Eltern mit Kindern meistern bereits Einiges, wenn sie Job und Kinderbetreuung unter einen Hut bekommen. Der Tagesablauf will straff organisiert sein, alle Zeiten aufeinander abgestimmt. Sogar bei einer Teilzeitstelle kann es schwer fallen, diese Organisation aufrecht zu erhalten, wenn der gewohnte Gang unterbrochen wird. Der häufigste aller Sonderfälle tritt dann ein, wenn das Kind krank ist.
Vorsorge muss sein
Sicher treffen Eltern in den meisten Fällen nach Möglichkeit für Krankheitsfälle eines Kindes bereits Vorsorge. Was aber, wenn die Betreuungsperson, die sonst zuverlässig bei Notfällen einspringt, selber verhindert ist? In solchen Ausnahmefällen verdienen Eltern jede Unterstützung. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und gewährt Eltern hier notwendige Sonderrechte für den Fall, dass ein Kind krank ist. Dies geschieht zum Einen durch einen im BGB verankerten Sonderurlaub. Zum Anderen besteht die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum Krankengeld zu erhalten.
Krankengeld für die Eltern
Damit sie wenigstens eine Sorge weniger haben, wenn ein Kind krank ist, können Eltern für den Verdienstausfall Krankengeld erhalten. Dazu müssen Eltern und das mitversicherte Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Krankengeld gibt es für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren, Alleinerziehende haben 20 Tage im Jahr diesen Anspruch. Leben zwei Kinder im Haushalt, auf 20 Tage bzw. 40 Tage, bei drei und mehr Kindern auf 25 Tage bzw. 50 Tage für Alleinerziehende. Werden einige bezahlte Tage zur Pflege vom Arbeitgeber gewährt, springt die Krankenkasse nur für die restlichen Anspruchstage bis zur Höchstdauer ein.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt?
Dann haben Sie eine Sorge weniger. Aber zuvor müssen ein paar Punkte eingehalten werden. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder auf die Zahlung von Krankengeld, wenn ein Kind krank ist, besteht nur, wenn:
- das erkrankte Kind unter 12 Jahren ist. Ist das Kind behindert, fällt diese Voraussetzung allerdings weg.
- eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass der Nachwuchs aufgrund seiner Erkrankung Aufsicht, Betreuung oder gar Pflege braucht.
- keine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann.
Sonderurlaub für Notfälle
Ehe Krankengeld in Anspruch genommen werden kann, muss vorher ein eventuell bestehender Anspruch auf Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung nach § 616 BGB in Anspruch genommen werden. Das BGB sieht vor, dass Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit bezahlt freigestellt werden müssen, wenn aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, diese Leistung nicht erbringen können. Hierzu gehört die persönliche Betreuung, wenn das eigene Kind krank ist.
Betreuungsurlaub mit Ausnahmen
Nicht immer lässt sich ein Anspruch auf Krankengeld oder Lohnfortzahlung durchsetzen. Mehrere Arbeitsgerichte vertraten in der Vergangenheit die Ansicht, dass kein Sonderanspruch mehr besteht, wenn sich ein Elternteil bereits im Urlaub befindet, wenn das Kind krank wird. Der für die Pflege genutzte normale Urlaub wird also nicht umgewandelt, die Urlaubstage bleiben verbraucht.
Naturgemäß gilt dieser gesetzlich festgelegte Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns oder die Zahlung von Krankengeld nur dann, wenn der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Privatversicherte sollten in ihren Versicherungsbedingungen nachlesen, ob ein entsprechender Passus vorhanden ist und vielleicht über eine Zusatzversicherung nachdenken.
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