Die sogenannte Jugend und Auszubildendenvertretung (kurz: JAV) ist eine ergänzende Institution zum Betriebsrat, die folglich auch nur dann in einem Unternehmen existieren kann, wenn bereits ein Betriebsrat in Kraft gesetzt wurde. Anders als dieser, richtet die Jugend und Auszubildendenvertretung ihre Interessen primär auf Jugendliche (Beschäftigte unter 18 Jahren) und Auszubildende (aber auch Werkstudenten und beispielsweise Praktikanten). Letztere werden dazu gezählt, wenn sie das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Einige der Aufgaben und Arbeitsfelder der JAV überschneiden sich mit denen vom Betriebsrat beziehungsweise der Personalvertretung. Elementar sind hierbei alle möglichen Probleme und Hürden, die sich Auszubildende, Jugendliche, Werkstudenten und Praktikanten in einem Unternehmen stellen. Eine elementare Aufgabe ist daher die Wahrnehmung jeglicher Belange für Auszubildende.
Die Jugend und Auszubildendenvertretung ist gewissermaßen also das Sprachrohr für die Jugendlichen und Auszubildenden und kann das nutzen, um Anregungen an die spezifischen Stellen heranzutreten oder um Probleme zu lösen. Um sich für diese Position richtig zu wappnen, sind spezielle Seminare – zu finden hier – sehr empfehlenswert. Wie jede andere Institution in einem Unternehmen, genießt die Jugend- und Auszubildendenvertretung aber auch verschiedene Rechte. Darunter zählen zum Beispiel die Teilnahme an Betriebsrats- und Personalratssitzungen, bei Ausschusssitzungen und bei Besprechungen zwischen den Betriebsräten und dem Arbeitgeber. Jugend- und Auszubildendenversammlungen und -sitzungen dürfen ebenfalls vom JAV frei abgehalten werden. Ein Angebot von Sprechstunden und die Freistellung zur Erledigung von Aufgaben der Jugend und Auszubildendenvertretung zählen ebenfalls zu den Rechten der gewählten Mitglieder. Betreffend der Einstellung von neuen Praktikanten, Jugendlichen oder angehenden Azubis haben die Mitglieder vom JAV zwar kein direktes Mitspracherecht, ihnen wird aber das Recht gewährt bei den Einstellungsgesprächen über einen eingesetzten Vertreter anwesend zu sein.
Wie schon die Betriebsräte, müssen auch die Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung innerhalb des Unternehmens gewählt werden. Zur Wahl dürfen sich alle Arbeitnehmer im Betrieb stellen, die das 25. Jahr noch nicht vollständig vollendet haben, selbst wenn sie nicht mehr aktiv in der Ausbildung sind und diese schon abgeschlossen haben. Im öffentlichen Dienst gelten hierbei die Ländervorschriften bezüglich des Alters, die sich vom privaten Sektor unterscheiden. Wird während der Amtszeit das 25. Lebensjahr überschritten, bleiben die gewählten Mitglieder für die vereinbarte Zeit dennoch im Amt, können dann aber nicht mehr länger wiedergewählt werden.
Bei der Wahl selber dürfen nur Personen wählen, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder innerhalb des Unternehmens Auszubildender (unter 25) sind. Bei der Wahl ist außerdem zu beachten, dass das Gesetz eine ungerade Zahl von Mitgliedern für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vorsieht. Wie groß diese Vertretung insgesamt ausfällt, richtet sich nach der Größe des Unternehmens. Es zählt hierbei die Größe, die während des Erlasses vom Wahlausschreiben aktuell war.
Detaillierte Informationen auf betriebsrat.de.
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