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Gründung eines Betriebsrates

Hat ein privates Unternehmen im Minimum 5 ständig beschäftigte und wahlberechtigte Mitarbeiter, von denen zudem 3 Mitarbeiter grundsätzlich wählbar sind, dann kann die Belegschaft ihr Recht auf die Gründung eines Betriebsrates nutzen.

Eine direkte Zustimmung des Arbeitgebers für eine Betriebsratswahl oder eine aktive Teilnehme des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Jedoch muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernehmen, welche die Betriebsratswahl und alle zukünftigen Arbeiten des Betriebsrates erfordern.

Zeitpunkt und Wahlberechtigung

Jeder Angestellte und Arbeiter ist wahlberechtigt, sobald das 18. Lebensjahr erreicht wurde. Lediglich leitende Angestellte sind weder wahlberechtigt, noch dürfen sie selbst gewählt werden. Neben der Belegschaft, welche direkt im Unternehmen arbeitet, sind auch Auszubildende, Heimarbeiter oder Außendienstmitarbeiter wahlberechtigt, wenn überwiegend für das jeweilige Unternehmen gearbeitet wird. Werden zudem im Unternehmen Arbeitskräfte von anderen Arbeitgebern beschäftigt, sind diese ebenfalls wahlberechtigt, sobald ein Arbeitseinsatz im jeweiligen Unternehmen 3 Monate überschritten hat. Die Wahl eines Betriebsrates erfolgt grundsätzlich für einen Zeitraum von 4 Jahren. Sollte allerdings die Anzahl der Beschäftigten um 50 Prozent oder mehr (im Minimum jedoch 50 Mitarbeiter) sinken oder steigen, wird eine erneute Wahl des Betriebsrates bereits nach 2 Jahren notwendig. Ab dem 1. März bis zum 31. Mai wird grundlegend ein Betriebsrat gewählt. Eine Ausnahme dieser Regelung besteht lediglich für Unternehmen, in denen noch zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsrat ansässig war.

Gründung eines Betriebsrates

Jede Betriebsratsgründung unterliegt dem BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Das BetrVG regelt in allen Einzelheiten, welche Voraussetzungen notwendig sind, um erfolgreich Betriebsräte zu gründen. Die Gründung eines Betriebsrates erfolgt in 7 nacheinander folgenden Schritten.

Diese gestalten sich wie folgt:

  • Überprüfung des Unternehmens auf die Möglichkeit hin, einen Betriebsrat wählen zu können (§ 1 BetrVG)
  • Wahlberechtigung der Belegschaft feststellen (§5 Abs. 2-4 des BetrVG)
  • Eine Auflistung erstellen, wer gewählt werden kann (§ 8 BetrVG)
  • Wahlvorstand bilden – zu diesem Zweck eine Betriebsversammlung einberufen (§ 17 Abs.3 des BetrVG)
  • Betriebsversammlung durchführen (§ 44 Abs.1 des BetrVG)
  • Wählen eines Vorsitzenden des Wahlvorstandes ODER Bestimmung eines Vorsitzenden durch den Wahlvorstand
  • Betriebsratswahl vorbereiten (§ 18 Abs1. BetrVG)

Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten nur und ausschließlich für die Gründung eines Betriebsrates. Doch nicht jedes Unternehmen kann ausnahmslos Betriebsräte wählen, um die Interessen der Mitarbeiter zu vertreten. Die Ausnahmen bilden dabei zum Einen der öffentliche Dienst, zum Anderen sogenannte Tendenzbetriebe. Im öffentlichen Dienst sind die Personalvertretungsgesetze gültig. Auf Ihrer Grundlage wird ein Personalrat gewählt. Bei den Tendenzbetrieben handelt es sich vorwiegend um religiöse Unternehmen. In diesen Fällen gilt das eigene Kirchenrecht als Grundlage zur Bildung von sogenannten Mitarbeitervertretungen.

Die Aufgaben eines Betriebsrates

Ein Betriebsrat ist in erster Linie „einseitiger“ Vertreter für alle Interessen und Belange der gesamten Belegschaft. Die Hauptaufgabe der Mitglieder besteht darin, die Beschäftigung aller Arbeitnehmer zu fördern und zu sichern.

Diese Aufgabe umfasst folgende Bereiche:

  • Arbeitsplatzumgebung (Gestaltung)
  • Arbeitsabläufe
  • personelle Angelegenheiten (Einstellung, Versetzung, Kündigung, Umgruppierungen)
  • wirtschaftliche Faktoren (beispielsweise Ausarbeiten und Einhalten eines Sozialplanes)
  • auf Anwendung geltender Gesetze achten (beispielsweise Tarifvereinbarungen oder Unfallverhütung)
  • das besondere Fördern und Unterstützen älterer, ausländischer oder behinderter Arbeitnehmer
  • die Gleichstellung von männlichen und weiblichen Beschäftigten
  • Mitbestimmung für das Fehlen von tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen, sowie auch bei der Einführung von Einrichtungen, welche zur Mitarbeiterüberwachung dienen.

Wichtig: Das Portal personal-wissen.net stellt lediglich eine allgemeine Informationsplattform dar. Konkrete Anfragen von Lesern können nicht beantwortet werden, da es sich dabei um Rechtsberatung handeln würde. Falls Sie eine individuelle Rechtsfrage haben sollten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsabteilung Ihrer Firma. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

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