finanzamt zwei Prozent des Listenpreises an und multipliziert diesen Betrag mit dem Faktor 0,03. Die Ein-Prozent-Regel: Handelt es sich bei dem Firmenwagen um ein Elektroauto mit Steckdosenantrieb, so halbiert sich die Bemessungspauschale seit dem 1. Januar 2019. Diese Regelung gilt für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 neu zugelassene Fahrzeuge.

Alternativ zu dieser Berechnung ist es möglich, die Höhe der Steuerlast mittels eines Fahrtenbuches zu veranlagen. Diese Alternative findet in der Praxis wenig Anwendung, kann jedoch bei voraussichtlich seltener privater Fahrzeugnutzung überdenkenswert sein.

Vorsicht: mögliche Statussymbol-Falle

Ein Firmenwagen gilt als Statussymbol für den Arbeitnehmer und als Prestigeobjekt für den Arbeitgeber. Repräsentiert die Güte eines Firmenwagens doch ein Stückweit das äußere Erscheinungsbild eines Unternehmens. Bietet ein Arbeitgeber einen Firmenwagen statt einer Gehaltserhöhung an, so kommt er dabei in den Genuss von Steuervorteilen. So hat der Arbeitgeber gute Gründe, sich für einen möglichst hochklassigen Neuwagen einer renommierten Automarke zu entscheiden. Hier kommt der Listenpreis des Firmenwagens ins Spiel: Da der Listenpreis die Bemessungsgrundlage für die Steuerlast des Arbeitnehmers bildet, hätte sich der Arbeitnehmer selbst aus Kostengründen vielleicht eher für einen Gebrauchtwagen entschieden. Im günstigen Fall räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Mitspracherecht bei der Wahl des Fahrzeugs ein, wenn er einen Firmenwagen statt einer Gehaltserhöhung vorschlägt.

Erst rechnen (lassen) – dann entscheiden

Im Einzelfall kann sich ein Firmenwagen statt einer Gehaltserhöhung bei näherem Hinsehen als wenig attraktives Angebot gestalten. Im Internet finden sich themenspezifische Kalkulatoren: Ein Firmenwagen Rechner liefert eine realistische Prognose für den individuellen Fall.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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Tags: Firmenwagen

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