Das Insolvenzverfahren für den Betrieb, in dem Sie tätig sind, ist eröffnet. Doch ist damit bereits die Fortzahlung Ihres Arbeitsentgeltes und eine Weiterbeschäftigung sicher „in trockene Tücher gebracht“? Bitte lesen Sie hier, worauf Sie als Arbeitnehmer selbst achten müssen.
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens direkt oder über den Betriebsrat an seine Mitarbeiter bekanntzugeben.
Doch meist gibt es Wochen oder Monate zuvor ein ernstes Anzeichen dafür, dass die Finanzdecke Ihres Arbeitgebers bedenklich dünn ist: Stets pünktlich erfolgte Lohnzahlungen gehen plötzlich verspätet und/oder unvollständig auf Ihrem Konto ein, ohne dass es einen nachvollziehbaren Grund gibt – beispielsweise einen signifikanten Personalmangel in der Gehaltsbuchhaltung.
Bitte teilen Sie Ihrem Arbeitgeber seine Versäumnisse schriftlich mit und fordern Sie ihn zur Zahlung der ausstehenden Beträge auf. Eines dürfen Sie nicht tun: Ihre Arbeitsleistung „gefühlt“ dem gezahlten Entgelt anpassen oder gar unentschuldigt vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine übereilte „Arbeitsverweigerung“ gefährdet Ihren Anspruch auf die ausstehende Arbeitsvergütung. Selbst bei wiederholter Nichtzahlung des Arbeitslohnes bedarf ein solcher Schritt der schriftlichen Meldung an den Arbeitgeber und bleibt kritisch.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das zuständige Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Er ist Ihr Ansprechpartner für Forderungen aus der Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens. Die Aufnahme Ihrer Ansprüche erfolgt über einen standardisierten Vordruck. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Auszahlung des Insolvenzgeldes, soweit die Insolvenzmasse dies zulässt. Ansonsten tritt die Agentur für Arbeit ein: Hier können Sie Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sie benötigen zur Bewilligung eine Insolvenzbescheinigung sowie die letzten drei Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen und müssen nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung des monatliches Entgeltes im Rückstand ist. Vorleistungen mit bis zu 70 Prozent des zu erwartenden Insolvenzgeldes sind möglich.
Die fristgerechte Meldung bei der Agentur für Arbeit spätestens zwei 2 Monate nach Beginn des Insolvenzverfahrens oder bei Erhalt eines Kündigungsschreibens ist wichtig. Für Kündigungen gilt grundsätzlich: Ist die Kündigung vor dem Insolvenzverfahren erfolgt, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ab Insolvenzeröffnung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate (zum Monatsende) oder aber kürzere Fristen, soweit diese im Arbeits- oder Tarifvertrag fixiert sind. Möchten Sie gegen eine Kündigung klagen, so gilt die übliche 3-Wochen-Frist für die Einreichung Ihrer Klage beim Arbeitsgericht.
Im Falle einer Insolvenz werden Arbeitnehmer manchmal von ihrem Arbeitgeber um einen freiwilligen Verzicht auf Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Sonderprämien gebeten. Auch kommt es vor, dass ein zahlungsunfähiger Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit um einen vollständigen oder teilweisen Lohnverzicht bittet. Sie sind versucht, sich als loyaler Arbeitnehmer zu zeigen – beispielsweise, weil Sie sich daraus eine langfristige Sicherung Ihres Arbeitsplatzes erhoffen? Leider geht diese Rechnung selten zugunsten eines Arbeitnehmers auf. Bitte beachten Sie: Im Falle einer später eintretenden Arbeitslosigkeit schlägt Ihr Verzicht auf Gehalt und andere Ansprüche bei der Errechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes negativ zu Buche.
Tragfähige Gesetze zum Insolvenzgeld und zum Kündigungsschutz schaffen die rechtliche Basis für Ihr monatliches Auskommen im Falle einer betrieblichen Insolvenz. Der Insolvenzverwalter und die Agentur für Arbeit sind nun Ihre sachkundigen Ansprechpartner – hier gilt es, die vorgegebenen Fristen zu wahren. Gern beraten wir Sie anwaltlich bei komplexer oder wenig transparenter Problemstellung im Falle einer betrieblichen Insolvenz – beispielsweise dann, wenn es um die Vertragsgestaltung für die Weiterführung oder Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses geht.
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